Die AzV gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte. Lediglich die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit sind ausdrücklich davon ausgenommen. Daher verweist § 10 der LDO auch ausdrücklich auf diese Vorschrift. Bestimmungen über das Ende der täglichen Arbeitszeit sind nicht vorgesehen.
Bei Lehrkräften setzt sich die in der AzV vorgeschriebene Arbeitszeit aus der Unterrichtspflichtzeit gemäß der KMBek über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und dem Zeitaufwand für außerunterrichtliche Aufgaben zusammen (zum Beispiel Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Lehrerkonferenzen, Besprechungen mit Erziehungsberechtigten usw.). Ergänzend hierzu sind auch die außerunterrichtlichen Dienst pflichten gemäß § 9a LDO zu beachten. Diese Vorschriften gelten natürlich auch für jede Form von Ganztagsschulen. Für Ganztagsschulen sind zwei grundlegende Bekanntmachungen veröffentlicht worden:
- „Offene Ganztagsschule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 an staatlichen Schulen“ (KMBek vom 21. April 2010 KWMBl S. 154)
- „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ (KMBek vom 01.08.2011 KWMBl S. 240).
Das gebundene Ganztagsangebot findet unter Verantwortung und Aufsicht der Schulleitung statt. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignete externe Kräfte ist zulässig. Die Gesamtverantwortung der Schulleitung bleibt unberührt. Sie ist für die Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen verantwortlich.
Den Schulen werden zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen. Diese sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen einzusetzen und werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Förderungsmaßnahmen eingesetzt (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs- Differenzierungs- und Vertiefungsstunden). Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten. Soweit die Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerstunden vorsieht, die keine Vor- und Nacharbeitungszeit erfordern, wird der Einsatz von bis zu 90 Minuten mit einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft verrechnet (Ziff. 2.3.1 der KMBek).
Auch die offene Ganztagsschule findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder pädagogische Fachkräfte ist ebenfalls zulässig (Ziff. 2.6.2 der KMBek). Auch hier bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleitung unberührt.
Dietmar Schidleja