Schulordnung Positionen

Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO)

Schreiben des BLLV zur Verbandsanhörung zum Entwurf einer Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) am 26.2.2016 an das Kultusministerium

Der BLLV dankt für die Übermittlung des Entwurfs einer Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Der BLLV begrüßt grundsätzlich die Einführung einer allgemeinen BaySchO. Sie stellt eine sinnvolle Vereinfachung und Vereinheitlichung der in allen Schularten geltenden Rechtslage dar. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es unterschiedliche Regelungen für Fragen gab, die jede Schulart gleichermaßen berühren. Allerdings entsteht aus unserer Sicht durch die Vereinheitlichung von Vorschriften allein noch kein konkreter Mehrwert für die betroffenen Schulen und die darin Tätigen. Die Neuregelung sollte daher Anlass sein, die Regelungsdichte weiter zu senken und auch in Bayern Lehrkräften, Eltern und Schüler/innen in bestimmten Bereichen erweiterte Mitbestimmungsrechte einzuräumen, wie dies in fast allen anderen Bundesländern bereits seit langem die Regel ist. Betroffen wären hiervon die Paragraphen von Teil zwei (Schulgemeinschaft).

Statt, wie es aus unserer Sicht geboten wäre, die Beteiligungsrechte zu stärken, werden die der Lehrkräfte durch den Entwurf sogar noch weiter geschwächt. Bisher heißt es zur Einberufung der Lehrerkonferenz in § 7 Abs. 3 GrSO, bzw. § 7 Abs. 3 MSO: „Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Lehrerkonferenz“. Im Entwurf der BaySchO heißt es nun in § 5 Abs. 2 Satz 3: „Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen.“

Die Gefahr, die in dieser auf den ersten Blick unbedeutenden Änderung der Formulierung liegt, wird in der Begründung zu § 5 erkennbar: „Im Gegensatz zu den bisherigen § 7 Abs. 3 GrSO/MSO und § 4 VSO-F i.V.m. § 7 Abs. 3 VSO kann nun nicht nur die Lehrerkonferenz, sondern jedes Mitglied die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen, es entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Vorsitzende/r über die Aufnahme.“

Dies bedeutet konkret, dass die Lehrerkonferenz bezüglich der Tagesordnung keine Entscheidungsbefugnis mehr hat. Jedes Mitglied kann zwar einen Tagesordnungspunkt vorschlagen, aber ob dieser wirklich aufgenommen wird, entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. 

Aus unserer Sicht ist damit eine weitere Entmachtung der Lehrerkonferenz, wie sie bereits bei jeder Änderungen dieser Bestimmungen in den letzten Jahren zu beobachten war, verbunden. Der BLLV verwahrt sich massiv gegen diese schleichende Aushöhlung der Beteiligungsrechte von Lehrkräften und fordert im Gegenteil konkrete Schritte hin zu einer stärkeren Partizipation im Sinne einer demokratischen Schulentwicklung.

Deshalb fordert der BLLV, dass in  § 5 Abs. 2 Satz 4 angefügt wird: „Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet mehrheitlich die Lehrerkonferenz.”

Des Weiteren nehmen wir zu einzelnen Punkten wie folgt Stellung:

zu § 12:

Der BLLV begrüßt, dass die Gestaltung der Elternzusammenarbeit in die Eigenverantwortung der Einzelschule gelegt wird.

 

zu § 19 (3):

Der BLLV bezweifelt, dass die apodiktische Festlegung von 45-Minuten-Unterrichtsstunden sinnvoll ist. Er schlägt stattdessen vor, die für die Förderschulen getroffene Formulierungen aus pädagogischen Gründen für alle Schularten vorzusehen, um eine höhere Flexibilität zu ermöglichen.

 

zu § 28 (3) Satz 3:

Der BLLV schlägt vor, dass die Regelung, wie die Belastungen für die Schülerinnen und Schüler bei Nachmittagsunterricht in den genannten Schularten sowie zusätzlich am achtjährigen Gymnasium begrenzt werden kann, in die Eigenverantwortung der einzelnen Schule gestellt wird. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Elternbeirat herzustellen.

 

zu § 29:

Der BLLV regt an, ob es nicht auch für schulpflichtige Flüchtlinge sinnvoll wäre, eine analoge Regelung für das Führen eines Schultagebuchs einzuführen.

 

zu Anlage zu § 3:

Der BLLV bezweifelt, dass es sinnvoll ist, 60 konkrete Maßnahmen, die so genannten Modus-Maßnahmen, einzeln aufzulisten und es den Schulen freistellen, sie zu übernehmen. Diese Maßnahmen sind aus einem längst vergangenen Schulversuch hervorgegangen und entspringen eher einer zufälligen Entwicklung als einer Systematik. Wir fordern daher, bestimmte Bereiche grundsätzlich in die Kompetenz der Einzelschule zu geben.

 

Neue Schulordnung: Weniger Bürokratie, aber kaum Neues  //Neuen Link einfügen//