Geschäftsordnung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes (BLLV) e.V

- Von der Landesdelegiertenversammlung am 4. Juni 2011 beschlossen -



Name, Sitz und Aufgabe

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Erfüllung der Aufgaben

2.     Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch

a)   Vertretung von Berufs- und Standesinteressen,
b)   Verbindung zu Standes- und anderen Organisationen auf nationaler
wie internationaler Ebene,
c)   Versammlungen, Tagungen und Vorträge,
d)   Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
e)   Schaffung von Fortbildungs- und Studienmöglichkeiten,
f)    Herausgabe der Verbandszeitung,
g)   Sozialeinrichtungen,
h)   gesellige Veranstaltungen.

 

Abteilungen, Referate, Fachgruppen

3. Die Abteilungen arbeiten im Rahmen der Weisungen des Präsidenten,
der Beschlüsse der Beschlussorga­ne sowie der zugewiesenen
Haushaltsmittel selb­ständig. Sie sind entsprechend ihrer sachlichen
Zu­ständigkeit die ersten Ansprechstellen für Eingaben, Anträge und
sonstige Anliegen der übrigen Arbeitsstellen. Mitglieder der Abteilungen
sind jeweils deren Leiter, deren stellvertretende Leiter, die Bezirksrefe­
renten sowie ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer
Junglehrer. Sie laden Experten anderer Arbeitsstellen nach Bedarf zu
ihren Sitzungen ein.

4. Neben den Abteilungen Berufswissenschaft, Schul- und Bildungspolitik
und Dienstrecht und Besoldung  besteht die Abteilung Recht. Der
fachliche Leiter der Abteilung Recht (Justitiar) nimmt an den Sitzungen
der Beschlussorgane ohne Stimmrecht teil. Der verbandspolitische
Leiter und der fachliche Leiter der Abteilung Recht legen die Verteilung
der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten im Einvernehmen mit
dem Landesvorstand in einem Geschäftsverteilungsplan nieder.

5. Für die einzelnen Sachgebiete können Referate eingerichtet werden.
Es bestehen z. Z. die Referate für

- Medien
- Internationales
- Jugend und Verbände
- Soziales
- Schule, Kirchen und Religionen
- Sport
- Gemeinschaft der Seniorinnen und Senioren

6. Fachgruppen vertreten die über die Belange der Grund- und
Hauptschullehrer hinausgehenden besonderen Anliegen bestimmter
Beschäftigungsgruppen und Tätigkeitsbereiche einschließlich der
berufswissenschaftlichen Grundlagen gegenüber den Abteilungen und
ggf. den Beschlussorganen. Sie arbei­ten der Verbandsführung und den
Abteilungen zu. Fachgruppen wirken außerhalb des Verbandes
aus­schließlich im Einvernehmen mit dem Präsidium bzw. im Auftrag
des Präsidiums.

7. Besondere Aufgaben der Fachgruppen sind die Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen, die Beratung der Beschlussorgane
und Abteilungen in Belangen der Fachgruppe, die Beratung,
Unterstützung und Information der jeweiligen Mitglieder der in der
Fachgruppe zusammengefassten Beschäftigtengruppe.

8. Die Vertreter der Fachgruppe bestimmen aus ihrer Mitte einen
stellvertretenden Landesfachgruppenlei­ter. Die Vertreter der Fachgruppe
kommen in der Re­gel mindestens einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung
zusammen. Alle Arbeitstagungen werden im Einver­nehmen mit dem
zuständigen Präsidiumsmitglied und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haus­haltsmittel durchgeführt.

Der Landesvorstand erhält über das zuständige Prä­sidiumsmitglied Kenntnis von Termin und Inhalt aller Tagungen der Landesfachgruppen. Die Mitglieder der Fachgruppe sollen bestimmte Arbeitsschwerpunkte unter sich verteilen, insbesondere hinsichtlich der Ab­teilungen Berufswissenschaft, Schul- und Bildungs­politik und Dienstrecht und Besoldung.

