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Remonstration – und jetzt?

Gegen die Weisungen im KMS vom 16.3.2021, mit welchem das Kultusministerium Lehrkräfte dazu verpflichtet hatte freiwillige Selbsttests im Klassenverband zu beaufsichtigen bzw. durchzuführen, haben viele Kolleginnen und Kollegen ihr Recht und auch ihre Pflicht zur Remonstration ausgeübt.

Das Remonstrationsrecht, welches mit ein Garant für eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltung ist, hat der ministerialen Verwaltung eindrucksvoll die Schwächen der angedachten Regelungen und auch die Bedenken der Lehrerschaft als mündige Bürger vor Augen geführt. Dass die Verwaltung und die Politik in weiten Teilen kein Verständnis für die Denkanstöße der Lehrerschaft aufgebracht hat, machen die vorgebrachten Argumente gegen die Testpflicht in der nunmehr festgelegten Form nicht weniger stichhaltig. Dies zeigte sich auch an den Antworten aus der Feder des Kultusministeriums, die einer tieferen rechtlichen Überprüfung sicher nicht standgehalten hätten.

Nun ist aber eine neue, rechtlich belastbarere Situation durch die Änderung des § 18 Abs.4 der 12.  Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 9.4.21 eingetreten, als dass (endlich) die Testpflicht für alle Schulen im Verordnungswege, und nicht wie bislang durch dienstliche Anweisungen gegenüber der Lehrerschaft, eine Rechtsgrundlage gefunden hat. Damit ist eine Remonstration nunmehr nicht mehr möglich, aber auch nicht notwendig. Das Rechtsmittel hiergegen ist der sogn. Normenkontrollantrag. Die Weisungen des Kultusministeriums aus dem KMS vom 16.3.21 haben sich durch die Verordnung erledigt, da die Testung an Schulen jetzt klar geregelt ist. Folgerichtig hat der BayVGH am 12.4.21 in einem Beschluss einen Eilantrag gegen die Tests für Schülerinnen und Schüler abgelehnt.

>> BR24: Corona-Tests an Bayerns Schulen sind rechtmäßig (12.4.2021)

Der BayVGH hat in seiner Entscheidung zur Testpflicht jedoch klar auf die Freiwilligkeit der Testung der SchülerInnen hingewiesen. Dies hat zur Konsequenz, dass der BayVGH alternativen Distanzunterricht als unverzichtbar erachtet um diese Freiwilligkeit auch zu gewährleisten. Die rechtliche Ausgestaltung und die Organisation dieser Zusatzbelastung des Schulsystems ist vom Kultusministerium bislang nicht angegangen worden. Eine weitere Überlastung der Lehrkräfte zur Lösung dieser „Hausaufgabe“ für die Verwaltung lehnen wir ab und bieten auch jetzt an, an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten. 

Klar ist weiterhin, dass die, in vielen Remonstrationsschreiben aus der Lehrerschaft erhobenen Bedenken gegen die gewählte Form der Testungen an Schulen natürlich weiter Bestand haben wie z.B. der nicht zu vertretende weitere Unterrichtsausfall durch die zum Teil sehr langwierigen Testungen oder auch die nicht auszuschließenden massiven Verstöße gegen den Datenschutz durch die vorgesehene Form der Testung im Klassenverband. Schließlich hat es der Dienstherr auch nach über einem Vierteljahr an Impfungen nicht fertig gebracht allen Lehrkräfte in allen Schularten ein Impfangebot zu geben. Gleichzeitig ist seitens des Freistaates wiederum keinerlei Bewegung zur Anerkennung von Coronaerkrankungen als Dienstunfall für BeamtInnen zu erkennen. Dies trägt natürlich nicht zur Befriedung der Situation bei. Auch das Beamtenrecht ist ein Geben und Nehmen. Auch für den Dienstherrn.

Der BLLV bedankt sich bei den vielen Lehrkräften, die durch ihre Remonstration gezeigt haben, dass sie mitdenken und durch die Remonstraion auch Verbesserungen angemahnt haben. So funktioniert unser Rechtsstaat. Der BLLV bleibt weiter dran. // Bernd Wahl, Leiter der Rechtsabteilung des BLLV

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