Die Satzung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands (BLLV) e.V.
errichtet am 26. August 1946
und zuletzt geändert auf der Landesdelegiertenversammlung vom 18. bis 20. Mai 2023 in Würzburg.
I. Name, Sitz und Aufgabe
§ 1
1. Der Verband führt den Namen „Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband“ e.V. (BLLV).
2. Der Verband hat seinen Sitz in München und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist München.
§ 2
a) Der BLLV bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Er ist frei von weltanschaulichen, parteipolitischen und religiösen Bindungen.
b) Der BLLV tritt ein für Menschenrechte und Kinderrechte nach der UN-Charta und für religiöse und weltanschauliche Toleranz.
c) Integration und Inklusion gelten im BLLV für alle Menschen ohne Ansehen von Herkunft, sozialem Stand, Behinderung, Geschlecht oder Weltanschauung.
d) Der BLLV setzt sich ein für die Verwirklichung der Gleichstellung und Chancen-gleichheit von Personen aller Geschlechter.
e) Der BLLV stellt sich gegen verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen, insbesondere gegen alle Formen von Antisemitismus. Er ächtet jegliche Form von Belästigung, Gewalt, Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung und Manipulation, unabhängig davon, ob sie sozialer, körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
f) Der BLLV verpflichtet sich auf einen ressourcen- und klimaschonenden Umgang mit der Umwelt. Er unterstützt die Ziele und Handlungsempfehlungen der Bildung durch nachhaltige Entwicklung (BNE) gemäß der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.
§ 3
1. Als Berufsvertretung der Frauen und Männer des bayerischen Bildungs- und Erziehungswesens hat der Verband folgende Aufgaben:
a) Förderung des Schul- und Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis und aller Einrichtungen, die diesen Bereichen dienen,
b) berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Förderung des Standes,
c) Vertretung seiner Mitglieder gegenüber ihren Dienstherren oder dem Arbeitgeber bei der Gestaltung der dienstrechtlichen Beziehungen,
d) Sensibilisierung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Pädagoginnen und Pädagogen im Sozial- und Erziehungsdienst bei ihrem Einsatz für den Erhalt der Demokratie, die Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen und den sozialen Ausgleich durch Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) gemäß der UN-Agenda 2030.
e) Schutz seiner Mitglieder in Berufsangelegenheiten einschließlich des Rechtsschutzes nach Maßgabe der Rechtschutzordnung sowie Unterstützung und Hilfe in Notfällen.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Landesverband der Abteilungen, Referate und Fachgruppen sowie des BLLV-Wirtschaftsdienstes GmbH, des BLLV-Reisedienstes GmbH, der BLLV-Akademie e.V., der BLLV-Studentenwohnheime e.V., der BLLV-Kinderhilfe, der Lehrerwaisenstiftung und anderer Einrichtungen.
II. Aufbau
§ 4
1. Der BLLV gliedert sich als Landesverband in Bezirksverbände und Kreisverbände. Die Kreisverbände sind in Bezirksverbänden zusammengeschlossen. Auch die rechtlich selbstständigen Bezirksverbände Unterfranken, München und Nürnberg sind Gliederungen des Landesverbands.
2. Neben den Gliederungen des Landesverbandes bestehen "der Junge BLLV" und die Landesstudentengruppe "Studierende im BLLV".
3. Die Gliederungen des Landesverbands, der Junge BLLV und die Studierenden im BLLV müssen sich eigene Satzungen und Geschäftsordnungen geben. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes stehen. Die Gliederungen des Landes-verbandes verfügen über die in ihrer Zuständigkeit liegenden Einnahmen und Ausgaben selbst.
III. Mitgliedschaft
§ 5
1. Der Verband besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) korporativen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Schutzmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können werden
a) alle Personen, die im Erziehungs- und Bildungswesen tätig sind, waren oder die Ausbildung hierzu besitzen,
b) Studierende, die einen Erziehungs- oder Bildungsberuf anstreben.