9.     Es bestehen z. Z. folgende Fachgruppen:

- Berufliche Schulen
- Fachlehrer
- Förderlehrer
- Förderschulen
- Fremdsprachen
- Gesamtschulen
- Gymnasien
- Fachlehrer Ernährung und Gestaltung
- Hochschulen
- Ausbildungslehrkräfte
- Realschulen
- Schulberatung
- Schulleitung
- Schulverwaltung
- Seminar
- Forum Kindertagesstätten/Sozialpädagogen
- Verwaltungsangestellte

10. Abteilungen, Fachgruppen, Referate, andere Arbeits­stellen und
Einrichtungen des Verbandes legen zum Jahresschluss dem
Landesausschuss Tätigkeitsbe­richte vor.

 

Aufbau

11. In jedem Regierungsbezirk besteht ein Bezirksver­band des BLLV.
München und Nürnberg bilden eige­ne Bezirksverbände, die auch die
Funktion von Kreis­verbänden wahrnehmen.

12. Mit Zustimmung des Landesvorstandes, im Einver­nehmen mit dem
zuständigen Bezirksverband und nach Anhören der beteiligten
Kreisverbände können Kreisverbände neu errichtet oder aufgelöst werden.

13. Die Studenten eines Hochschulortes bilden eine Stu­dentengruppe.

 

Mitgliedschaft

14. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Bezirksver­bände und der
Kreisverbände regeln diese Gliede­rungen selbständig. Der
Landesverband bzw. der Be­zirksverband sind von der Ernennung
zu verständi­gen.

15. Der Antrag auf Schutzmitgliedschaft ist bei dem für das verstorbene
ordentliche Mitglied bisher zuständi­gen Kreisverband zu stellen.
Als Hinterbliebene im Sinne des § 5 Abs. 6 der Satzung gelten nur
Ehepartner Verstorbener ordentlicher Mitglieder, die selbst nicht
ordentliche Mitglieder werden können. Schutzmitglieder werden vom
Kreisverband dem Bezirks- und Landesverband gemeldet. Sie werden
von den Kreisverbänden betreut. Sie können bei Bedarf die
Informationen der Gemeinschaft der Senioren und des Sozialreferats
erhalten. Außerdem können sie auf Antrag die Bayerische Schule, die
Bezirkszeitungen und die Zeitschrift 60 … und mehr! erhalten.

 

Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Überweisung

16. Der Aufnahmeantrag soll dem zuständigen Kreisver­band –
von Studenten der zuständigen Studenten­gruppe – vorgelegt werden.
Die Zuständigkeit ergibt sich in der Regel aus dem Dienstort oder
Wohnort bzw. Studienort des Antragstellers. Für Antragsteller ohne
Dienstort gilt der Wohnort. Ausnahmeregelun­gen bedürfen der
Zustimmung der beteiligten Kreis­verbände.

17. Gegen abgelehnte Aufnahmeanträge kann Be­schwerde beim
Landesvorstand eingelegt werden.

18. (aufgehoben)

19. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft
ist der Ausweis unaufgefordert zu­rückzugeben.

20. Mit den Aufnahmeunterlagen erhält das Mitglied je ein Exemplar der
Satzung, der Geschäftsordnung, der Ehrenratsordnung des
Landesverbandes, der Rechtsschutzrichtlinien und der Richtlinien
über Ei­genhilfe.

21. Wird für ein Mitglied ein anderer Kreisverband zu­ständig, so kann
die Überweisung auch ohne Abmel­dung des Mitglieds vorgenommen
oder vom aufneh­menden Kreisverband beantragt werden.

22. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schrift­lich an den
Präsidenten zu richten und zu begründen. Dieser leitet ihn dem
zuständigen Kreisverband zur Stellungnahme zu. Der Landesvorstand
gibt dem Be­treffenden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen ei­ner
Frist von vier Wochen.

23. Jede Beendigung der Mitgliedschaft meldet der zu­ständige
Kreisverband über den Bezirksverband dem Landesverband und
umgekehrt.

24. Bei Wiederaufnahme ist wie bei Neuaufnahme zu verfahren. Die
Stellungnahme des zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses
zuständigen Kreisver­bandes ist vorher einzuholen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

25. Einrichtungen des Verbandes werden von den zu­ständigen
Beschlussorganen im Rahmen der Sat­zung geschaffen, unterhalten
und aufgelöst.

