Geschäftsordnung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes (BLLV) e.V
- Von der Landesdelegiertenversammlung am 4. Juni 2011 beschlossen -
Name, Sitz und Aufgabe
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Erfüllung der Aufgaben
2. Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) Vertretung von Berufs- und Standesinteressen,
b) Verbindung zu Standes- und anderen Organisationen auf nationaler
wie internationaler Ebene,
c) Versammlungen, Tagungen und Vorträge,
d) Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
e) Schaffung von Fortbildungs- und Studienmöglichkeiten,
f) Herausgabe der Verbandszeitung,
g) Sozialeinrichtungen,
h) gesellige Veranstaltungen.
Abteilungen, Referate, Fachgruppen
3. Die Abteilungen arbeiten im Rahmen der Weisungen des Präsidenten,
der Beschlüsse der Beschlussorgane sowie der zugewiesenen
Haushaltsmittel selbständig. Sie sind entsprechend ihrer sachlichen
Zuständigkeit die ersten Ansprechstellen für Eingaben, Anträge und
sonstige Anliegen der übrigen Arbeitsstellen. Mitglieder der Abteilungen
sind jeweils deren Leiter, deren stellvertretende Leiter, die Bezirksrefe
renten sowie ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer
Junglehrer. Sie laden Experten anderer Arbeitsstellen nach Bedarf zu
ihren Sitzungen ein.
4. Neben den Abteilungen Berufswissenschaft, Schul- und Bildungspolitik
und Dienstrecht und Besoldung besteht die Abteilung Recht. Der
fachliche Leiter der Abteilung Recht (Justitiar) nimmt an den Sitzungen
der Beschlussorgane ohne Stimmrecht teil. Der verbandspolitische
Leiter und der fachliche Leiter der Abteilung Recht legen die Verteilung
der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten im Einvernehmen mit
dem Landesvorstand in einem Geschäftsverteilungsplan nieder.
5. Für die einzelnen Sachgebiete können Referate eingerichtet werden.
Es bestehen z. Z. die Referate für
- Medien
- Internationales
- Jugend und Verbände
- Soziales
- Schule, Kirchen und Religionen
- Sport
- Gemeinschaft der Seniorinnen und Senioren
6. Fachgruppen vertreten die über die Belange der Grund- und
Hauptschullehrer hinausgehenden besonderen Anliegen bestimmter
Beschäftigungsgruppen und Tätigkeitsbereiche einschließlich der
berufswissenschaftlichen Grundlagen gegenüber den Abteilungen und
ggf. den Beschlussorganen. Sie arbeiten der Verbandsführung und den
Abteilungen zu. Fachgruppen wirken außerhalb des Verbandes
ausschließlich im Einvernehmen mit dem Präsidium bzw. im Auftrag
des Präsidiums.
7. Besondere Aufgaben der Fachgruppen sind die Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen, die Beratung der Beschlussorgane
und Abteilungen in Belangen der Fachgruppe, die Beratung,
Unterstützung und Information der jeweiligen Mitglieder der in der
Fachgruppe zusammengefassten Beschäftigtengruppe.
8. Die Vertreter der Fachgruppe bestimmen aus ihrer Mitte einen
stellvertretenden Landesfachgruppenleiter. Die Vertreter der Fachgruppe
kommen in der Regel mindestens einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung
zusammen. Alle Arbeitstagungen werden im Einvernehmen mit dem
zuständigen Präsidiumsmitglied und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel durchgeführt.
Der Landesvorstand erhält über das zuständige Präsidiumsmitglied Kenntnis von Termin und Inhalt aller Tagungen der Landesfachgruppen. Die Mitglieder der Fachgruppe sollen bestimmte Arbeitsschwerpunkte unter sich verteilen, insbesondere hinsichtlich der Abteilungen Berufswissenschaft, Schul- und Bildungspolitik und Dienstrecht und Besoldung.
