1_BLLV_LogoClaim_blau.jpg
Mehrarbeit

Mehrarbeit neu geregelt

Das Kultusministerium hat mit KMBek vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355) die Vorschriften über Mehrarbeit im Schulbereich neu gefasst.

Mehrarbeit darf demzufolge nur angeordnet werden, „wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt“. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflicht unterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste. Der Vorgesetzte hat jeweils zu prüfen, ob die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern oder ob auf andere Weise abgeholfen werden kann. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen.

Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärter, Studienreferendare) und Beamtinnen während der Schwangerschaft oder solange sie stillen, darf Mehrarbeit nicht angeordnet werden. Schwerbehinderte werden auf Verlangen von der Mehr arbeit freigestellt. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten oder Lehrkräften mit Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden liegt Mehr arbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Ausgleichspflichtige Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen.

Bei Überschreitung der Dreistunden-Grenze beziehungsweise der reduzierten Grenze bei Teilzeitbeschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für die gesamte Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an. Mehrarbeit ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, zum Beispiel Zeiten nach dem Ende von Abschlussprüfungen, ist wie Freizeitausgleich zu berücksichtigen.

Weitergehende Informationen finden Sie im Mitgliederbereich auf dem Merkblatt „Mehrarbeit – Unterrichtsvertretungen“.

 

Dietmar Schidleja