Zu den Bildungs-, Schutz- und Sozialeinrichtungen des Verbandes gehören:

- Rechtsschutz,
- Eigenhilfe,
- Erholungsheime,
- Pädagogisch-Psychologisches Institut.

26. Alle Einrichtungen des Verbandes können nach den hierfür aufgestellten
Richtlinien in Anspruch genom­men werden.

27. Anträge sind schriftlich an das zuständige Organ zu richten.

28. Der Antragsteller erhält in angemessener Frist schrift­lich Bescheid
über die Erledigung seines Antrages.

29. Gegen abgelehnte Anträge kann Beschwerde beim übergeordneten
Organ erhoben werden.

30. Beitragsfrei sind

a)   Ehrenmitglieder des Landesverbandes,
b)   Studenten und Studierende,
c)   minderjährige Schutzmitglieder,
d)   Mitglieder nach 60jähriger Verbandszugehörigkeit.

31. Auf Antrag können Beiträge auf begrenzte Zeit erlas­sen, gestundet
oder ermäßigt werden,

a)   wenn das Mitglied zu Studienzwecken beurlaubt wird und während
dieser Zeit kein Einkommen hat,
b)   wenn sich ein Mitglied in einer besonderen Not­lage befindet,
c)   wenn ein Mitglied ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Über diese Anträge entscheidet der zuständige Be­zirksverband.


32. Die Kreisverbände rechnen mit ihrem Bezirksver­band, diese mit dem
Landesverband ab.

 

Organe und Beschlussorgane des Verbandes

33. Der Präsident wird vom 1. und 2. Vizepräsidenten vertreten.


34. Die Beschlussorgane können auf Dauer oder Zeit Be­rater und
Berichterstatter beiziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

35. Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist Proto­koll zu führen, das
vom jeweiligen Versammlungslei­ter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

36. Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses
und des Landesvorstandes, die in ihrer Person mehrere Mandate vereinen,
haben nur eine Stimme.


37. Antragstellern zur Landesdelegiertenversammlung, zum Landesausschuss
und Landesvorstand ist un­verzüglich über die Erledigung ihrer Anträge
Be­scheid zu geben.

 

Präsident

38. Eingaben und Stellungnahmen des BLLV an Dienst­stellen und
Persönlichkeiten außerhalb des Verban­des unterzeichnet der Präsident
oder der von ihm Be­vollmächtigte bzw. Beauftragte.


39. Zur Ausführung der laufenden Geschäfte bedient sich das Präsidium
einer Geschäftsstelle unter der verant­wortlichen Leitung des
Landesgeschäftsführers. Die­ser nimmt an den Sitzungen von
Landesdelegierten­versammlung, Landesausschuss und Landesvorstand
ohne Stimmrecht teil.


40. Soll eine Planstelle für hauptberufliche Mitarbeiter er­richtet werden,
so hat der Landesvorstand den Aufga­benbereich und den Anstellungs-
termin festzulegen und der Landesdelegiertenversammlung zu
unter­breiten.


41. Der Landesvorstand kann die von der Landesdele­giertenversammlung
errichteten Planstellen nur im Rahmen des beschlossenen Haushalts
besetzen.

 

Landesdelegiertenversammlung

Termine:

42. Die Bekanntmachung über Ort und Zeit der nächsten
Landesdelegiertenversammlung erfolgt mindestens sechs Monate
vor dem Versammlungstermin in der Verbandszeitung. Dabei sind
die Termine zur Einrei­chung von Anträgen bekanntzugeben.

43. Anträge sind mindestens vier Monate vor der Landes-
delegiertenversammlung über den Landesvorstand einzureichen.

Mandate:

44. bis 47 (aufgehoben)

Meldungen:

48. Die Bezirksverbände melden die Zahl ihrer Mitglieder nach Nr. 44 der
Geschäftsordnung vier Monate vor der Landesdelegiertenversammlung
an den Landes­vorstand.

49. Drei Monate vor der Landesdelegiertenversammlung melden die
Bezirksverbände ihre Delegierten (Artikel 12 Abs. 1b) Satzung), die
Landesstudentengruppe ihre Delegierten und Studentenreferenten
(Artikel 12 Abs. 1e) Satzung), die Arbeitsgemeinschaft Bayerischer
Junglehrer ihre Delegierten (Artikel 12 Abs. 1c) Satzung) und die
Fachgruppen ihren weiteren Vertreter (Artikel 12 Abs. 1f) Satzung)
namentlich an den Landesvorstand.