9. Es bestehen z. Z. folgende Fachgruppen:
- Berufliche Schulen
- Fachlehrer
- Förderlehrer
- Förderschulen
- Fremdsprachen
- Gesamtschulen
- Gymnasien
- Fachlehrer Ernährung und Gestaltung
- Hochschulen
- Ausbildungslehrkräfte
- Realschulen
- Schulberatung
- Schulleitung
- Schulverwaltung
- Seminar
- Forum Kindertagesstätten/Sozialpädagogen
- Verwaltungsangestellte
10. Abteilungen, Fachgruppen, Referate, andere Arbeitsstellen und
Einrichtungen des Verbandes legen zum Jahresschluss dem
Landesausschuss Tätigkeitsberichte vor.
Aufbau
11. In jedem Regierungsbezirk besteht ein Bezirksverband des BLLV.
München und Nürnberg bilden eigene Bezirksverbände, die auch die
Funktion von Kreisverbänden wahrnehmen.
12. Mit Zustimmung des Landesvorstandes, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Bezirksverband und nach Anhören der beteiligten
Kreisverbände können Kreisverbände neu errichtet oder aufgelöst werden.
13. Die Studenten eines Hochschulortes bilden eine Studentengruppe.
Mitgliedschaft
14. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Bezirksverbände und der
Kreisverbände regeln diese Gliederungen selbständig. Der
Landesverband bzw. der Bezirksverband sind von der Ernennung
zu verständigen.
15. Der Antrag auf Schutzmitgliedschaft ist bei dem für das verstorbene
ordentliche Mitglied bisher zuständigen Kreisverband zu stellen.
Als Hinterbliebene im Sinne des § 5 Abs. 6 der Satzung gelten nur
Ehepartner Verstorbener ordentlicher Mitglieder, die selbst nicht
ordentliche Mitglieder werden können. Schutzmitglieder werden vom
Kreisverband dem Bezirks- und Landesverband gemeldet. Sie werden
von den Kreisverbänden betreut. Sie können bei Bedarf die
Informationen der Gemeinschaft der Senioren und des Sozialreferats
erhalten. Außerdem können sie auf Antrag die Bayerische Schule, die
Bezirkszeitungen und die Zeitschrift 60 … und mehr! erhalten.
Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Überweisung
16. Der Aufnahmeantrag soll dem zuständigen Kreisverband –
von Studenten der zuständigen Studentengruppe – vorgelegt werden.
Die Zuständigkeit ergibt sich in der Regel aus dem Dienstort oder
Wohnort bzw. Studienort des Antragstellers. Für Antragsteller ohne
Dienstort gilt der Wohnort. Ausnahmeregelungen bedürfen der
Zustimmung der beteiligten Kreisverbände.
17. Gegen abgelehnte Aufnahmeanträge kann Beschwerde beim
Landesvorstand eingelegt werden.
18. (aufgehoben)
19. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft
ist der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben.
20. Mit den Aufnahmeunterlagen erhält das Mitglied je ein Exemplar der
Satzung, der Geschäftsordnung, der Ehrenratsordnung des
Landesverbandes, der Rechtsschutzrichtlinien und der Richtlinien
über Eigenhilfe.
21. Wird für ein Mitglied ein anderer Kreisverband zuständig, so kann
die Überweisung auch ohne Abmeldung des Mitglieds vorgenommen
oder vom aufnehmenden Kreisverband beantragt werden.
22. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich an den
Präsidenten zu richten und zu begründen. Dieser leitet ihn dem
zuständigen Kreisverband zur Stellungnahme zu. Der Landesvorstand
gibt dem Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer
Frist von vier Wochen.
23. Jede Beendigung der Mitgliedschaft meldet der zuständige
Kreisverband über den Bezirksverband dem Landesverband und
umgekehrt.
24. Bei Wiederaufnahme ist wie bei Neuaufnahme zu verfahren. Die
Stellungnahme des zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses
zuständigen Kreisverbandes ist vorher einzuholen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
25. Einrichtungen des Verbandes werden von den zuständigen
Beschlussorganen im Rahmen der Satzung geschaffen, unterhalten
und aufgelöst.
