Mehrarbeit neu geregelt

Das Kultusministerium hat mit KMBek vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355) die Vorschriften über Mehrarbeit im Schulbereich neu gefasst. Mehrarbeit darf demzufolge nur angeordnet werden, „wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt“. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflicht unterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste. →weiter


Arbeitszeitregelungen und Aufsicht

Die Arbeitszeit der Beamten in Bayern ist gemäß Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in einer Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist mit der Arbeitszeitverordnung (AzV) vom 25. Juli 1995 geschehen. Die AzV gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte. Lediglich die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit sind ausdrücklich davon ausgenommen. Daher verweist § 10 der LDO auch ausdrücklich auf diese Vorschrift. Bestimmungen über das Ende der täglichen Arbeitszeit sind nicht vorgesehen. →weiter


Mehr Mittel aus Doppelhaushalt

Der Koalitionsausschuss aus CSU und FDP hat im November 2012 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Freistaats Bayern mehrere erfreuliche Beschlüsse gefasst. Davon sind zwei für den Schulbereich besonders bedeutsam: →weiter

Bittere Enttäuschung über neuen Doppelhaushalt

Der Gesetzentwurf zum Doppelhaushalt 2013/2014 hält für den Lehrerbereich eine böse Überraschung bereit. Von den 45 Millionen Euro, die insgesamt für Beförderungen vorgesehen waren, entfallen auf das Kultusministerium lediglich 5,8 Millionen Euro. →weiter

 

Beurteilungsrichtlinien zum Neuen Dienstrecht

Ein Schlüsselelement des Neuen Dienstrechts ist die Stärkung des Leistungsgedankens. Das Kultusministerium hat jetzt die neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung veröffentlicht. »mehr

 

Beförderungsämter – wie geht`s weiter?

Zeitplan und Kriterien für weitere Beförderungen

Das neue Dienstrecht ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Durch geschicktes Verhandeln ist es gelungen, dass bereits im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen die ersten vorgezogenen Beförderungsrunden zum 1. September 2009 und 1. Januar 2011 durchgeführt wurden. Insgesamt konnten über 10.000 Kolleginnen und Kollegen von A 12 nach A 12 + Amtszulage befördert werden. Wann die nächsten Beförderungen erfolgen und welche Kriterien dafür gelten, darüber informiert die Abteilung Dienstrecht und Besoldung. »mehr

 

BBB: "Hier wird am Fundament unseres Bildungssystems gezündelt!"

Bayern-FDP will Beamtenstatus für Lehrkräfte abschaffen

Als „gefährliche Zündelei“ bezeichnet Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) und Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung die Absichten der bayerischen FDP, künftig aus dem Beamtenstatus für Lehrer aussteigen zu wollen. „Wer ein öffentliches, überall auf gleichem Niveau leistungsfähiges, durchgängig funktionierendes und finanzierbares Schulsystem sicherstellen will, lässt die Finger von solchen Überlegungen“, so Habermann, „Schule muss streikfreier Raum bleiben!. »mehr

 

 

Abschlagsfreier vorzeitiger Ruhestand nach langjährigen Dienstzeiten

Beamte haben nach dem neu eingeführten Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) die Möglichkeit, abschlagsfrei auf Antrag mit Vollendung des 64. Lebensjahres (Lehrkräfte zum Ende des Schulhalbjahres) in den Ruhestand zu treten. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine langjährige Dienstzeit von 45 beziehungsweise 40 Jahren (Schwerbehinderte) abgeleistet wurde. »weiter lesen


Neue Regelungen zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Tarifliche Ausschlussfrist gilt auch für gesetzlichen Urlaubsanspruch

Der Anspruch von Tarifbeschäftigten auf gesetzlichen Mindesturlaub oder seiner Abgeltung erlischt nicht, wenn ein Beschäftigter bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unklar war bisher die Frage, wie mit Fällen aus der Vergangenheit zu verfahren ist, und ob die Entscheidung des BAG hinsichtlich auch rückwirkend umzusetzen ist. »mehr

 

 


Neue Beurteilungsrichtlinien

Im Rahmen des seit Januar 2011 geltenden Neuen Dienstrechts Bayern ist die bisher geltende Laufbahnverordnung (LbV) durch das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ersetzt worden. In ihr waren die Grundsätze über die dienstliche Beurteilung geregelt. Dies hatte zur Folge, dass die bisherigen Beurteilungsrichtlinien durch neue Richtlinien ersetzt werden mussten. »weiter


Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte

Infos zur Anerkennung und besonderen Regelungen

Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bis unter 50 können auf Antrag schwerbehinderten Menschen rechtlich gleichgestellt werden. So können sie fast die gleichen Nachteilsausgleichsregelungen in Anspruch nehmen. Die Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV hat in einem Merkblatt alle wichtigen Informationen zur Anerkennung als Schwerbehinderter zusammengefasst. »mehr

 


Beförderungsrichtlinien

Im Mai wurden die Beförderungsvorausaussetzungen für Förderlehrer und Förderlehrerinnen von der Besoldungsgruppe A 9 nach A 10, für Fachlehrer und Fachlehrerinnen von der Besldungsgruppe A 10 nach A 11 und für Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst von Besoldungsgruppe A 13 nach Besoldungsgruppe A 13 + AZ veröffentlicht. »Eine Übersicht

 



Nullrunde ist eine „Watsch’n für die Beschäftigten

Beamtenbund kritisiert massive Einschnitte / Nur geringfügige Nachbesserungen

Für die Beamten in Bayern soll es bei den geplanten massiven Einschnitten bleiben. Die Koalitionspartner haben jetzt die Aufstockung des Haushalts bekannt gegeben, wollen aber an der Nullrunde für die Beamten und der Absenkung der Eingangsbesoldung festhalten.  BBB-Chef Rolf Habermann nennt dies eine "Watsch'n für die Beschäftigten". »mehr

 


Beiträge freiwillig nachentrichten

Rentenanspruch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder

Für Beamtinnen und Beamte besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich – gegebenenfalls nach weiterer Zahlung freiwilliger Beiträge – ein zusätzlicher Rentenanspruch. »mehr

 



Erziehungszeiten für Beförderung

Umfang der Anrechnung wächst

Nach dem neuen Leistungslaufbahngesetz (LlbG) erhöht sich für ab dem 1. Januar 2011 geborene Kinder der Umfang, in dem Elternzeit oder Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigt werden können. Dieser erstreckt sich jetzt von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. »mehr



Schwerbehinderte Lehrkräfte genießen besonderen Schutz

Neue Integrationsvereinbarung für Pädagogen an staatlichen Schulen tritt in Kraft

Schwerbehinderte Lehrkräfte an staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachober- und Berufsoberschulen in Bayern können sich ab sofort auf eine neue Integrationsvereinbarung berufen. Diese räumt den Betroffenen besondere Rechte ein, um ihnen die Eingliederung ins  Arbeitsleben zu erleichtern. »mehr

 


Änderungen der Bayerischen Beihilfeverordnung geplant

Unserem Dachverband, dem Bayerischen Beamtenbund (BBB) liegt derzeit im Bereich des Besoldungsrechts der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vor. Geändert werden sollen darüber hinaus auch die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung. Ein entsprechender Entwurf wurde dem BBB ebenfalls zugeleitet.

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Beihilfe: Arzneimittelverordnungen werden künftig einbehalten

Im Rahmen des Doppelhaushalts 2011/2012 soll neben den bereits erläuterten Sparmaßnahmen auch die Regelung getroffen werden, dass künftig im Rahmen der Beihilfebeantragung eingereichte Belege über Arzneimittelverordnungen nicht mehr an die Antragsteller zurückgegeben werden müssen. Bisher erfolgte die Rückgabe auf Wunsch des Berechtigten. Die Maßnahme dient dazu, den Beihilfeträgern die Geltendmachung der Leistungen aus den Rabattverträgen mit Arzneimittelherstellern zu ermöglichen. »mehr

 


Mehr Geld für Lehramtsanwärter

Unterrichtsvergütung ab der zehnten Stunde

Lehramtsanwärterinnen und –anwärter können sich freuen: Ab der zehnten Unterrichtsstunde gibt es jetzt für jede zusätzliche geleistetete Stunde Geld. Diese Regelung hat das Kultusministerium auf Drängen des Bayerischen Beamtenbundes sowie von BLLV und ABJ erlassen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Schulart und der Besoldungsgruppe. »mehr

 


Häusliches Arbeitszimmer: Bundestag beschließt endgültige Neuregelung

Aufwendungen bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) die endgültige Neuregelung zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschlossen. Die Neuregelung stellt die bis 2007 geltende Rechtslage insoweit wieder her, als auch in den Fällen, in denen kein anderer Ar-beitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro als abzugsfähig von den Finanzämtern anerkannt werden. Die seit September 2010 bestehende Übergangsregelung  wird somit nun endgültig gesetzlich verankert.