Unterlagen:

50. Tagesordnung, Geschäftsbericht, Anträge, Haus­haltspläne sowie
Berichte über Kassen- und Vermö­gensabrechnung und über
Rechnungsprüfung sind den Delegierten zuzustellen.

Diese Unterlagen sind spätestens einen Monat vor Versammlungstermin bei der Post aufzugeben.


51. Der Geschäftsbericht enthält auch Tätigkeitsberichte des Präsidiums,
der Abteilungen, der Referate, Fach­gruppen und der Einrichtungen
des Verbandes sowie Hinweise auf die Erledigung der angenommenen
An­träge auf der vorausgegangenen Landesdelegierten­versammlung.

Delegiertenausweis und weitere Unterlagen erhalten die Delegierten beim Eintreffen am Versammlungs­ort.

Öffentlichkeit:

52. Die Landesdelegiertenversammlung ist für alle Mit­glieder öffentlich.
Der Kreis der Teilnehmer kann auf Beschluss der Landes-
delegiertenversammlung ein­geschränkt werden. Hiervon sind
Mitglieder ausge­nommen. Die Mitgliedschaft ist auf Verlangen
nach­zuweisen.

 

Außerordentliche Landesdelegiertenversammlung

53. Die Einladung zur außerordentlichen Landesdele­giertenversammlung
erfolgt unter Angabe von Ort und Zeit, der Beratungsgegenstände
und der Tages­ordnung unverzüglich in der Verbandszeitung.

54. Die außerordentliche Landesdelegiertenversamm­lung muss frühestens
zwölf Wochen nach der Ankün­digung in der Verbandszeitschrift
stattfinden.

55. Anträge zur außerordentlichen Landesdelegierten­versammlung sind
spätestens 21 Tage vor dem Ver­sammlungstermin an die
Landesgeschäftsstelle des BLLV einzureichen.

56. Für die Mandatsverteilung gilt der Schlüssel der vorhergegangenen
letzten ordentlichen Landesdelegier­tenversammlung.

57. Die Meldungen der Delegierten (Nr. 44 Geschäftsord­nung) müssen
21 Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung
der Landesgeschäftsstelle vorliegen.

58. Delegiertenausweis und Unterlagen werden spätestens beim Eintreffen
am Tagungsort ausgegeben.

59.   Nr. 54 Geschäftsordnung gilt sinngemäß.


Landesausschuss

60. Die erste ordentliche Sitzung des Landesausschus­ses findet in allen
Jahren, in denen keine Landesde­legiertenversammlung stattfindet,
spätestens am 31. März statt. In den Jahren, in denen eine Landes-
delegiertenversammlung stattfindet, kann der Landesaus­schuss erst
unmittelbar vor der Landesdelegierten­versammlung zusammentreten.

 

Landesvorstand

61. Der Landesvorstand bestellt aus seinen Reihen Kompetenzteams zu
bestimmten Handlungsfeldern wie z.B. Programmkoordination,
Finanzen, Kommunikation. Die Kompetenzteams erarbeiten dem
Landesvorstand Vorlagen zur Beschlussfassung.


62. Die Kompetenzteams setzen sich aus Mitgliedern des Landesvorstands
zusammen. Sie bestehen aus maximal sieben Personen. Der
Landesvorstand bestellt die Mitglieder auf der ersten Sitzung nach
der Landes­delegiertenversammlung. Die Kompetenzteams können
Experten kooptieren.


63. Folgende Kompetenzteams werden in der Geschäftsordnung verankert:

- Kompetenzteam Finanzen
- Kompetenzteam Programmkoordination
- Kompetenzteam Kommunikation


64. Dem KOMPETENZTEAM FINANZEN gehören der Landesschatzmeister,
mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei Bezirksvorsitzende
an. Dem KOMPETENZTEAM PROGRAMMKOORDINATION gehören die
Mitglieder des Präsidium und die Abteilungsleiter an.
Dem KOMPETENZTEAM KOMMUNIKATION gehören die Chefredakteure
der Bayerischen Schule, des Junglehrer und des Magazins
„60 und mehr!“, mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei
Bezirksvorsitzende an.


