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Rechtstipp Rechtskolumne

Tatort Klassenzimmer: Wer haftet bei Diebstahl in der Schule?

Immer wieder kommt es vor, dass in Schulen Wertsachen abhanden kommen oder sogar gestohlen werden. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Schulen und Lehrkräfte können nur unter bestimmten Bedingungen haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich haftet der Sachaufwandsträger bei Diebstählen in der Schule nicht. Er ist zwar verpflichtet, die von den Schülern berechtigterweise in die Schule mitgebrachten Gegenstände durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Verletzt er diese Pflicht, kann er bei Diebstählen haftbar gemacht werden.

Allerdings muss die Schule nicht grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die Schüler während der Unterrichtszeit sämtliche Wertgegenstände in diebstahlssicheren Schließvorrichtungen verwahren können.

Wenn hingegen die Schule verlangt, dass die Schüler bestimmte Gegenstände wie Kleidung und Schmuck ablegen müssen, etwa während des Sportunterrichts, muss sie grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gegenstände während dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt sind wie etwa durch die Benutzung abschließbarer Schränke. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Personalaufwandsträger in Haftung genommen werden.

 

Beschränkte Haftung
Bringt ein Schüler Gegenstände mit, die er aber nicht für den Unterricht oder den Besuch der Schule benötigt, und werden diese gestohlen oder beschädigt, müssen Sachaufwandsträger wie Personalaufwandsträger grundsätzlich nicht dafür geradestehen.  Kommen also Wertgegenstände wie teure Schmuckstücke, hohe Bargeldsummen, Handys oder MP3-Player abhanden, bleiben Schüler in der Regel auf dem Schaden sitzen, weil diese Gegenstände nicht zwingend notwendig für den Besuch der Schule sind. Das gilt erst Recht für den Sportunterricht.

Sachaufwands- und Personalaufwandträger haften also nur für Gegenstände, die für den Schulbesuch unverzichtbar sind, also Kleidung, Brillen Schultaschen, und auch für Taschenrechner oder andere elektronische Geräte, sofern sie auf Anordnung der Lehrkraft mitgenommen und im Unterricht eingesetzt werden.

 

Wann tritt ein Haftungsfall ein?
Eine Haftung tritt dann ein, wenn die Aufsichtführung oder Sicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde, also mindestens leicht fahrlässig, zum Beispiel, weil die Lehrkraft vergessen hatte, das Klassenzimmer während der Pause abzusperren.

Wenn es zum Diebstahl trotz ausreichender Schutzvorkehrungen gekommen ist, kann ein Schüler niemanden dafür haftbar machen - erst recht nicht, wenn der Schüler den Verlust durch Unachtsamkeit oder Missachtung einer Vorschrift selbst zu vertreten hat.

Die Schule sollte unbedingt allgemeine Regelungen zum Schutz vor Diebstahl erlassen, zum Beispiel dass

  • während der Sportstunden der Umkleideraum zu verschließen ist
  • während der Pausen die Klassenzimmertüren abzusperren sind
  • wertvolle persönliche Gegenstände (Schmuck, größere Summen an Bargeld, elektronische Geräte) von den Schülern nicht mitgebracht werden sollen, insbesondere nicht zum Sportunterricht.

Damit diese Regeln wirksam sind, müssen diese gegenüber den Betroffenen (Eltern, Schüler, Lehrkräfte) nachweisbar kommuniziert werden (z. B. durch eine Hausordnung). Dann können sie haftungsbeschränkend wirken.

 

Können auch Lehrkräfte oder Schulleiter haftbar gemacht werden?
Werden Gegenstände einer Lehrkraft anvertraut oder die Lehrkraft hat sogar angeboten oder dazu aufgefordert, ihm die Gegenstände zu übergeben, muss sie diese sicher verwahren. Die Lehrkraft trifft hier eine Sorgfaltspflicht.

Allerdings haften bei öffentlichen Dienstherren beschäftige Lehrkräfte nicht persönlich. Stattdessen springt der Dienstherr für sie ein, also z. B. der Freistaat Bayern. Er haftet nach Art. 34 GG für Pflichtverletzungen seiner Bediensteten. Man spricht dann von Amtshaftung. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Dienstherr aber vollen Regreß bei seinen Beschäftigten nehmen.

 

Beispielfälle:

Fall1:
Eine Schülerin brachte einen Goldring im Wert im Wert von 500 Euro mit und legte ihn während des Sportunterrichts ab. Die Sportlehrerin hatte sie davon nicht informiert. Während der Stunde wurde das Schmuckstück gestohlen. Das Landgericht Kiel wies die Schadenersatzklage ab, weil das Kind den Ring an diesem Tag erst hätte gar nicht mitbringen dürfen.

 

Fall 2:
Eine Sportlehrerin hatte einer Schülerin aus Sicherheitsgründen ein goldenes Armband abgenommen und auf einem Fensterbrett in der Turnhalle deponiert. Nach Ende der Sportstunde vergaßen sowohl Lehrkraft als auch Schülerin das Armband. Später war es verschwunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) war der Meinung, dass die Lehrerin daran hätte denken müssen, der Schülerin das Armband zurückzugeben.

Allerdings trifft die Eltern nach Meinung der Richter ein Mitverschulden. Die Eltern hätten ihre Tochter an diesem Tag nicht mit dem Armband in die Schule gehen lassen dürfen. Die Schülerin bekam deshalb nur einen Teil ihres Schadens ersetzt.

 

Fall 3:
Das Land Sachsen-Anhalt musste einem Schüler rund 620 Euro Schadenersatz zahlen, dem während des Sportunterrichts aus dem Umkleideraum heraus das Handy gestohlen worden war (Landgericht Magdeburg, AZ 10 O 2046/10). Die Lehrerin hatte vergessen, die Umkleideräume zu verschließen.

Das Land hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, dieser aber wieder zurückgenommen, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. Einerseits enthielt die Schulordnung kein ausdrückliches Verbot für das Mitbringen von Wertgegenständen, andererseits hielten die Richter der Lehrerin mittlere und nicht nur leichte Fahrlässigkeit vor.

 

Fall 4:
Das Landgericht Flensburg wies die Schadensersatzklage eines 15-jährigen Schülers ab, dessen Armbanduhr nach dem Sportunterricht abhanden gekommen war. Die Schulordnung sah vor, das Wertgegenstände beim Hausmeister abzugeben warn. Zwar gab es in der Turnhalle zusätzlich ein nicht abschließbares sog. “Aufsichtsfenster“, in dem Armbanduhren, die nicht beim Hausmeister hinterlegt waren, während des Sportunterrichts aufbewahrt wurden. In dieses „Aufsichtsfenster“ hatte auch der 15-Jährige seine Uhr gelegt, nach Ende der Sportstunde diese aber dort vergessen. Als er später zurückkam, war die Uhr verschwunden.

Das Landgericht war der Meinung, dass die Schule ihre Verpflichtung zu einer sicheren Aufbewahrung genügen getan hatte. Auch der Sportlehrer müsse nicht am Ende des Unterrichts darauf achten, dass jeder Schüler seine Uhr wiederbekomme. Dafür seien die Schüler selbst verantwortlich.