Unfallversichert im Ehrenamt Schulalltag und Recht

Eine Frage der Haftung

Doppeltes Pech: Eine Elternvertreterin beschädigt aus Versehen auf dem Schulparkplatz einen Wagen und verletzt sich nach der abendlichen Sitzung am Fuß. Wer kommt für Sach- und Personenschaden auf? Zum Glück für die engagierte Frau: Nicht sie selbst.

Der Fall

Es ist die dritte Elternbeiratssitzung in diesem Jahr. Die Vorsitzende Maria Schmidt kommt kurz vor
19 Uhr auf dem Schulparkplatz an, gerade noch rechtzeitig. Eilig steigt sie aus dem Wagen, da entgleitet ihr die mit Tee gefüllte Thermoskanne und zerkratzt die Tür des Fahrzeuges neben ihrem. Die Kanne bleibt unbeschädigt. Sie meldet das Missgeschick in der Schule. Es stellt sich heraus, dass der beschädigte Wagen einem Mitglied des Tischtennissportvereins gehört, das gerade in der gegenüberliegenden Sporthalle trainiert.

Der Vorfall mit dem kleinen Sachschaden erweist sich jedoch nicht als das größte Problem dieses Abends. Viel schlimmer, was der Elternvertreterin nach zweieinhalb Stunden intensiver Sitzungsarbeit widerfährt: Als sie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Elternbeirates die Schule verlässt, stürzt die Vorsitzende auf einer Treppe so unglücklich, dass sie nicht mehr gehen kann. Der herbeigerufene Krankenwagen bringt Schmidt in die Notfall-Ambulanz. Diagnose: Bänderriss.

Die Frage

Wer kommt für den Sachschaden auf, wer für den Personenschaden? Mögliche Anspruchsgegner sind der Freistaat Bayern im Rahmen der Staatshaftung, die kommunale Unfallversicherung Bayern oder die bayerische Ehrenamtsversicherung.

Die Lösung

Wichtig ist die Feststellung, dass alle Schadensereignisse, also Personen- und Sachschäden, bei Maria Schmidt während und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Elternbeirat passiert sind - und damit im Rahmen der Ausübung ihres Ehrenamtes in der Schule. Der Sachschaden, also die verkratzte Autotür, wird über das Instrument der sogenannten Staatshaftung abgewickelt, da Schmidt den Schaden in Ausübung ihrer Tätigkeit als Elternbeiratsvorsitzende verursacht hat. Der ersatzweise Eintritt der Haftpflichtversicherung der bayerischen Ehrenamtsversicherung (s. u.), ist damit nicht notwendig. Es ist der Schulleiter, der den Schaden über das staatliche Schulamt an die Bezirksregierung zu melden hat. Der Personenschaden, also der Bänderriss, sowie die entstandenen Transportkosten und die ambulante beziehungsweise eine weitere stationäre Behandlung werden über die gesetzliche Unfallversicherung (KUVB) abgewickelt.

Fazit

Aus dem Fall geht hervor: Die ehrenamtlich Tätigen werden bei der Ausübung ihres Amtes in Bezug auf Sachschäden und Personenschäden vom Staat nicht allein gelassen. Greifen die verschiedensten vorgelagerten Versicherungen nicht, bleibt für die Ehrenamtlichen die Gewissheit: Auf alle Fälle greift die bayerische Ehrenamtsversicherung im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung und im Rahmen ihrer Unfallversicherung.

Weitere Hinweise zum Ehrenamt

Die Bedeutung des Ehrenamtes ist in den vergangenen Jahren immer mehr ins Bewusstsein der Gesellschaft gedrungen. Zum einen, weil viele Dienstleistungen in der Gesellschaft aus finanziellen und personellen Gründen ehrenamtlich vollzogen werden, zum anderen, weil immer mehr Menschen in der Gesellschaft vor, während oder nach dem Berufsleben ehrenamtlich tätig werden wollen. Sie engagieren sich in Vereinen, bei der Feuerwehr oder in sozialen Bereichen für andere Menschen.

Ehrenamtskarte

Die Politik hat erkannt, wie wertvoll diese Dienstleistungen außerhalb des regulären Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft sind, und dass sie im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses schwerlich zu leisten und auch nicht zu bezahlen wären. Von dieser Einsicht zeugen Maßnahmen wie die Einrichtung einer "Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für das Ehrenamt". Ein Ergebnis ist die sogenannte blaue oder goldene "Bayerische Ehrenamtskarte". Durch diese Karte erhalten ehrenamtlich Tätige Vergünstigungen in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen. Zum Beispiel bekommen sie freien Eintritt in bestimmte Museen. Die Stadt München führt ihre Aktion "München dankt", mit der sie schon seit einiger Zeit ehrenamtliches Engagement würdigt, direkt in die bayerische Ehrenamtskarte über.

Aber auch aus dem System Schule ist die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr wegzudenken. So engagieren sich Schülerinnen und Schüler als Klassensprecherinnen und Klassensprecher, als Streitschlichter und in der Schülermitverantwortung, Eltern übernehmen Verantwortung als Klassenelternsprecher oder Elternbeirat sowie im Förderverein und bringen ihre Fähigkeiten als Lesemütter und Leseväter als auch als AG-Leiter/innen in den offenen und gebundenen Ganztagsbetrieb in das Schulleben mit ein. Lehrkräfte verstärken außerhalb ihrer Unterrichtsverpflichtung über ihr Engagement zum Beispiel als ehrenamtliche Nachhilfelehrkräfte und Integrationshelfer die Integration von Migranten und die Unterstützung von sozial Schwachen. Auch die Mitarbeit in den Berufsverbänden der einzelnen Schularten passiert ehrenamtlich.

Aufwandsentschädigung

So ausgeprägt solches ehrenamtliche Engagement inzwischen sein mag - im sensiblen Bereich Schule unterliegt es besonderen Voraussetzungen. Wer sich da engagieren möchte, kann nicht einfach loslegen - er oder sie muss ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen. Sorgfältig geprüft wird auch die Qualität der gebotenen Leistung. Die Verantwortung dafür liegt selbstverständlich wieder mal bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter. Ehrenamtlich Tätige können für ihr Engagement, zum Beispiel als Trainer im Sportverein, sogenannte Aufwandsentschädigungen erhalten. Um eine finanzielle Belastung auszuschließen oder möglichst gering zu halten, unterliegen diese Aufwandsentschädigungen einer steuerlichen Vergünstigung durch den sogenannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro oder gegebenenfalls durch die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 Euro.

Ehrenamtsversicherung

Mit der bayerischen Ehrenamtsversicherung gewährleistet der Freistaat Bayern eine subsidiäre Haftpflicht- und Unfallversicherung für alle ehrenamtlich Tätigen und sorgt damit dafür, dass im Schadensfall die Kosten in diesem Bereich übernommen werden. Mit "seinem" Weg, die Datenschutzgrundverordnung Belastungen zu reduzieren, die durch die neuen Anforderungen an den Datenschutz entstehen können. So brauchen Vereine keinen Datenschutzbeauftragten, wenn weniger als zehn Personen für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Auch Einwilligungserklärungen sind nur in reduziertem Umfang auszufüllen.

Relevante Gesetze und Institutionen

§ 2 I Nr.10 Sozialgesetzbuch (SGB) VII

Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK), Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Bayern

Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für das Ehrenamt

Artikel aus der bayerischen schule #6 2019