Rechtsschutzordnung des BLLV

in der Fassung vom 21.07.2021

 

Der Rechtsschutz des BLLV ist eine freiwillige Leistung auf berufsverbandlicher Selbsthilfebasis.

§ 1 Begriff des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung sind Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung umfasst die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft.

(3) Verfahrensrechtsschutz umfasst die rechtliche Vertretung des Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

 

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für den Rechtsschutz

(1) Rechtsschutz wird 3 Monate nach Beitritt zum BLLV gewährt. Vor Ablauf dieses Zeitraumes entstandene Angelegenheiten sind von der Rechtsschutzgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine rückwirkend entstandene Mitgliedschaft im BLLV wird insoweit nicht berücksichtigt. Für zufällige Ereignisse (z. B. Unfälle) kann Rechtsschutz ab Aufnahme in den Verband gewährt werden.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung durch Dritte besteht, insbesondere aufgrund einer Rechtsschutzversicherung oder einer Verpflichtung des Dienstherrn/Arbeitgebers, kann das Mitglied im besonderen Ausnahmefall darauf verwiesen werden, vorrangig diesen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

 

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

(1) Der Rechtsschutz des BLLV dient der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen.

(2) Rechtsschutz in diesem Sinne wird für Fragen des Beamtenrechts, des Arbeitsrechts und des unmittelbar berufsbezogenen Sozialversicherungsrechts einschließlich der Fragen des Grades der Behinderung und der Erwerbsminderung gewährt.

(3) Rechtsschutz wird auch gewährt

a) zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vorbereitungsdienst im öffentlichen Dienst und den damit in Zusammenhang stehenden Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie von Ansprüchen auf dienstliche oder aus dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen,

b) zur Abwehr von Ansprüchen, die auf dem Vorbereitungsdienst im öffentlichen Dienst beruhen,

c) zur Durchsetzung von individuellen Rechten des Mitglieds aus Tätigkeiten in der Personalvertretung oder im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie aus Tätigkeiten als Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte/r oder Vertrauensperson für Schwerbehinderte,

d) zur Durchsetzung von Ansprüchen eines Personalvertretungsgremiums oder einer Schwerbehindertenvertretung sowie zur Abwehr von Ansprüchen gegen ein Personalvertretungsgremium oder eine Schwerbehindertenvertretung jeweils durch Vertretung von dessen Vorsitzender/n,

e) zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von der oder zur Arbeitsstätte, soweit es die Geltendmachung sozialrechtlicher Unfallversicherungsansprüche oder beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche betrifft.

 

(4) Rechtsschutz kann auch gewährt werden zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher und dessen Haftpflichtversicherer, die aus einer im Rahmen der Dienstausübung erfolgten Verletzung absoluter Rechte (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) entstanden sind.

(5) Rechtsschutz kann auch in Disziplinarangelegenheiten gewährt werden sowie in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(6) Rechtsschutz ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:

a) Vertragliche Ansprüche, die auf anderen als Beschäftigungsverhältnissen beruhen,

b) zivil- und strafrechtliche Ansprüche gegen Betreiber von sozialen Netzwerken und Internetplattformen; gegen Nutzer dieser Plattformen nur, wenn sich der Verstoß unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds bezieht und die Identität des Nutzers bekannt ist,

c) Rechtsschutzanliegen des Steuerrechts mit Ausnahme des Kindergeldrechts und gewerkschaftlicher Tätigkeit für den BLLV,

d) Fragen des Prüfungsrechts für Prüfungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst (z. B. Angelegenheiten der Lehramtsprüfung I),

e) Fragen, die Mitglieder in der Funktion als Arbeitgeber und/oder als selbstständige Unternehmer betreffen,

f) strafrechtliche Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO) und strafrechtliche Nebenklagen (§§ 395 ff. StPO),

g) sozialrechtliche Ansprüche, die keine Lohnersatzleistung darstellen (z. B. Ansprüche auf oder aus gesetzlichen Krankenversicherungen, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) sowie Ansprüche aus der privaten Krankenversicherung,

h) Rechtsfragen des Studiums und sonstiger Bildungsgänge, die nicht unter § 3 Abs. 3 a und b der Rechtsschutzordnung fallen,

i) Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts, wenn bei Arbeitnehmern die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und bei Beamten die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht gegeben ist,

j) Tätigkeitsuntersagungen auf Grundlage von Polizei-, Ordnungs- oder Gewerberecht.

