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Hmm, was jetzt?

Von der Ausbildung bis zur Pensionierung – ein Lehrerleben erzwingt immer wieder existentielle Entscheidungen. Abnehmen kann einem die niemand. Umso wichtiger ist kompetenter Rat.

Auf den ersten Blick gibt es zwischen Lehrkraft und Dienstherr wenig Anlass für Entscheidungen. Im Dienstrecht ist doch alles eindeutig geregelt, oder? Das Gegenteil ist der Fall, wie an fünf Stationen einer Lehrerlaufbahn deutlich wird.

Referendariat

Schon im Referendariat sind persönliche Entscheidungen im rechtlichen Bereich zu treffen. Eine als ungerecht empfundene Benotung im Staatsexamen führt nicht selten dazu, rechtliche Schritte zu erwägen. Solche Schritte hat der Gesetzgeber auch vorgesehen. Er hat diese Fälle der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, im Wissen, dass solche Benotungen den Lebensweg mitprägen und von daher objektiv überprüfbar sein müssen. Diesen Weg dann tatsächlich zu beschreiten, ist jedoch in Anbetracht der geringen Erfolgsaussichten keine leichte Entscheidung.

Versetzung

Den jungen Lehrerinnen und Lehrern nimmt der Dienstherr die Entscheidung für den ersten Einsatzort ab. Sie werden rechtlich nicht versetzt, sondern zugewiesen. Nach einigen Jahren stellt sich dann aber häufig die Frage: Versetzungsgesuch einreichen ("am liebsten heimatnah") oder nicht? Die Entscheidung für einen entsprechenden Antrag ist im Zweifel schnell getroffen. Einen Versuch ist es allemal wert, doch die Erfolgsaussichten hängen von etlichen objektiven Kriterien ab: Geht es um eine Familienzusammenführung? Wie lange war die bisherige Wartezeit? Wie waren die Leistungen in der ersten und zweiten Staatsprüfung? Gibt es eine Einsatzmöglichkeit im angestrebten Regierungsbezirk?

Familienpolitische Teilzeit

Familie gegründet? Dann geht es um die Frage: Weiter Vollzeit oder familienpolitische Teilzeit/Beurlaubung. Diese Entscheidung will sehr gut überlegt sein. Sie hat unmittelbare Auswirkung auf das Familieneinkommen. Anders als die Elternzeit wird die familienpolitische Teilzeit/Beurlaubung nicht durch staatliche Zahlungen abgefedert.

Beurteilungen

Alle vier Jahre wird eine Lehrkraft beurteilt. Stellt sich unweigerlich die Frage: Hat der Vorgesetzte alle Leistungen der vergangenen Jahre richtig in die Bewertung einbezogen? Die erreichte Beurteilungsstufe hat nicht nur Auswirkungen auf eventuell anstehende Bewerbungen für Funktionsstellen, sondern auch auf die Beförderung. Insbesondere bei Bewertungen, die gegenüber der vorangegangenen Bewertung abgesenkt wurden, ist daher zu entscheiden: Bringt man Einwendungen vor? Erhebt man einen Widerspruch? Oder klagt man gegen die konkrete Bewertung?

Ruhestand

Auch das nahende Ende des Berufslebens zwingt häufig zu schwerwiegenden Entscheidungen. Aus gesundheitlichen Gründen schnell Schluss machen mit dem Lehrer-Dasein? Früher konnte man sich für den Antragsruhestand entscheiden. Doch den meisten Kolleginnen und Kollegen hat das Kultusministerium diese Alternative vor eineinhalb Jahren abgenommen. Antragsruhestand ist für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen erst ab dem 65. Lebensjahr drin. So drängt es sich bei gesundheitlichen Problemen auf, eine begrenzte Dienstfähigkeit zu beantragen – oder aber eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (siehe S. 46, Ausgabe #5/2021 bayerische schule).

Fazit

Entscheidungen von rechtlicher Relevanz durchziehen das gesamte Berufsleben der Lehrerinnen und Lehrer – und nicht immer sind sie einem in ihrer Tragweite bewusst. Wie sagte schon Charlie Chaplin: "An den Scheidewegen des Lebens stehen keine Wegweiser." Oft besteht die Entscheidung gerade darin, sich nicht für oder gegen etwas zu entscheiden. Manchmal hilft ein Anruf in der Rechtsabteilung des BLLV. // Matti Müller, Justiziar des BLLV

Die Rechtskolumne erschien in der bayerischen schule #5/2021.