Schreiben an das Kultusministerium am 13.3.2013 Positionen

Eigenverantwortung von Schule / BayEUG

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Änderung des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; hier: Verbandsanhörung

Änderung des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; hier: Verbandsanhörung Ihr Schreiben vom 30.1.2013, Ihr Zeichen: II.8 – 5 S 4600 – 6a.11574

 

Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) dankt für die Übersendung des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schule und nimmt wie folgt Stellung:

1. Der Gesetzentwurf bringt, anders als angekündigt, keine Erweiterung der Eigenverantwortung

Der BLLV begrüßt das Ziel einer Eigenverantwortlichen Schule, fordert jedoch eine erheblich weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten an die einzelne Schule als dies im Gesetzentwurf vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den von der Landesdelegiertenversammlung des BLLV 2011 beschlossenen Leitantrag zur Eigenverantwortlichen Schule (siehe Anlage)

Auf Seite 12 des Gesetzentwurfs ist zu lesen: „Ziel des Gesetzes ist, den Schulen mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Dazu werden im Wesentlichen in folgenden drei großen Bereichen Änderungen vorgenommen: Führungsstrukturen, Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft und Instrumente der Qualitätssicherung“. Diese allgemeine Begründung offenbart, wie wenig Überschrift und Inhalt des Gesetzentwurfs in Zusammenhang stehen. Entgegen seinem Titel enthält der Gesetzentwurf praktisch keine Momente einer eigenverantwortlichen Schule. Im Gegenteil: Insgesamt werden weitere Vorschriften erlassen, statt alte aufzuheben.

Die einzigen vorgesehenen Deregulierungen sind:

  • Initiativrecht jedes Mitglieds im Schulforum
  • Reduktion der Mindestsitzungszahl des Schulforums von 2 auf 1
  • Abweichungen bei Elternkooperation

Nach Auffassung des BLLV bedeutet mehr Eigenverantwortung, dass Zuständigkeiten verlagert und Ressourcen bereit gestellt werden.

 

2. Erweiterte Schulleitung wird einseitig reduziert auf Personalführung

Das Ziel der Steigerung von Unterrichtsqualität sowie des Lern- und Bildungserfolges der Schülerinnen und Schüler wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht klar in den Fokus genommen. Ein positiver Zusammenhang mit den Änderungen in der Führungsstruktur wird lediglich aufgrund der Selbstwahrnehmung der Versuchsschulen behauptet.

 

3. Der Ausschluss der Grund-, Mittel und Förderschulen vergrößert die bestehenden Ungerechtigkeiten zwischen den Schularten

Der BLLV begrüßt, dass in Folge einer erweiterten Schulleitung höhere Ressourcen für die gestiegenen Anforderungen an Schulleitung bereit gestellt werden sollen. Wir fordern jedoch eine Ausdehnung dieses Leistungsmodells auf alle Schularten und eine Entkoppelung mit der Dienstvorgesetztenstellung.

Bereits jetzt sind Grund-, Mittel und Förderschulen trotz erheblich gestiegener Anforderungen an die Schulleitungen deutlich schlechter mit Leitungszeit ausgestattet als die anderen Schularten. Diese Ungerechtigkeit wird durch die Regelungen des Gesetzentwurfs noch erheblich vergrößert, da diese Schularten von den zusätzlichen Stellen und Stellenhebungen für Schulleitungsaufgaben keinen Anteil erhalten. Gerade an den Grund-, Mittel und Förderschulen erfordern die gestiegenen Aufgaben einen deutlichen Ausbau der Leitungszeit.

Insbesondere weist der BLLV darauf hin, dass der Ausschluss von Grund- und Mittelschulen nicht überzeugend mit deren geringer Größe begründet werden kann. Einerseits gibt es explizit Schulen anderen Schularten mit weniger als 30 Lehrkräften, die in den Genuss der Ressourcen für erweiterte Schulleitung kommen sollen. Andererseits existieren zahlreiche Grund- und Mittelschulen mit teilweise erheblich mehr Lehrkräften.

 

4. Zu den einzelnen Bestimmungen nimmt der BLLV wie folgt Stellung:

a) Folgende Regelungen finden die Zustimmung des BLLV:

  • Aufnahme des Sachaufwandsträgers in das Schulforum
  • Erweiterung der Zuständigkeit des Schulforum
    • Ziele des Schulentwicklungsplans
    • Konzept für Erziehungspartnerschaft

  • Reduktion der Mindestsitzungszahl des Schulforums
  • Abweichungen von Regelungen der Schulordnung nach dem Konzept der Erziehungspartnerschaft
  • Initiativrecht für jedes Mitglied des Schulforums

 

b) Die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten auf die Erfüllung der schulischen Pflichten und Unterstützung der Erziehungsarbeit der Schulen (14a) ist aus Sicht des BLLV nicht sinnvoll, da diese Verpflichtung ohne entsprechende Sanktionsmöglichkeit reine Rhetorik ohne tatsächliche Konsequenz ist.

 

c) Die Verpflichtung der Schulen, ein eigenes Schulentwicklungsprogramm zu erstellen, die Verankerung des Instruments der Zielvereinbarung zwischen Schulamt und Schule auf Basis des Evaluationsberichts, die Verpflichtung der Schulämter, deren Umsetzung zu unterstützen und zu überprüfen sowie die Verpflichtung der Schulämter zur Kooperation mit Jugendämter und Einrichtungen der Jugendhilfe und zu schulartübergreifender Zusammenarbeit stellen aus Sicht des BLLV prinzipiell sinnvolle Instrumente einer qualitätsvollen Schulentwicklung dar, müssen jedoch in ein stimmiges Gesamtkonzept eingebunden und mit ausreichenden Ressourcen für ihre Anwendung ausgestattet werden.

 

In gleicher Angelegenheit hat sich der BLLV mit einer Petition den Bayerischen Landtag gewandt.