 

(7) In Massenverfahren entscheidet der Landesvorstand über Art, Inhalt und Umfang des Verfahrensrechtsschutzes.

(8) Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für Verfahren und Rechtsschutzanliegen nach deutschem Recht und vor deutschen Behörden und Gerichten gewährt.

(9) Die Rechtsschutzgewährung erstreckt sich auch auf Vollstreckungssachen aus berufsbezogenen Rechtsschutzangelegenheiten. Der Rechtsschutz umfasst Vollstreckungsversuche einschließlich des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners.

 

§ 4 Haftung

(1) Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.

(2) Der BLLV haftet im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 5 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Der Rechtsschutz wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes gewährt. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Rechtsschutzangelegenheit entscheidet der BLLV über die Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes.

(2) Soweit nach dieser Rechtsschutzordnung Entscheidungen des BLLV erforderlich sind, trifft diese die Rechtsabteilung, falls nicht die Zuständigkeit des Landesvorstands bestimmt ist.

(3) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt die Gegnerin/der Gegner des Mitgliedes Rechtsmittel ein, ist für die Rechtsmittelinstanz keine gesonderte Rechtsschutzgewährung erforderlich.

(4) Dem Antrag auf Rechtsschutz sind eine vollständige Darstellung des Sachverhalts sowie die vollständigen zur Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(5) Der BLLV ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material anonymisiert zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Dies darf nicht zum Nachteil des Mitglieds geschehen.

(6) Bei genehmigter Verfahrensführung durch Rechtsanwälte (§ 6 Abs. 2 Satz 3) ist das Mitglied auf Verlangen verpflichtet, den BLLV durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu geben.

(7) Der BLLV kann die Bearbeitung von Rechtsschutzangelegenheiten auf die juristischen Dienstleistungszentren des Deutschen Beamtenbundes (DBB) übertragen.

(8) Auf Verlangen hat das Mitglied schriftlich zu erklären, dass es diese Rechtsschutzordnung als verbindlich anerkennt.

 

§ 6 Rechtsschutzkosten

(1) Die Rechtsberatung erfolgt kostenlos. Beim Verfahrensrechtsschutz übernimmt der BLLV nur die notwendigen Kosten aufgrund eines vorher für diesen genehmigten Rechtsschutzantrags.

(2) Notwendige Kosten des Rechtsschutzes im Sinn von Abs. 1 sind

a) die notwendig entstehenden Verfahrenskosten,

b) die der Verfahrensgegnerin/dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten,

c) Rechtsanwaltsgebühren für mit Genehmigung des BLLV beauftragte Rechtsanwaltskanzleien einschließlich deren notwendigen Reisekosten und Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Für Verfahren, die ausnahmsweise im europäischen Ausland zu führen sind (vgl. § 3 Abs. 8), übernimmt der BLLV grundsätzlich nur die Kosten, die entstanden wären, wenn der Rechtsstreit im Inland geführt worden wäre.

Die Kosten eines Rechtsanwalts werden vom BLLV grundsätzlich nur dann übernommen, wenn dessen Mitwirkung gesetzlich zwingend vorgesehen ist und dessen Zuziehung vorher durch den BLLV genehmigt wurde.

 

(3) Die Kosten für Sachverständige und Gutachten werden nur übernommen, wenn diese auf einem gerichtlichen Beweisbeschluss oder einer gerichtlichen Beweisanordnung beruhen. Gutachterkosten nach § 109 SGG werden nur dann übernommen, wenn sie erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn eine schriftliche fachärztliche Einschätzung dem Mitglied günstig ist und die bisherige Beweislage erschüttert.

(4) Vom BLLV nicht übernommen werden dem Mitglied entstehende Aufwendungen, insbesondere:

a) Sicherheitsleistungen, Verdienstausfall,

b) Reise-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten,

c) aus der Sphäre des Mitgliedes stammende Säumniskosten,

d) Geldstrafen, Ordnungsgelder, Geldauflagen, Geldbußen, Gehaltskürzungen etc.

 

(5) Bei Verfahrensrechtsschutz erfolgt die Tragung von Kosten durch den BLLV zunächst als zinsloses Darlehen für die Dauer der Mitgliedschaft. Erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder in Folge Beitragsrückstands, so ist das Darlehen in jeweiliger Resthöhe mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zur Rückzahlung fällig. Bei weiteren drei Jahren Mitgliedschaft nach Gewährung des Darlehens wird die Rückzahlung vollständig erlassen.