Zu den Bildungs-, Schutz- und Sozialeinrichtungen des Verbandes gehören:
- Rechtsschutz,
- Eigenhilfe,
- Erholungsheime,
- Pädagogisch-Psychologisches Institut.
26. Alle Einrichtungen des Verbandes können nach den hierfür aufgestellten
Richtlinien in Anspruch genommen werden.
27. Anträge sind schriftlich an das zuständige Organ zu richten.
28. Der Antragsteller erhält in angemessener Frist schriftlich Bescheid
über die Erledigung seines Antrages.
29. Gegen abgelehnte Anträge kann Beschwerde beim übergeordneten
Organ erhoben werden.
30. Beitragsfrei sind
a) Ehrenmitglieder des Landesverbandes,
b) Studenten und Studierende,
c) minderjährige Schutzmitglieder,
d) Mitglieder nach 60jähriger Verbandszugehörigkeit.
31. Auf Antrag können Beiträge auf begrenzte Zeit erlassen, gestundet
oder ermäßigt werden,
a) wenn das Mitglied zu Studienzwecken beurlaubt wird und während
dieser Zeit kein Einkommen hat,
b) wenn sich ein Mitglied in einer besonderen Notlage befindet,
c) wenn ein Mitglied ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.
Über diese Anträge entscheidet der zuständige Bezirksverband.
32. Die Kreisverbände rechnen mit ihrem Bezirksverband, diese mit dem
Landesverband ab.
Organe und Beschlussorgane des Verbandes
33. Der Präsident wird vom 1. und 2. Vizepräsidenten vertreten.
34. Die Beschlussorgane können auf Dauer oder Zeit Berater und
Berichterstatter beiziehen. Diese haben kein Stimmrecht.
35. Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist Protokoll zu führen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
36. Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses
und des Landesvorstandes, die in ihrer Person mehrere Mandate vereinen,
haben nur eine Stimme.
37. Antragstellern zur Landesdelegiertenversammlung, zum Landesausschuss
und Landesvorstand ist unverzüglich über die Erledigung ihrer Anträge
Bescheid zu geben.
Präsident
38. Eingaben und Stellungnahmen des BLLV an Dienststellen und
Persönlichkeiten außerhalb des Verbandes unterzeichnet der Präsident
oder der von ihm Bevollmächtigte bzw. Beauftragte.
39. Zur Ausführung der laufenden Geschäfte bedient sich das Präsidium
einer Geschäftsstelle unter der verantwortlichen Leitung des
Landesgeschäftsführers. Dieser nimmt an den Sitzungen von
Landesdelegiertenversammlung, Landesausschuss und Landesvorstand
ohne Stimmrecht teil.
40. Soll eine Planstelle für hauptberufliche Mitarbeiter errichtet werden,
so hat der Landesvorstand den Aufgabenbereich und den Anstellungs-
termin festzulegen und der Landesdelegiertenversammlung zu
unterbreiten.
41. Der Landesvorstand kann die von der Landesdelegiertenversammlung
errichteten Planstellen nur im Rahmen des beschlossenen Haushalts
besetzen.
Landesdelegiertenversammlung
Termine:
42. Die Bekanntmachung über Ort und Zeit der nächsten
Landesdelegiertenversammlung erfolgt mindestens sechs Monate
vor dem Versammlungstermin in der Verbandszeitung. Dabei sind
die Termine zur Einreichung von Anträgen bekanntzugeben.
43. Anträge sind mindestens vier Monate vor der Landes-
delegiertenversammlung über den Landesvorstand einzureichen.
Mandate:
44. bis 47 (aufgehoben)
Meldungen:
48. Die Bezirksverbände melden die Zahl ihrer Mitglieder nach Nr. 44 der
Geschäftsordnung vier Monate vor der Landesdelegiertenversammlung
an den Landesvorstand.
