Satzung der BLLV-Akademie e.V.

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BLLV-Akademie e.V.“, nachstehend Verein genannt. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind:

  • die Förderung von Fort- und Weiterbildung von Lehrern/-innen und anderen Pädagogen/-innen und von Personen, die sich in Ausbildung für pädagogische Berufe befinden
  • die präventive Information über belastende und gesundheitsgefährdende Faktoren im Berufsalltag sowie die akute Unterstützung von Lehrern/-innen und anderen Pädagogen/-innen in solchen Situationen
  • die Förderung der pädagogischen Wissenschaft und Forschung (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Schulungs-, Bildungs-, Berufsbildungs-, Beratungsmaßnahmen und durch Maßnahmen der staatsbürgerlichen Erziehung (Seminare, Workshops, Kurse etc.)
  • die Angebote und Maßnahmen des Instituts für Gesundheit in pädagogischen Berufen (IGP) • die Durchführung von Austauschseminaren mit Angehörigen und Studenten/-innen pädagogischer Berufe im In- und Ausland
  • die Förderung der pädagogischen Wissenschaft wird verwirklicht durch Tagungen, Symposien, die finanzielle Förderung pädagogischer Forschung und die Verleihung eines Wissenschaftspreises.

Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele eine Bildungsstätte betreiben.

(3) Art und Durchführung der Maßnahmen werden im Einzelnen durch den Vorstand beschlossen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Freiwilligkeit der Leistungen

Auf die Leistungen des Vereins im Sinne von §2 besteht kein Rechtsanspruch.

 § 5 Zusammenarbeit

Der Verein arbeitet mit dem Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband e.V. und anderen Bildungsträgern zusammen.

 § 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Landesvorstandes des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. (BLLV) werden.

(2) Personen, die nicht Mitglied des Landesvorstandes des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. (BLLV) sind, können einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt kann zum Monatsende erklärt werden. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich zugehen.

(5) Die Mitgliedschaft endet ferner, ohne dass es einer besonderen Austrittserklärung bedarf, durch Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes im Landesvorstand des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. (BLLV). Hiervon ausgenommen sind die Mitglieder des Vorstandes, die für die Dauer ihrer Amtsperiode Mitglied bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich ihren Austritt und Rücktritt erklären. Mitglieder, die nach dem Ausscheiden aus dem Landesvorstand des Bayerischen Lehrer- und Lehrerverbandes e.V. (BLLV) Mitglied im Verein bleiben wollen, erklären dies dem Vorstand schriftlich.

(6) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, wenn das Mitglied in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Auszuschließenden sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich zur Stellungnahme bekanntzugeben. Über den Ausschluss entscheidet endgültig der Vorstand. Satzung BLLV-Akademie e.V. – Stand: 19.06.2013 3

 § 7 Mittelaufbringung

(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Erträgen seiner Einrichtungen und aus Zuwendungen.

(2) Höhe und Fälligkeiten des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 § 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche Beirat.

 § 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) alle Fragen des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
c) die Feststellung der Jahresrechnungen,
d) die Wahl des Vorstands auf die Dauer von vier Jahren,
e) die Entlastung des Vorstands,
f) die Bestellung eines Geschäftsführers,
g) die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats und die Bestellung seiner Mitglieder.Sie kann diese Aufgabe dem Vorstand übertragen.
h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
i) Satzungsänderungen.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand unter Übersendung der Tagesordnung einberufen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn diese unter Angabe der Gründe von einem Drittel der vertretenen Stimmen schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Einladung und Tagesordnung müssen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Termin, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Termin den teilnahmeberechtigten Mitgliedern zugehen.

(4) Der/Die Vorsitzende oder bei seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder im Stimmlokal befindet. Ist die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, so kann für diesen Fall unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht Satzung BLLV-Akademie e.V. – Stand: 19.06.2013 4 auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Stimmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern/-innen. Von diesen müssen mindestens drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl dem amtierenden Landesvorstand des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. (BLLV) angehören. Der Präsident des BLLV kann, sofern er dem Vorstand nicht angehörendes Mitglied ist, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(2) Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an seine/ihre Stelle sein(e) Vertreter/-in.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in getrennten Wahlgängen, und zwar

a) den/die Vorsitzende(n)
b) die zwei Stellvertreter/-innen
c) die zwei Beisitzer/-innen

Im ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so folgt ein zweiter Wahlgang, in dem der-/diejenige gewählt ist, der/die die meisten der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/-in einberufen. Sie müssen mindestens halbjährlich stattfinden.

Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragt wird.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(7) Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Führung der Vereinsgeschäfte zuständig. Er kann den/die Vorsitzende(n) oder im Falle von dessen/deren Verhinderung eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) mit der Führung bestimmter Vereinsgeschäfte beauftragen. Er kann sich hierbei eines/einer Geschäftsführers/-in bedienen.

(8) Der/Die Geschäftsführer/-in kann an den Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

 § 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat sollte aus mindestens fünf, aber höchstens 15 Mitgliedern bestehen.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung – bzw. bei Übertragung der Aufgabe vom Vorstand – berufen. Er berät die Vereinsgremien und pflegt die Kontakte der BLLV-Akademie in die Wissenschaft, um aktuelle Entwicklungen, die den Vereinszweck betreffen, aufgreifen zu können.

(3) Beiratsmitglieder können vom Vorstand abberufen werden.

(4) Für den Beirat soll ein breites Spektrum renommierter Experten gewonnen werden.

 § 12 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung obliegt den Rechnungsprüfern/-innen des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. (BLLV). Die Rechnungsprüfer/-innen prüfen den Kassenbericht des Vorstandes und berichten über das Ergebnis dieser Prüfung der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer/-innen sollen gemeinsam tätig sein.

 § 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 § 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmen beschlossen werden. § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die BLLV-Kinderhilfe e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 15 Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung in den Organen des Vereins entscheidet die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt hat. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

 

Die Satzung wurde einstimmig verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 26. Februar 1997 in der Landesgeschäftsstelle des BLLV, Bavariaring 37, 80336 München. Die Gründungsmitglieder sind in der beiliegenden Anwesenheitsliste festgehalten. Satzung BLLV-Akademie e.V. – Stand: 19.06.2013