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Neues Dienstrecht

Die bayerischen Beamtinnen und Beamten werden mit gänzlich neu geregelten Beschäftigungsbedingungen in das Jahr 2011 starten.

Kernstück der Neuregelungen im neuen Bayerischen Besoldungsgesetz ist die Einführung von Beförderungsämtern im Grund-, Haupt- und Realschulbereich, ebenso wie ein neues Besoldungssystem. Der Wermutstropfen: Die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand wird auf 67 Jahre erhöht. Chronik einer umkämpften Reform.

Bei dem 628 Seiten starken Gesetzentwurf handelt es sich um das Bayerische Besoldungsgesetz, das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz, das Bayerische Leistungslaufbahngesetz sowie um Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze:  »mehr



Dienstrechtsreform vom Landtag verabschiedet

Weitreichende Modernisierungbringt stärkere Leistungsorientierung

Am 14. Juli 2010 wurde nach zweijährigen Beratungen das neue Dienstrecht vom Bayerischen Landtag verabschiedet. Damit ist eine weitreichende Modernisierung des Dienstrechts erfolgt. Ausgangspunkt war die Entscheidung des Bundesrates und des Bundestages im Jahr 2006, die Gesetzgebung für die Landesbeamten auf Landesebene zu regeln und nicht mehr in Anlehnung an die Bundesbeamten. Wenn man den Vergleich zwischen den Bundesländern zieht, kann man guten Gewissens sagen, dass Bayern mit dem neuen Dienstrecht eine Reihe innovativer Elemente eingeführt hat, die über die bayerischen Landesgrenzen hinaus Modellcharakter haben.

Aus Sicht des BLLV ist besonders bedeutsam, dass die vier Laufbahngruppen überwunden wurden, dass die stärkere Leistungsorientierung als zentrales Element die Beförderung vorsieht und in diesem Zusammenhang Beförderungsämter für Grund-, Haupt-, Förder- und Realschullehrer geschaffen wurde. Ein Teil der strukturellen Ungleichbehandlung unter den Lehrergruppen ist damit abgemildert. Auch wenn es nicht gelungen ist, im Gesetz die generelle Diskriminierung der Grund- und Hauptschullehrer abzustellen, ist mit der Einführung der Beförderungsämter ein pragmatischer Erfolg gelungen.
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Ruhestand erst mit 67 – BLLV und BBB protestieren

Sonderregelungen bei Altersteilzeit und Beurlaubung

Nach dem ersten Entwurf des Neuen Dienstrechts sollen die Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand der Lehrkräfte geändert werden. Während bisher eine Lehrkraft mit Ende des Schul -jahres in den Ruhestand tritt, das dem vorangeht, im dem das 65.Lebensjahr vollendet wird, soll künftig das Ende des Schuljahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, maßgebend sein. Damit wird die Lebensarbeitszeit einer Lehrkraft zusätzlich um ein Jahrverlängert. Die Anhebung auf das 67. Lebensjahr ist auch für alle anderen Beamtengruppen beabsichtigt und geht auf die Erhöhung der Lebensarbeitszeit im Rentenrecht zurück. Tritt eine Lehrkraft erst am Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet, so gibt es für jeden Monat, den sie dann älter ist, einen Zuschlag zum Ruhegehalt von 0,3 Prozent. Zwar soll auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, mit Ende des Schuljahres, das der Vollendung des 67. Lebensjahres vorangeht, in den Ruhestand zu treten, doch gibt es dann für jeden Monat vor der Altersgrenze entsprechende Abschläge von ebenfalls 0,3 Prozent. Für Lehrkräfte würden sich durch diese Änderung besondere Härten ergeben, wie aus folgenden Beispielen zu ersehen ist: »weiter



Neue Altersteilzeit beschlossen

Entsprechend den Zusagen der Bayerischen Staatsregierung hat der Bayerische Landtag bei seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause die Regelungen zur neuen Altersteilzeit beschlossen. Die ab 1. Januar 2010 geltende Fassung von Art.91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), eröffnet unbefristet folgende Möglichkeiten:  »mehr