Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 0,5 % des Grundgehaltes. Er wird einmal im Quartal eingezogen.

Referendarinnen und Referendare und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zahlen 3,50 Euro im Monat. Diesen Betrag zahlen auch Mitglieder während der Elternzeit bzw. Beurlaubte ohne Gehalt und im Ausland beschäftigte Mitglieder.

Arbeitslose Mitglieder bzw. Mitglieder, die auf der Warteliste stehen, aber keine Beschäftigung im Bereich der Schule nachgehen, zahlen 1 Euro im Monat.

Verwaltungsangestellte, Erzieherinnen und Erzieher, Pädagoginnen und Pädagogen im Sozial und Erziehungsdienst sowie Schulassistenzen zahlen einen Jahresbeitrag von 132,00 Euro.

Studentinnen und Studenten sind beitragsfrei, können aber alle Angebote des BLLV nutzen.

Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag bittet der BLLV um einen freiwilligen Solidarbeitrag von 1 € für die sozialen Aktivitäten des Verbandes.

Der Mitgliedsbeitrag zum BLLV kann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden, so dass er sich de facto um 25 bis 35 % verringert. 

Der BLLV erhebt einen dynamischen Beitrag, d. h. der Beitrag orientiert sich am jeweiligen Grundgehalt. Damit werden Besoldungsstufen, Teilzeit und Höhe der Versorgung berücksichtigt. Dies ist aus Sicht des BLLV ein Zeichen kollegialer Solidarität. Alle Mitglieder (außer Fördermitglieder) haben vollen Zugang zu allen Leistungen des BLLV. Sie zahlen jedoch nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

Um ihren Beitrag als Mitglied des BLLV exakt berechnen zu können, sind wir darauf angewiesen, dass Sie Veränderungen stets umgehend an ihren Kreisverband melden. Dies betrifft zum Beispiel eine neue Bankverbindung, Umzug, Beförderungen, Stundenmaß oder (Beginn oder Ende der) Elternzeit.

Bitte teilen Sie uns daher mit, wenn sich Ihre Arbeitszeit ändert oder Sie beurlaubt sind, damit der Beitrag entsprechend angepasst werden kann.

Wichtiger Hinweis
Alle Leistungen des BLLV (zum Beispiel der Dienstrechtsschutz) sind in vollem Umfang nur gewährleistet, wenn der korrekte Beitrag gezahlt wird.

Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben.