Schreiben an das KM am 10.2.2016 Politik

Verbandsanhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Verbandsanhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes: Der BLLV begrüpt die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit ein offenes Ganztagsangebot auch in den Jahrgangsstufen 1-4 (Grundschulen und Grundschulstufe von Förderschulen aller Art) sowie an der Mittelschulstufe des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung zu schaffen.

Der BLLV dankt für die Übermittlung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

zu § 1 Nr. 4 (Art. 6 BayEUG)

Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit ein offenes Ganztagsangebot auch in den Jahrgangsstufen 1-4 (Grundschulen und Grundschulstufe von Förderschulen aller Art) sowie an der Mittelschulstufe des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung zu schaffen, wird vom BLLV begrüßt.

Allerdings weist der BLLV darauf hin, dass bei diesen Angeboten geklärt werden muss, wer den Mehraufwand für die Schulsekretariate trägt. Offene Ganztagsschulen sind nach Ansicht des Freistaates Bayern ein ergänzendes Angebot der Kommunen an staatlichen Schulen. Dann muss in diesem Gesetz aber auch festgeschrieben werden, dass die Verwaltung der offenen Ganztagesschule, die einen enormen Mehraufwand sowohl für Schulleitungen als auch für Schulsekretärinnen bedeutet, von den Kommunen übernommen wird. Bis heute werden selbst in den gebundenen Ganztagesschulen im Mittelschulbereich der Förderschulen, für die im Gegensatz zu den offenen Ganztagsangeboten der Staat verantwortlich ist, keine entsprechenden Kontingente für die Verwaltung gestellt. Es kann aus Sicht des BLLV nicht sein, dass dieser Zustand nun auch noch auf die offenen Ganztagsschulen an Grundschulen ausgeweitet wird.

 

zu § 1 Nr. 10, 11 (Art. 32, 32a BayEUG):

Für den Bereich der Grundschulen wird die Möglichkeit geschaffen, Grundschulverbünde einzurichten, wenn dies vor Ort gewünscht ist. Diese Regelung begrüßt der BLLV, da dies aus unserer Sicht ein Beitrag zur Stärkung schulischer Eigenverantwortung ist und die Intention des BLLV-Leitantrags zu Regionalen Schullandschaften trifft. Sie bietet bei sinnvoller Umsetzung die große Chance, nicht nur weitere Schulschließungen zu verhindern, sondern auch die Selbstverantwortung der Einzelschulen zu stärken und professionelle Schulleitungsmodelle zu etablieren. Ziel muss nach Ansicht des BLLV sein, in der Fläche Wohnortnähe und Schulqualität miteinander zu vereinbaren. Gute Bildung darf nicht vom Wohnort abhängen. Deshalb muss aber auch gewährleistet werden, dass die Budgetierung und Ausstattung mit Verwaltungsangestellten der entstehenden Grundschulverbünde die Zahl der Standorte ausreichend berücksichtigt.

Der BLLV fordert in diesem Zusammenhang zudem eine demographische Rendite für die Schulleitungen und die Verwaltungsangestellten. Seit Jahren sichert die Politik eine bessere Ausstattung, insbesondere Zeitbudgets zu, damit Schulleitungen, Verwaltungsangestellte und Lehrkräfte den gestiegenen Anforderungen gerecht werden können. Entgegen diesen Beteuerungen wurden die Ressourcen für Schulleitungen drastisch zusammengestrichen, indem Schulen zusammengelegt und die frei werdenden Stellen und Stunden einfach eingespart wurden. Damit muss Schluss sein, wenn solche Schulverbünde, gleich ob in der Grund- oder in der Mittelschule, ein Gewinn für die ländliche Entwicklung und die Schülerinnen und Schüler sein sollen und nicht ein Sparmodell.

 

zu § 1 Nr. 17, 18 (Art. 52, 54 Abs. 3 Satz 2 BayEUG):

Eine weitere Änderung, die sich durch die verschiedenen Vorschriften zieht, ist die Neuregelung der Bestimmungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Beeinträchtigungen. Der BLLV begrüßt, dass in Zukunft klar unterschieden wird zwischen Nachteilsausgleich, der durch verschiedene Maßnahmen gewährleistet werden kann, und Notenschutz, bei dem bestimmte Leistungsbereiche nicht in das Notenbild mit einfließen. Durch die klare Definition und Trennung von Notenschutz und Nachteilsausgleich werden die bestehenden Rechtsunsicherheiten weitgehend beseitigt.

 

§ 1 Nr. 27 (Art. 86 bis 88a BayEUG):

Der BLLV begrüßt im Grundsatz die geplanten Änderungen der Art. 86, 87 und 88, einschließlich Art. 88a, hat jedoch folgende Anmerkungen hierzu:

Art. 86 Abs. 1 Satz 2: Aufgrund der Erfahrung in der Praxis wäre hier zielführend einen zusätzlichen Satz aufzunehmen, der die Verpflichtung zur Teilnahme an der Nacharbeit regelt. Somit wäre ein neuer Satz 3 aufzunehmen: „Die angeordnete Nacharbeit ist Schulpflicht für die betroffenen Schülerinnen und Schüler.“

Ob es der Übersichtlichkeit dient, wenn in Art. 88 die Zuständigkeit der einzelnen Ordnungsmaßnahmen aufgelistet wird, wird von uns angezweifelt. Es erscheint uns klarer, wenn bei der Auflistung der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 bei der jeweiligen Ordnungsmaßnahme die Zuständigkeit (Lehrkraft, Schulleiter, Lehrerkonferenz usw.) genannt wird.

Sehr positiv wird beurteilt, dass ein eigener Artikel (87) aufgenommen wird, der sich ausschließlich mit Sicherungsmaßnahmen befasst. Insbesondere die Erweiterung von Punkt 3 und Punkt 4 des Art. 87 Abs. 1 ist zu begrüßen.

Art. 88 Abs. 3 Punkt 1 ist nach unserer Auffassung nicht klar. Nach unserer Rechtsmeinung müsste Punkt 1 wie folgt lauten: „die Schülerin bzw. der Schüler bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 sowie nach Art. 87 Abs. 2“

Darüber hinaus regt der BLLV an, im Rahmen der Gesetzesänderung auch den Paragraph 52 BayEUG zu überarbeiten und alternativen Formen der Leistungsfeststellung zu ermöglichen. Dadurch würde der bisher aus Sicht des BLLV zu eng gefasste Leistungsbegriff erweitert und damit der pädagogischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte Rechnung getragen werden. Vorbild hierfür könnte unser Vorschlag für die entsprechende Änderung der Grundschuldordnung durch §2 (20) der Sammelverordnung darstellen.

<link https: www.bayern.landtag.de www elantextablage_wp17 drucksachen basisdrucksachen>Gesetzentwurf der Staatsregierung, Landtagsdrucksache vom 1.3.2016



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