3. Andere Lehrer-/Lehrerinnen- und Erzieher/Erzieherinnenverbände können dem Verband korporativ beitreten.
4. Ehrenmitglieder des Landesverbandes werden nach Maßgabe der Ehrungsordnung ernannt.
5. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Personenvereinigungen werden, die Ziele und Aufgaben des BLLV unterstützen wollen.
6. Schutzmitglieder können nur Partner verstorbener ordentlicher Mitglieder werden, die nicht selbst ordentliches Mitglied werden können. Dies gilt auch für waisengeldberechtigte Kinder von verstorbenen alleinerziehenden ordentlichen Mitgliedern.
§ 6
1. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Die Aufnahme kann durch einen Kreisverband, einen rechtlich selbstständigen Bezirksverband oder den Landesverband erfolgen. Gegen abgelehnte Aufnahmeanträge kann Beschwerde beim Landesvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
2. Die Einzelmitglieder (ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder, Schutzmitglieder) der rechtlich selbstständigen Gliederungen sind Mitglieder des BLLV-Landesverbands.
3. Die Mitgliedschaft ist in nur einem Kreisverband möglich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, bei Beitragsrückstand sowie bei minderjährigen Schutzmitgliedern mit Erreichen der Volljährigkeit.
5. Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Bezirksverbandes oder der Landesgeschäftsstelle. Studierende erklären ihren Austritt schriftlich beim Hochschulreferat. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen.
6. Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch ein verbandsinternes Ausschlussverfahren. Wichtige Gründe stellen insbesondere dar:
- verbandsschädigendes Verhalten,
- Verleumdung von Mandatsträgern des Verbandes,
- Verursachung von Zwistigkeiten unter Mitgliedern,
- rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
Auf Antrag entscheidet der Landesvorstand nach Anhörung des Betroffenen und des zuständigen Kreisverbands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Präsidenten/die Präsidentin schriftlich bekanntzugeben. Mit Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Betroffenen/der Betroffenen erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
7. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist.
8. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitglieds inklusive der Serviceleistungen der BLLV-eigenen Einrichtungen.
9. Wiederaufnahme ist möglich.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt
a) die Verbandszeitung unentgeltlich zu beziehen,
b) Zugang zu den digitalen Serviceangeboten des BLLV zu erhalten
c) die Wirtschafts- und Sozialeinrichtungen des BLLV zu nutzen,
d) die Bildungseinrichtungen des Verbandes und
e) alle Schutz- und Sozialleistungen des Verbandes nach Maßgabe der für diese jeweils erlassenen Bestimmungen in Anspruch nehmen,
f) Anträge zu stellen.
§ 8
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Ziele und Aufgaben des BLLV einzutreten.
2. Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung als verbindlich an.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beiträge sind für das laufende Kalenderquartal im Voraus zu entrichten.
§ 9
Im BLLV besteht ein Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus je einem Mitglied je Bezirksverband, das dieser entsendet, zusammen. Jedes Mitglied des BLLV anerkennt die Ehrenratsordnung des BLLV.
V. Organe und Beschlussorgane des Verbandes
§ 10
1. Organe des Verbandes sind der Präsident/die Präsidentin und das Präsidium.
2. Beschlussorgane des Verbandes sind die Landesdelegiertenversammlung, der Landesausschuss und der Landesvorstand.
§ 11
1. An der Spitze des Verbandes steht der Präsident/die Präsidentin. Er/Sie ist Vorstand im Sinne des BGB. Er/Sie vertritt den Verband nach innen und außen.
2. Der Präsident/die Präsidentin erledigt alle Angelegenheiten des Verbandes im Vollzug der satzungsgemäßen Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte.
3. der Präsident/die Präsidentin bildet mit dem/der 1. und dem 2. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Präsidium.
4. Ist bei einer unaufschiebbaren Angelegenheit aus zeitlichen Gründen die Einberufung des Landesvorstandes nicht durchführbar, so trifft das Präsidium die notwendigen Maßnahmen und vertritt sie vor dem Landesvorstand bei dessen nächster Sitzung. Der Präsident/die Präsidentin kann Aufgaben gemäß Ziffer 2 an die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen delegieren.
5. Bei Rücktritt oder Ableben des Präsidenten/der Präsidentin rückt der erste Vizepräsident/die erste Vizepräsidentin nach. Scheidet während der Amtszeit das gesamte Präsidium aus, so ernennt der Landesausschuss einen/eine geschäftsführenden Präsidenten/Präsidentin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Bis zu deren Ernennung führt das älteste Mitglied des Landesvorstandes die Geschäfte.
6. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin ist eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung mit dem Zweck der Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin einzuberufen.
§ 12
1. Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) besteht aus
a) den Mitgliedern des Landesausschusses,
b) den Delegierten der Bezirksverbände und Kreisverbände,
c) den weiteren Delegierten des Jungen BLLV,
d) den Delegierten der Studierendengruppen sowie je ein Studierendenreferent pro Studentengruppe,
e) je einem weiteren Delegierten der Landesfachgruppen.
2. Berechnung der Delegierten
a) Die Berechnung der Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 b) erfolgt nach folgendem Schlüssel: Auf je angefangene 210 Mitglieder je Bezirksverband entfällt ein Mandat. Die Mandate verteilt der Bezirksverband eigenverantwortlich auf Kreisverbände, soweit solche vorhanden sind, und Bezirksausschuss. Jeder Kreisverband soll mit mindestens einem Mandat vertreten sein.
b) Die Berechnung der Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 d) erfolgt nach folgendem Schlüssel: Auf je angefangene 270 Mitglieder der Studierendengruppen entfällt ein Mandat. Mindestens entfallen aber zwei Mandate auf jede Studierendengruppe.
c) Für die Bemessung der Zahl der Delegierten nach § 12 Abs. 1 b) und d) ist der Mitgliederstand zum 1. Januar des Jahres maßgeblich, in dem die Landesdelegiertenversammlung stattfindet.
d) Der Junge BLLV erhält neben seinen Vertretern/innen im Landesausschuss des BLLV die gleiche Anzahl von Mandaten wie die Studierenden im BLLV (§12 Abs. 2 b).
3. Die Einberufung der Landesdelegiertenversammlung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens einen Monat vorher in der Verbandszeitung und auf der Website des BLLV.
4. Die Landesdelegiertenversammlung ordnet im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Verbandes und bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.
5. Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung
a) nimmt Stellung zum Geschäftsbericht des Landesvorstandes,
b) nimmt den Bericht über die Kassenabrechnung und Vermögensrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen,
c) erteilt Entlastung,
d) nimmt Wahlen vor,
e) beschließt den vom Landesausschuss empfohlenen Haushalt,
f) setzt den Prozentanteil der Mitgliederbeiträge an der Besoldung bzw. dem Gehalt und den Anteil des Landesverbandes an den Beitragseinnahmen fest,
g) beschließt über Anträge im Sinne von Absatz 4,
h) beschließt die Satzung, die Geschäftsordnung des BLLV, die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenversammlung, die Wahlordnung, die Ehrenratsordnung und die Ehrungsordnung,
i) entscheidet über Errichtung und Aufhebung von Abteilungen, Referaten und Fachgruppen,
j) entscheidet über den Stellenplan des BLLV,
k) ernennt Ehrenmitglieder.
6. Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet alle vier Jahre statt.
7. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesausschusses mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder,
c) bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin.
8. In einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung können Neuwahlen nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der eingeschriebenen Delegierten dies beschließen.
Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 7 c) trifft diese Regelung für die Wahl aller weiteren Mandatsträger/Mandatsträgerinnen zu.
§ 13
1. Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Landesvorstand,
b) zwei weiteren Vertretern/Vertreterinnen jedes Bezirksverbandes,
c) zwei weiteren Vertretern/Vertreterinnen des Jungen BLLV,
d) zwei Vertretern/Vertreterinnen der Studierenden im BLLV,
e) den Leitern/Leiterinnen der Referate und Fachgruppen,
f) einem stellvertretenden Leiter/Leiterin jeder Abteilung,
g) dem stellvertretenden Schatzmeister/Schatzmeisterin,
h) dem/r stellvertretenden Chefredakteur/Chefredakteurin des Verbandsorgans.
