2_22_bs_rechtskolumne
Rechtskolumne

Zustellung wichtiger Schriftstücke

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten einen Bescheid Ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers und wollen Widerspruch einlegen. Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch auch in der Behörde eingeht? Hier grundsätzliche Antworten auf Zustellungsfragen.

Für den Eingang von Schreiben bei dem Empfänger – egal, ob Privatpersonen, Dienstherr, Arbeitgeber, Behörden oder Ähnliches – liegt die Beweislast beim Absender. Dies bedeutet: Dieser muss nachweisen, dass ein abgesendetes Schreiben auch beim Empfänger angekommen ist. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Das behauptete Schriftstück befindet sich in dem zugestellten Umschlag

2. Der Umschlag wurde wirksam in den Empfangsbereich des Empfängers zugestellt

Sichere Zustellungsmethoden

Die sicherste Zustellmöglichkeit ist die persönliche Zustellung, aber nie durch den Absender selbst, weil dieser kein Zeuge ist, sondern Partei einer Streitigkeit. Die Zustellung sollte durch einen Boten oder einen Gerichtsvollzieher am Ort des Empfängers erfolgen (§ 132 BGB).

Wenn Sie einen Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zustellung beauftragen, gehen Sie folgendermaßen vor: Sie erfragen beim Amtsgericht des Empfängers den zuständigen GV. Sie beauftragen ihn mit der Zustellung des Schriftstücks und bringen ihm das Schreiben zur Kenntnis; ebenso, dass sich das Schreiben in dem zuzustellenden Umschlag befindet. Die Kosten hierfür sind überschaubar und beim Gerichtsvollzieher zu erfragen.

Ebenso sicher ist die Zustellung per Boten: In diesem Fall liest eine dritte Person das Schreiben und bezeugt, dass es sich in dem Umschlag befindet, den er ausliefert. Das Schreiben wirft der Bote in den Briefkasten des Empfängers oder gibt es an der Rezeption oder im Sekretariat ab. Anschließend verfasst der Bote eine kurze Notiz über den gesamten Vorgang mit Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung und übergibt dieses Schreiben dem Absender.

Bei einer Zustellung per Einwurfeinschreiben ist ebenso ein Nachweis erforderlich, dass sich das Schreiben im Umschlag befindet. Der Postbote wirft das Einschreiben in den Briefkasten des Empfängers und dokumentiert dies auf einem Auslieferungsbeleg. Es besteht die Möglichkeit, einen Auslieferungsbeleg von der Post zu erhalten. Das Problem dabei: Sollte die Adresse nicht korrekt sein oder ein Namensschild an der Tür fehlen, kann keine wirksame Zustellung erfolgen.

Bei einer Zustellung per Einschreiben/Rückschein obliegt es der Post, unbedingt sicherzustellen, dass eine dritte Person bezeugen kann, dass sich das Schriftstück im Umschlag befindet. Das Problem dabei: Bei der Zustellung an Privatpersonen kann der Zugang durch Nicht-Abholen des Schriftstücks vereitelt werden; zumindest beim ersten Einschreiben/Rückschein. In der Regel ist ein Einschreiben/Rückschein länger unterwegs als normale Post.

Eine persönliche Übergabe gilt wiederum nur als bewiesen, wenn der Empfang quittiert wird.

Nicht zu empfehlen ist die einfache Zustellung per Post, da jegliche Beweisbarkeit fehlt. So kann auch nicht nachgewiesen werden, dass das Schreiben tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Wer wichtige Schriftstücke versendet – zum Beispiel, um eine Frist einzuhalten – sollte eine der hier aufgezeigten Zustellungsformen wählen. Sollte genügend Zeit sein, genügt bei Behörden als Adressat auch im Prinzip ein einfacher Brief, indem eine Bestätigung des Eingangs – schriftlich – erbeten wird. Notfalls kann man das Schreiben dann immernoch per Boten zustellen lassen. // Bernd Wahl, Leiter der Rechtsabteilung des BLLV

Die Rechtskolumne erschien in der bayerischen schule #2/2022.