49. Drei Monate vor der Landesdelegiertenversammlung melden die
Bezirksverbände ihre Delegierten (Artikel 12 Abs. 1b) Satzung), die
Landesstudentengruppe ihre Delegierten und Studentenreferenten
(Artikel 12 Abs. 1e) Satzung), die Arbeitsgemeinschaft Bayerischer
Junglehrer ihre Delegierten (Artikel 12 Abs. 1c) Satzung) und die
Fachgruppen ihren weiteren Vertreter (Artikel 12 Abs. 1f) Satzung)
namentlich an den Landesvorstand.
Unterlagen:
50. Tagesordnung, Geschäftsbericht, Anträge, Haushaltspläne sowie
Berichte über Kassen- und Vermögensabrechnung und über
Rechnungsprüfung sind den Delegierten zuzustellen.
Diese Unterlagen sind spätestens einen Monat vor Versammlungstermin bei der Post aufzugeben.
51. Der Geschäftsbericht enthält auch Tätigkeitsberichte des Präsidiums,
der Abteilungen, der Referate, Fachgruppen und der Einrichtungen
des Verbandes sowie Hinweise auf die Erledigung der angenommenen
Anträge auf der vorausgegangenen Landesdelegiertenversammlung.
Delegiertenausweis und weitere Unterlagen erhalten die Delegierten beim Eintreffen am Versammlungsort.
Öffentlichkeit:
52. Die Landesdelegiertenversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich.
Der Kreis der Teilnehmer kann auf Beschluss der Landes-
delegiertenversammlung eingeschränkt werden. Hiervon sind
Mitglieder ausgenommen. Die Mitgliedschaft ist auf Verlangen
nachzuweisen.
Außerordentliche Landesdelegiertenversammlung
53. Die Einladung zur außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung
erfolgt unter Angabe von Ort und Zeit, der Beratungsgegenstände
und der Tagesordnung unverzüglich in der Verbandszeitung.
54. Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung muss frühestens
zwölf Wochen nach der Ankündigung in der Verbandszeitschrift
stattfinden.
55. Anträge zur außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung sind
spätestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin an die
Landesgeschäftsstelle des BLLV einzureichen.
56. Für die Mandatsverteilung gilt der Schlüssel der vorhergegangenen
letzten ordentlichen Landesdelegiertenversammlung.
57. Die Meldungen der Delegierten (Nr. 44 Geschäftsordnung) müssen
21 Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung
der Landesgeschäftsstelle vorliegen.
58. Delegiertenausweis und Unterlagen werden spätestens beim Eintreffen
am Tagungsort ausgegeben.
59. Nr. 54 Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
Landesausschuss
60. Die erste ordentliche Sitzung des Landesausschusses findet in allen
Jahren, in denen keine Landesdelegiertenversammlung stattfindet,
spätestens am 31. März statt. In den Jahren, in denen eine Landes-
delegiertenversammlung stattfindet, kann der Landesausschuss erst
unmittelbar vor der Landesdelegiertenversammlung zusammentreten.
Landesvorstand
61. Der Landesvorstand bestellt aus seinen Reihen Kompetenzteams zu
bestimmten Handlungsfeldern wie z.B. Programmkoordination,
Finanzen, Kommunikation. Die Kompetenzteams erarbeiten dem
Landesvorstand Vorlagen zur Beschlussfassung.
62. Die Kompetenzteams setzen sich aus Mitgliedern des Landesvorstands
zusammen. Sie bestehen aus maximal sieben Personen. Der
Landesvorstand bestellt die Mitglieder auf der ersten Sitzung nach
der Landesdelegiertenversammlung. Die Kompetenzteams können
Experten kooptieren.
63. Folgende Kompetenzteams werden in der Geschäftsordnung verankert:
- Kompetenzteam Finanzen
- Kompetenzteam Programmkoordination
- Kompetenzteam Kommunikation
64. Dem KOMPETENZTEAM FINANZEN gehören der Landesschatzmeister,
mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei Bezirksvorsitzende
an. Dem KOMPETENZTEAM PROGRAMMKOORDINATION gehören die
Mitglieder des Präsidium und die Abteilungsleiter an.