2. Der Landesausschuss
a) erteilt in den Jahren, in denen keine Landesdelegiertenversammlung stattfindet, dem Landesvorstand Entlastung
b) beschließt auf der Grundlage des vom Landesvorstand vorgelegten Haushaltsplans den Haushalt in den Jahren, in denen keine Landesdelegiertenversammlung stattfindet,
c) beschließt über Vermögensangelegenheiten im Rahmen des Haushalts,
d) nimmt die Kassenabrechnung und Vermögensrechnung entgegen,
e) bestätigt die vom Landesvorstand vorgeschlagenen Mandatsträger/Mandatsträgerinnen und entlässt sie, sofern sie nicht gem. § 16 zu wählen sind,
f) wird über die Verbandsarbeit informiert und fasst die erforderlichen Beschlüsse,
g) entscheidet über an ihn gerichtete Anträge auf der Grundlage der von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Richtlinien der Verbandsarbeit,
h) genehmigt die Satzungen und Geschäftsordnungen des Jungen BLLV und der Studierenden im BLLV,
i) genehmigt die Richtlinien für die Arbeit der Abteilungen und der Einrichtungen des Verbandes,
j) beschließt die vom Landesvorstand vorgelegte Kandidatenliste des BLLV zur Wahl des Hauptpersonalrates,
k) beschließt mit Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder Änderungen und Ergänzungen im Sinne der Vorgaben des Registergerichts, sofern eine von der Landesdelegiertenversammlung beschlossene Satzungsänderung vom Registergericht zurückgewiesen wird,
l) genehmigt die Beitragsordnung (ausgenommen § 12 Abs. 5 f)),
m) wählt alle vier Jahre die Mitglieder des Stiftungsausschusses der Lehrerwaisenstiftung.
3. Über Ankauf, Verkauf und Verwendung von Liegenschaften entscheidet der Landesausschuss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder nach rechtzeitiger Anhörung des Kreisverbandes, zu dessen Gebiet die Liegenschaft gehört. Über in diesem Zusammenhang erforderliche Kreditaufnahmen entscheidet der Landesausschuss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
4. Der Landesausschuss tritt im Rechnungsjahr mindestens zweimal zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
5. Außerordentliche Sitzungen des Landesausschusses sind binnen vier Wochen einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesvorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesausschusses.
§ 14
1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten/der Präsidentin und dem/der 1. und dem/der 2. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin,
b) den Leitern/Leiterinnen der Abteilungen,
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeiserin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e) den 1. Vorsitzenden der Bezirksverbände,
f) dem Chefredakteur/der Chefredakteurin der Verbandszeitung,
g) dem/der 1. Vorsitzenden des Jungen BLLV,
h) dem/der 1. Vorsitzenden der Studierenden im BLLV,
i) dem/der Vorsitzenden der Gemeinschaft der Seniorinnen und Senioren
j) den zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Der Landesvorstand leitet den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung und des Landesausschusses und wird nach Maßgabe der Ziele und Aufgaben des Verbandes initiativ. Außerdem hat er
a) über an ihn gerichtete Anträge auf der Grundlage der von der Landesdelegiertenversammlung aufgestellten Richtlinien der Verbandsarbeit zu entscheiden,
b) dem Landesausschuss den jeweiligen Haushaltsplan zur Verabschiedung vorzuschlagen
c) Maßnahmen zur Durchführung unvorhersehbarer Verbandsaufgaben zu beschließen und hierfür Mittel zu genehmigen,
d) die Ernennung und Abberufung von Mandatsträgern/Mandatsträgerinnen, sofern sie nicht gem. § 16 zu wählen sind, dem Landesausschuss vorzuschlagen,
e) über die Einstellung des Landesgeschäftsführers/der Landesgeschäftsführerin, eines/einer Justitiars/Justitiarin und der hauptberuflichen Referenten/Referentinnen auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin zu entscheiden,
f) eines seiner Mitglieder in den Landesvorstand des Jungen BLLV zu delegieren,
g) die Landesdelegiertenversammlung vorzubereiten,
h) Arbeitsstellen einzurichten, soweit deren Leiter/Leiterin nicht nach § 16 Absatz 3 bestellt werden, und diese Arbeitsstellen gegebenenfalls wieder aufzulösen,
i) die Rechtschutzordnung zu erlassen,
j) über die Durchführung eines Verbandstags zwischen den Landesdelegiertenversammlungen zu entscheiden,
k) über Beschwerdeanträge zu entscheiden.
