Getrennte Budgetierung

Das Stundenkontingent der Fachlehrer/innen soll aus dem allgemeinen Stundenbudget herausgenommen werden. Durch die gemeinsame Budgetierung werden Fachlehrer/innen - oft gegen deren Willen - fachfremd eingesetzt, da die Klassenbildung aus der Sicht der Schulleitungen keine andere Möglichkeit mehr offen lässt.

BESCHLUSS: LDV 2015: G14

Anrechnungsstunden für Systembetreuer

Wir fordern, dass Systembetreuer an Grund-, Mittel- und Förderschulen die Möglichkeit eröffnet wird, bei entsprechender Anzahl an Computern, eine dritte Anrechnungsstunde zu erhalten. Diese Anrechnungsstunde wurde an Realschulen und Gymnasien bereits eingeführt. Dies kann dabei nur eine kurze Übergangslösung sein. Die Systembetreuer müssen schnellstmöglich viel stärker entlastet werden.

BESCHLUSS: LANDESFACHGRUPPE MT 01.12.2018; LDV 2019: ADB 67

Gruppenstärke im praktischen Unterricht

Der BLLV möge sich dafür einsetzen, dass im praktischen Unterricht die Zahl der Arbeitsplätze nicht überschritten wird. Als Obergrenze sollte eine Gruppenstärke von 12 angestrebt werden. Bei Fachgruppen mit Migrations- und/oder Inklusionsprofil darf diese Gruppenstärke nicht überschritten werden.

BESCHLÜSSE LDV 2015: G50, LANDESFACHGRUPPE MT 02.03.2018

Gruppenstärke im Sportunterricht

Der BLLV setzt sich dafür ein, dass der Satz im Klassenbildungs-KMS: „Die Zahl der Sportklassen entspricht der Zahl der Regelklassen“ ersatzlos gestrichen wird und die Höchstschülerzahl im Sportunterricht auf 20 Schüler/innen begrenzt wird.

BESCHLUSS LDV 2015: G52

Unterrichtspflichtzeit

Der BLLV setzt sich bei der Unterrichtsverpflichtung für die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte an allen Schularten ein. Besonderer Handlungsbedarf besteht bei den Fachlehrern/innen. Das erste Ziel ist die Gleichsetzung der Unterrichtspflichtzeit für Fachlehrer/innen, mit der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte der jeweiligen Schulart, an der sie vorrangig unterrichten. Dies gilt auch für den Vorbereitungsdienst.

BESCHLÜSSE DER LDV 2015: H1, H15; LDV 2019: ADB 43

Anrechnungsstunden bei mehreren Standorten

Der BLLV möge sich dafür einsetzen, dass Fachlehrkräfte mit mehr als zwei Einsatzschulen ab der dritten Einsatzschule - pro weiterer Einsatzschule - verbindlich eine Anrechnungsstunde erhalten.

BESCHLUSS: LANDESFACHGRUPPE MT 02.03.2018; LDV 2019: ADB 51

Stundenreduktion bei Englisch-Unterricht für Fachlehrkräfte

Der BLLV möge sich dafür einsetzen, dass Fachlehrkräfte mit dem Fach Englisch bei einem Einsatz im wissenschaftlichen Fach Englisch Anrechnungsstunden laut nachfolgender Tabelle erhalten:

Stunden im Fach Englisch | Anrechnungsstunden

  • 5 – 9 | 1 Anrechnungsstunde
  • 10 – 14 | 2 Anrechnungsstunden
  • 15 - 18 | 3 Anrechnungsstunden
  • 19 - 22 | 4 Anrechnungsstunden
  • über 23 | 5 Anrechnungsstunden

BESCHLUSS: LANDESFACHGRUPPE MT 03.03.2018; LDV 2019: ADB 52

Gruppenbildung im Fachunterricht

Der BLLV möge sich bei den Regierungen dafür einsetzen, dass im fachpraktischen Unterricht gemischte Gruppen im Schulverbund den jahrgangsübergreifenden „Mischgruppen“ vorzuziehen sind.

BESCHLUSS: LANDESFACHGRUPPE MT 03.03.2018

Mehr Poolstunden

Wir setzen uns für eine Erhöhung der Poolstunden ein um den Schülern ein vielseitiges Angebot an Wahlfächern und Arbeitsgruppen bereitstellen zu können. Poolstunden helfen dabei, dass Fach- und Differenzierungsgruppen - im Bedarfsfall - auch während des Schuljahrs geteilt werden können!

BESCHLÜSSE DER LDV 2015: G33, G34 (NICHT FACHGRUPPENSPEZIFISCH)

Grundschule: Fachräume für WG einplanen

Der BLLV setzt sich dafür ein, dass die Bauverordnung für Grundschulen in Bayern dahingehend ergänzt wird, dass Fachräume für den Bereich Werken und Gestalten eingeplant werden müssen.

BESCHLUSS DER LDV 2015: G60

Arbeitsschutzgesetz ernst nehmen

Der BLLV fordert die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Richtlinie der Bayerischen Staatskanzlei vom 15.2.2011 für den Bereich der Schulen. Der BLLV fordert insbesondere Maßnahmen zur Verhütung „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ einschließlich „der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ (§ 2 Abs. 1 ArbSchG). Dazu hat der Dienstherr „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen“ (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Ebenso ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Abs. 1 ArbSchG). Dabei ist durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln (§5 ArbSchG).

BESCHLUSS DER LDV 2015: AUGSBURGER MANIFEST