65. Die Kompetenzteams tagen regelmäßig und legen dem Landesvorstand
nach Bedarf Beschlussvorlagen zu den jeweiligen Themenbereichen vor.
Es werden Protokolle der Sitzungen angefertigt und dem Landesvorstand
zur Verfügung gestellt.


66. Für unvorhersehbare Maßnahmen kann der Landes­vorstand über Mittel
bis zu fünf Prozent des Jahres­haushalts verfügen, falls im Haushalt
für diesen Zweck nicht höhere Mittel vorgesehen sind. Solche
Maßnahmen sind z. B.: besondere Versammlungen, Kundgebungen,
Arbeits- und Forschungsaufträge, Publikationen.


67. Der Landesvorstand kann Beschwerdeanträge zur Entscheidung an
den Landesausschuss verweisen.


68. Der Landesvorstand beschließt den Tagungsort zwei Jahre vor der
 nächsten Landesdelegiertenversamm­lung.


Gemeinsame Vorschriften für Landesvorstand  und Landesausschuss
(zu § 13, § 14 und § 15)

69. Der Präsident teilt den Mitgliedern des Landesaus­schusses und des
Landesvorstandes den Sitzungs­termin im Regelfalle mindestens einen
Monat vorher mit.


70.  Anträge zu einer Sitzung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich
bei der Landesgeschäftsstelle vor­liegen.


71. Die Einladung mit Tagesordnung muss spätestens sieben Tage vor
der Sitzung bei der Post aufgegeben sein.


72. Verspätet eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn
ihnen die Dringlichkeit zuerkannt wird.


73. Landesausschuss und Landesvorstand können für eine ihrer Sitzungen
oder für Teile dieser Sitzungen beschließen, dass auch Nichtmitglieder
des jeweili­gen Organs teilnehmen dürfen.


74. Mitglieder des Landesausschusses und des Landes­vorstandes, für die
ein Stellvertreter gewählt ist, ent­senden diesen bei Verhinderung.

 

Urabstimmung

75. Der rechtsgültige Antrag oder Beschluss auf Durch­führung einer
Urabstimmung ist unverzüglich in der Verbandszeitung zu veröffentlichen.


76. Innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntma­chung ruft jeder
Kreisvorsitzende eine Mitgliederver­sammlung ein, auf der die
Urabstimmung durchge­führt wird. Zu diesem Zwecke wählt die
Versammlung einen Abstimmungsvorstand, der aus einem Vorsit­zenden
und mindestens zwei Mitgliedern besteht.


77. Das Abstimmungsergebnis ist innerhalb von acht Ta­gen an die
Landesgeschäftsstelle zu senden. Des­gleichen ist der jeweilige
Bezirksverband davon zu unterrichten.

 

Finanzen

78. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Ver­waltung der Finanzen
und des Vermögens des BLLV verantwortlich. Er überwacht die Führung
aller Kas­sen und des Vermögens des BLLV. Zu seiner Unter­stützung
kann ein Verwalter des Verbandsvermögens bestellt werden.


79. Der Schatzmeister legt für jedes Kalenderjahr dem Landesausschuss
den Haushaltsentwurf und die Kassen- bzw. Vermögensrechnung vor.


80. Über die Haushaltspläne, das Verbandsvermögen und die Jahres-
abschlüsse werden die Bezirks- und Kreisverbände in geeigneter Weise
unterrichtet.


81. Die Überprüfung des Kassen- und Rechnungswe­sens erfolgt durch
zwei von der Landesdelegierten­versammlung gewählte Revisoren
(Kassenprüfer). Diese erstatten dem Landesausschuss schriftlich Be­richt.


82. Der Landesvorstand ist darüber hinaus berechtigt, je­derzeit die
Überprüfung aller Kassen im BLLV vor­nehmen zu lassen.


83. Alle Einrichtungen legen dem Schatzmeister zum Jahresabschluss
Kassenberichte vor. Die Vermö­gensverwaltung erstellt einen eigenen
Kassenbe­richt.


84. Die Landesdelegiertenversammlung erteilt dem Schatzmeister
die Entlastung.