3. Der Landesvorstand tritt im Rechnungsjahr zu mindestens sechs Sitzungen nach Sitzungsplan zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist er binnen vier Wochen zu weiteren Sitzungen einzuberufen.
§ 15
1. Die Einberufung der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses und des Landesvorstandes obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Er/Sie erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Die Leitung der Sitzung des Landesvorstandes und des Landesausschusses kann er den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen übertragen. Die Landesdelegiertenversammlung kann zur Leitung der LDV ein Tagungspräsidium bestellen.
2. Landesdelegiertenversammlung, Landesausschuss und Landesvorstand sind beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder durch Stimmabgabe an der Abstimmung beteiligen. Stimmenthaltungen gelten für die Feststellung der Beschlussfähigkeit als Stimmabgabe. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst. Kann wegen Beschlussunfähigkeit über einen Antrag nicht entschieden werden, so wird bei der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf Sätze 1 und 2 über diesen Antrag entschieden. In der Einladung für die nächste Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
3. Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine besonderen Mehrheitsanforderungen trifft. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
4. Die Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses und des Landesvorstandes sind bei Abstimmungen nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
5. Jedes Mitglied des Landesausschusses bzw. des Landesvorstands wird durch seinen/seine gewählten Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
6. Die Mitglieder der Gremien und Arbeitsstellen des BLLV können für ihre Vereinstätigkeit eine angemessene pauschalisierte Aufwandsentschädigung erhalten. Das jeweils für die Verabschiedung des Haushalts zuständige Gremium legt die Höhe der Aufwandsentschädigung fest. Der Präsident/die Präsidentin des BLLV ist hauptamtlich tätig. Der Landesvorstand legt die Höhe der Vergütung fest.
VI. Wahlen
§ 16
1. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes ist für jedes Amt im Verband wählbar.
2.
a) Die Landesdelegiertenversammlung wählt in getrennten geheimen Wahlgängen mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen den Präsidenten/die Präsidentin sowie den 1. und 2. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (Präsidium).
b) Erhält bei der Wahl in das Präsidium keiner der Bewerber/Bewerberinnen die erforderliche Stimmenzahl, wird der Wahlakt wiederholt. Ist nach zwei Wahlgängen noch kein/e Bewerber/Bewerberin gewählt, wird im dritten Wahlgang ohne Rücksicht auf a) durch eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl entschieden. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
c) Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen
- den Schatzmeister/die Schatzmeisterin
- den Schriftführer/die Schriftführerin
- den Leiter/die Leiterin der Abteilung Berufswissenschaft,
- den Leiter/die Leiterin der Abteilung Schul- und Bildungspolitik,
- den Leiter/die Leiterin der Abteilung Dienstrecht und Besoldung,
- den-Leiter/die Leiterin der Abteilung Recht,
- den Chefredakteur/die Chefredakteurin der Verbandszeitung.
Erhält bei der Wahl keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wird im zweiten Wahlgang durch eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl entschieden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
d) Die Landesdelegiertenversammlung wählt außerdem in jeweils einem gemeinsamen Wahlgang
- die zwei Beisitzer/Beisitzerinnen,
- die zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.
Gewählt sind jeweils die beiden Bewerber/innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Der Landesvorstand, erweitert um den Personenkreis nach § 13 Absatz 1 b), c), d), wählt unmittelbar im Anschluss an die Landesdelegiertenversammlung mit mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Leiter/Leiterinnen der Referate und Fachgruppen und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Abteilungsleiter/innen, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Chefredakteurs/der Chefredakteurin und konstituiert damit den Landesausschuss.
