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BLLV-Erfolg für Teilzeitkräfte Startseite

Keine Benachteiligung mehr bei Wartezeit für Mindestversorgung

Mit dem Urteil vom 22. Juni 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (BayVGH, Az. 3 BV 18.1447), dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur anteilig, sondern voll auf die fünfjährige Wartezeit anzurechnen sind, die zu absolvieren ist, bevor erstmalig ein Ruhegehaltsanspruch entstehen kann.

Dies war schon lange eine Forderung des BLLV. Entsprechend freut sich BLLV-Vizepräsident Gerd Nitschke: „Endlich ist die Benachteiligung von Teilzeitkräften auch im Bereich der Mindestversorgung behoben. Dank an das Finanzministerium für die schnelle Umsetzung in Bayerisches Recht.“

Die Entscheidung vom Juni ist inzwischen rechtskräftig. Somit kommt es für die Erfüllung der Wartezeit künftig nicht mehr auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung an. Sie zählt voll.
 

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