Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 455/11) entschied nun jedoch, dass sehr wohl das vom Lehrer beklagte Land als Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Kläger den Kaufpreis zu erstatten. Maßgebend sei, dass der Kläger ohne das Buch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß zu unterrichten. Die Kosten für den Erwerb des Buchs seien nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten. Daraus folgt grundsätzlich: Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte.
BBB/ds