4. Die Amtszeit beginnt nach Abschluss der Wahlen. Bei Rücktritt endet sie zum in der Erklärung genannten Zeitpunkt und in Ermangelung einer Nennung sofort. Sie endet ferner sofort, wenn der Landesausschuss eine Person aus dem Kreis nach § 13 Absatz 1 e) mit mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder abberuft.
5. Wiederwahl ist für jedes Amt zulässig.
§ 17
Scheidet während der Amtszeit ein gemäß § 16 Absatz 2 c), 2 d) oder Absatz 3 gewähltes Mitglied des Landesausschusses aus, so wählt der Landesausschuss einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.
VII. Urabstimmung
§ 18
1. Die Urabstimmung ist durchzuführen
a) auf Beschluss der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses oder des Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Beschlussorgans,
b) auf Antrag von mindestens 10 % aller ordentlichen Mitglieder.
2. Ist in einer Sache die Urabstimmung durchzuführen, so kann kein Verbandsorgan über diese Sache entscheiden.
3. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 10 % aller ordentlichen Mitglieder durch Stimmabgabe beteiligt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
VIII. Der Junge BLLV
§ 19
1. Lehrer und Lehrerinnen als Mitglieder des BLLV können sich in den ersten zehn Dienstjahren im Jungen BLLV nach den Bestimmungen ihrer Satzung zusammenschließen.
2. In allen Gliederungen des Jungen BLLV hat ein Vertreter/eine Vertreterin des BLLV Sitz und Stimme.
3. Der Junge BLLV hat das Recht, in alle Arbeitsstellen des BLLV einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden.
4. Grundsätzliche Fragen sind im Benehmen mit den Organen des BLLV-Landesverbandes zu erledigen.
5. Für die Arbeit des Jungen BLLV stellt der BLLV Geldmittel bereit.
6. Der Junge BLLV legt dem Landesausschuss seine Jahresrechnung und der Landesdelegiertenversammlung den Tätigkeitsbericht vor.
7. Der Junge BLLV kann eine eigene Verbandszeitung herausgeben.
8. Der Junge BLLV ist die Vereinigung aller Junglehrer und Junglehrerinnen im BLLV bis zum zehnten Dienstjahr, beginnend mit der zweiten Ausbildungsphase.
IX. Studierende im BLLV
§ 20
1. Studierende als Mitglieder des BLLV sind in Studierendengruppen zusammengeschlossen. Die Studierendengruppen bilden "die Studierenden im BLLV".
2. Die Studierenden im BLLV geben sich eine eigene Satzung, die vom Landesausschuss zu genehmigen ist.
3. Die Bezirksverbände des BLLV delegieren eine/n Studierendenreferenten/-referentin mit Sitz und Stimme in den Vorstand der jeweiligen Studierendengruppe. Der Hochschulreferent/die Hochschulreferentin hat Sitz in der Gruppe der Studierenden im BLLV.
4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende einer Studierendengruppe gehört dem Ausschuss des zuständigen Bezirksverbandes des BLLV mit Sitz und Stimme an.
5. Für die Arbeit der Studierenden im BLLV und der Studierendengruppen stellt der Landesverband Geldmittel bereit.
6. Die Studierenden im BLLV legen dem Landesausschuss ihre Jahresrechnung und der Landesdelegiertenversammlung den Tätigkeitsbericht vor.
7. Die Bezirksverbände des BLLV unterstützen die Studierendengruppen in ihrer organisatorischen Arbeit. Diese Aufgabe kann der Bezirksverband einem Kreisverband übertragen.
8. Grundsätzliche Fragen sind im Benehmen mit den Organen des BLLV-Landesverbandes zu erledigen.
X. Auflösung des Verbandes
§ 21
1. Der Verband kann sich nur auflösen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesdelegiertenversammlung wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten sich dafür entscheiden.
2. Das vorhandene Vermögen fällt der Lehrerwaisenstiftung des BLLV zu.