Dem KOMPETENZTEAM KOMMUNIKATION gehören die Chefredakteure
der Bayerischen Schule, des Junglehrer und des Magazins
„60 und mehr!“, mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei
Bezirksvorsitzende an.
65. Die Kompetenzteams tagen regelmäßig und legen dem Landesvorstand
nach Bedarf Beschlussvorlagen zu den jeweiligen Themenbereichen vor.
Es werden Protokolle der Sitzungen angefertigt und dem Landesvorstand
zur Verfügung gestellt.
66. Für unvorhersehbare Maßnahmen kann der Landesvorstand über Mittel
bis zu fünf Prozent des Jahreshaushalts verfügen, falls im Haushalt
für diesen Zweck nicht höhere Mittel vorgesehen sind. Solche
Maßnahmen sind z. B.: besondere Versammlungen, Kundgebungen,
Arbeits- und Forschungsaufträge, Publikationen.
67. Der Landesvorstand kann Beschwerdeanträge zur Entscheidung an
den Landesausschuss verweisen.
68. Der Landesvorstand beschließt den Tagungsort zwei Jahre vor der
nächsten Landesdelegiertenversammlung.
Gemeinsame Vorschriften für Landesvorstand und Landesausschuss
(zu § 13, § 14 und § 15)
69. Der Präsident teilt den Mitgliedern des Landesausschusses und des
Landesvorstandes den Sitzungstermin im Regelfalle mindestens einen
Monat vorher mit.
70. Anträge zu einer Sitzung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich
bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen.
71. Die Einladung mit Tagesordnung muss spätestens sieben Tage vor
der Sitzung bei der Post aufgegeben sein.
72. Verspätet eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn
ihnen die Dringlichkeit zuerkannt wird.
73. Landesausschuss und Landesvorstand können für eine ihrer Sitzungen
oder für Teile dieser Sitzungen beschließen, dass auch Nichtmitglieder
des jeweiligen Organs teilnehmen dürfen.
74. Mitglieder des Landesausschusses und des Landesvorstandes, für die
ein Stellvertreter gewählt ist, entsenden diesen bei Verhinderung.
Urabstimmung
75. Der rechtsgültige Antrag oder Beschluss auf Durchführung einer
Urabstimmung ist unverzüglich in der Verbandszeitung zu veröffentlichen.
76. Innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntmachung ruft jeder
Kreisvorsitzende eine Mitgliederversammlung ein, auf der die
Urabstimmung durchgeführt wird. Zu diesem Zwecke wählt die
Versammlung einen Abstimmungsvorstand, der aus einem Vorsitzenden
und mindestens zwei Mitgliedern besteht.
77. Das Abstimmungsergebnis ist innerhalb von acht Tagen an die
Landesgeschäftsstelle zu senden. Desgleichen ist der jeweilige
Bezirksverband davon zu unterrichten.
Finanzen
78. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen
und des Vermögens des BLLV verantwortlich. Er überwacht die Führung
aller Kassen und des Vermögens des BLLV. Zu seiner Unterstützung
kann ein Verwalter des Verbandsvermögens bestellt werden.
79. Der Schatzmeister legt für jedes Kalenderjahr dem Landesausschuss
den Haushaltsentwurf und die Kassen- bzw. Vermögensrechnung vor.
80. Über die Haushaltspläne, das Verbandsvermögen und die Jahres-
abschlüsse werden die Bezirks- und Kreisverbände in geeigneter Weise
unterrichtet.
81. Die Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens erfolgt durch
zwei von der Landesdelegiertenversammlung gewählte Revisoren
(Kassenprüfer). Diese erstatten dem Landesausschuss schriftlich Bericht.
82. Der Landesvorstand ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit die
Überprüfung aller Kassen im BLLV vornehmen zu lassen.
83. Alle Einrichtungen legen dem Schatzmeister zum Jahresabschluss
Kassenberichte vor. Die Vermögensverwaltung erstellt einen eigenen
Kassenbericht.
84. Die Landesdelegiertenversammlung erteilt dem Schatzmeister
die Entlastung.


