Hilfe zur Selbsthilfe - Richtlinien

Die Eigenhilfe ist eine Selbsthilfeeinrichtung des BLLV. Die zur Verfügung stehenden Etatmittel dienen zur finanziellen Unterstützung von in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Mitgliedern, Schutzmitgliedern und Angestellten des BLLV. Außerdem können damit Schäden bezuschusst oder abgedeckt werden, die einem Mandatsträger anlässlich einer nachweislich für den BLLV getätigten Verrichtung entstanden sind.

 

Eigenhilferichtlinien

  • Die Eigenhilfe ersetzt nicht private Haftpflicht-, Personen- und Sachversicherungen, ergänzt sie aber in umfassender Weise und bedeutet deshalb für die Mitglieder eine spürbare Hilfe in Notfällen.

  • Auf Eigenhilfe besteht kein Rechtsanspruch.

  • Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, Schutzmitglieder und Angestellten des BLLV.

  • Die Eigenhilfe umfasst alle Schadensfälle, die nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

Die Zuschüsse liegen im freien Ermessen der hierfür zuständigen Kommission, die aus dem Leiter des Landessozialreferats des BLLV, seinem Stellvertreter und einem vom Landesvorstand gewählten Mitglied besteht und orientieren sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mit­glieds, an der Dauer der Mitgliedschaft und an einer eventuellen Mitarbeit in den Verbandsgremien.

Der Antragsteller hat das schädigende Ereignis, zu dem er Eigenhilfe begehrt, nachzuweisen. Alle schriftlichen Beweismittel sind entweder im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Rechnungen dür­fen nicht älter als ein Jahr sein. In der Regel wird höchstens ein hälftiger Zuschuss gewährt, jedoch nicht über € 1000,- pro Jahr. Höhere Zuschüsse können im Ausnahmefall nur vom Landesvorstand beschlossen werden. Kostenvoranschläge können nicht akzeptiert werden. Bei Kfz-Schäden werden grundsätzlich maximal € 300,- gewährt, was der Selbstkostenbeteiligung bei einer Vollkaskover­sicherung entspricht.

Bei verheirateten Antragstellern ist auch das Einkommen des berufstätigen Ehegat­ten anzugeben, wobei der Antragsteller dessen Genehmigung hierfür selbst einholen muss. Sämtli­che Angaben werden streng vertraulich behandelt und alle Unterlagen nach Abschluss der Bearbeitung zurückgegeben.

Eigenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Schadenssumme höher ist als die Hälfte des durch­schnittlichen monatlichen Familieneinkommens. Bei Einkommen bis 1000 Euro wird unabhängig hier­von geprüft, ob soziale Bedürftigkeit vorliegt.

Eigenhilfe kann nicht zu Schadenfällen gewährt werden, die durch Leistungen Dritter abgedeckt werden. Werden solche Leistungen erst nach Gewährung von Eigenhilfe erbracht, sind die als Eigenhilfe geleisteten Zuschüsse unverzüglich und unaufgefordert zurückzuerstatten.

Geldbeihilfen im Rahmen der Eigenhilfe werden stets nur als zinsloses Darlehen für die Dauer der Mitgliedschaft gewährt. Tritt das Mitglied aus dem Verband aus oder wird ausgeschlossen, so ist die Geldbeihilfe in jeweiliger Resthöhe mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zur Rück­zahlung fällig. Besteht die Mitgliedschaft nach Gewährung der Geldbeihilfe mehr als fünf Jahre fort, so wird die Rückzahlung erlassen.

Der Antrag ist schriftlich auf Formblatt über den zuständigen Kreis- und Bezirksverband des BLLV beim Landessozialreferat des BLLV, Bavariaring 37, 80336 München, einzureichen. Stu­denten richten ihre Anträge über den zuständigen Studentenreferenten an das Landessozialreferat.

Wird der Antrag auf Eigenhilfe abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des ablehnenden Bescheides den Landesvorstand anrufen, der endgültig entscheidet.