(6) Sind Kosten durch vorläufige Maßnahmen im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 2 entstanden, so sind diese nach endgültiger Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Landesvorstand sofort zu erstatten.

(7) Fehlt für den Verfahrensrechtsschutz die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 8 Abs. 1 Lit. c), so kann der BLLV verlangen, dass das Mitglied die Verfahrenskosten selbst trägt. Bei Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes durch die juristischen Dienstleistungszentren des DBB kann der BLLV verlangen, dass das Mitglied die vom BLLV an den DBB zu zahlenden Kosten erstattet.

(8) Ist eine vorsätzlich begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit Gegenstand des Rechtsschutzes, so trägt das Mitglied in Abweichung von Abs. 5 die notwendigen Verfahrenskosten, wenn es wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wird. Dabei steht einer Verurteilung jede das Verfahren beendende Maßnahme gleich, die strafverfahrensrechtliche Kosten auslöst (Strafbefehl, Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Einstellung unter Strafvorbehalt). Für Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs einer vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung gelten Sätze 1 und 2 entsprechend. In besonderen Fällen können vom BLLV notwendige Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernommen werden. § 6 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 7 Kostenerstattung an den BLLV

Soweit das Mitglied einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen ein Gericht, den Prozessgegner oder einen Dritten hat, ist es verpflichtet, die vom BLLV verauslagten Kosten einzuziehen und an den BLLV abzuführen. Wahlweise kann der BLLV verlangen, dass die Forderung abgetreten wird.

 

§ 8 Ablehnung eines Rechtsschutzantrags; Entziehung des Rechtsschutzes

(1) Der BLLV kann einen Rechtsschutzantrag ablehnen, den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen sowie das Mandat niederlegen, wenn

a) das Ziel des Rechtsschutzes den verbandspolitischen Bestrebungen oder Interessen des BLLV zuwider läuft oder

b) der zu erwartende Aufwand des Verfahrens zum möglichen Erfolg des Rechtsschutzanliegens außer Verhältnis steht oder

c) die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat oder sich dies im Verlauf herausstellt,

d) die Erteilung von Rechtsschutz gegen die Vorschriften dieser Rechtsschutzordnung verstoßen würde,

e) das Rechtsschutzbegehren wegen vorsätzlicher Tatbegehung als Missbrauch gewerkschaftlicher Solidarität erscheint,

f) das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.

 

(2) Der BLLV kann außerdem einen Rechtsschutzantrag ablehnen, den Rechtsschutz entziehen sowie das Mandat niederlegen, wenn das Mitglied

a) im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung unrichtige, falsche oder unvollständigen Angaben erteilt, oder

b) ohne Einvernehmen mit dem BLLV einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung in derselben Rechtsschutzangelegenheit beauftragt, oder

c) die Zusammenarbeit mit dem BLLV gefährdet, verweigert oder wesentlich erschwert, namentlich die zur Verfahrensführung erforderliche Mitarbeit unterlässt, oder

d) ohne Einvernehmen mit dem BLLV in der Rechtsschutzsache mit der Gegenseite kommuniziert, oder

e) den Rechtsschutzantrag so kurzfristig vor Fristablauf stellt, dass eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussichten vor Fristablauf nicht mehr möglich ist, oder

f) die Rechtsschutzangelegenheit mutwillig veranlasst hat.

 

(3) Das Recht des BLLV aus anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen das Mandat gegenüber dem Mitglied niederzulegen (vgl. § 671 Abs. 2 und 3 BGB) bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei Ablehnung oder Entziehung des Rechtsschutzes nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Landesvorstand auf Antrag des Mitglieds endgültig über die Rechtsschutzgewährung. Tritt der Landesvorstand nicht binnen eines Monats nach Antragstellung zur nächsten ordentlichen Sitzung zusammen oder liegt Eilbedürftigkeit vor, so entscheidet an dessen Stelle das Präsidium. Das Mitglied hat den Antrag auf Entscheidung des Landesvorstandes unverzüglich zu stellen und gleichzeitig den bisherigen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung von der Stellung des Antrags in Kenntnis zu setzen.

(5) Nach Niederlegung des Mandats sind unverbrauchte Kostenvorschüsse nach Aufforderung an den BLLV zu erstatten.

(6) Wenn die Mitgliedschaft endet, endet der Rechtsschutz. Bestehende Mandate legt der BLLV nieder

 

Die BLLV Rechtsschutzordnung (Stand 21.07.2021)