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Video im Netz

Im Netz kursieren immer wieder heimliche Clips von Lehrer/innen. Das ist verboten. Aber wie kommt man als bloßgestellte Lehrkraft zu seinem Recht?

Schüler der 7. Jahrgangsstufe erzählen ihrem Lehrer von einem Youtube-Kanal, auf dem man Filmchen von Lehrerinnen und Lehrern sehen kann, die während des Unterrichts ausgerastet sind. Am Abend tippt Alexander Schmid* ins Suchfeld: "Lehrer rastet aus" - und bekommt tatsächlich dutzende Filme vorgeschlagen, die offensichtlich heimlich im Unterricht aufgenommen wurden.

Was Schmid sieht, findet er zum Teil lustig, zum größeren Teil aber erschreckend. Erschreckend für ihn auch die hohe Zahl von Klicks. Die Videos verbreiten sich viral. Schmid öffnet eins nach dem anderen und wird unvermittelt aus Schülererspektive Zeuge, wie Kolleginnen und Kollegen Schüler aggressiv des Klassenzimmers verweisen, Kinder anschreien, sogar körperlich attackieren. Normalen Unterricht sieht er nicht, auf diesem Kanal finden sich nur Extrembeispiele für Stresssituationen, in denen Pädagoginnen und Pädagogen die Nerven verloren haben. Was ihm auffällt: Die Sequenzen sind offensichtlich größtenteils geschnitten und lassen den Gesamtzusammenhang nicht erkennen. In den meisten Fällen wirkt es so, als wäre die Lehrkraft bewusst provoziert worden.

Während er sich seine Gedanken macht, stößt Schmid auf einen Clip mit einem Lehrer, der besonders hitzköpfig und unpädagogisch reagiert - er selbst. Jetzt ist ihm klar, warum die Schüler ihn auf die Clips aufmerksam gemacht haben. Dem "Verdammt, das bin ja ich", folgen drängende Fragen:

• Wie kann ich diesen Film von der Internetplattform entfernen lassen?

• Wie finde ich heraus, wer das Video gedreht hat?

• Ist es rechtlich ein Unterschied, wenn Schüler Max den Film heimlich aufgenommen, aber Schüler Leon ihn ins Netz gestellt hat?

• Ist das Verhalten des Schülers, der dieses Video aufgenommen und ins Netz gestellt hat, strafbar, und wenn ja, auf welche Straftatbestände kann ich mich bei einer Anzeige berufen? Darf ich als Lehrkraft, wenn ich vermute, während des Unterrichts gefilmt worden zu sein, das Handy des Schülers sichten?

• Welche Konsequenzen kann die Schule aus einem derartigen Fehlverhalten eines Schülers ziehen?

Der Reihe nach: Grundsätzlich sind bei einem heimlich aufgenommenen Video die Persönlichkeitsrechte der Lehrkraft und natürlich auch anderer Schülerinnen und Schüler verletzt, die auf dem Video zu sehen und zu hören sind. Der Schüler, der ein solches Video, also in Bild und Ton, aufnimmt, macht sich strafbar. Die Lehrkraft ist im Unterricht mit einem abgegrenzten Personenkreis zusammen, somit ist der Unterricht nicht öffentlich und das gesprochene Wort rechtlich geschützt.

Abgesehen von der möglichen Strafverfolgung ist für die Lehrkraft jedoch viel entscheidender, dass sie in ihrer Würde verletzt worden ist. Mit solchen heimlichen Aufnahmen wird das Vertrauensverhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern und der Lehrkraft gebrochen. Die Lehrkraft wird immer im Hinterkopf haben, dass sie jetzt gerade vielleicht gefilmt wird. Außerdem wird manche Lehrkraft Hemmung haben, gegen den Film im Netz vorzugehen. Zum einen wird es ihr peinlich sein, in einer Ausnahmesituation entgleist zu sein, zum anderen muss sie fürchten, sich selbst einer Strafverfolgung auszusetzen (zu Beispel wegen Körperverletzung im Amt).

Das Recht am eigenen Bild

Heimliche Videoaufnahmen dieser Art stellen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dar. Der Gesetzgeber äußert sich hier wie folgt: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht." Schmid könnte also gegen den Schüler (soweit er feststellbar ist) auch zivilrechtlich vorgehen, denn das über Youtube verbreitete Video, das öffentlich zur Schau gestellt wird, verstößt zusätzlich gegen dass Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), dem "Recht am eigenen Bild". Der Kollege hätte also auch einen Unterlassungsanspruch. Nach einer repräsentativen Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom sind sieben Prozent der Lehrkräfte schon einmal heimlich im Unterricht gefilmt worden, inklusive Veröffentlichung der Videos in digitalen Medien. Die am häufigsten betroffenen Lehrkräfte kamen von Mittel- und Realschulen. Die Dunkelziffer liegt sicherlich weit höher. Ganz zu schweigen von Facebook und anderen Plattformen, auf denen sicher ebenso viele Filme kursieren, die zwar einem oft sehr großen, aber für den Lehrer nicht zugänglichen, Personenkreis übermittelt werden.

Eine Unterlassung erwirken

Heimliche Videos, Tonaufnahmen und Fotos verletzen grundsätzlich die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Wenn das auch noch öffentlich (zum Beispiel auf einer Internetplattform) passiert, handelt es sich zusätzlich um einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild. Jeder Schüler macht sich also strafbar, wenn er heimlich Personen filmt und ins Netz stellt. Schüler, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können grundsätzlich rechtlich nicht belangt werden (wegen Strafunmündigkeit). Jedoch könnten in Fällen bei jüngeren Schülerinnen und Schülern das Jugendamt oder das Familiengericht eingeschaltet werden.

Wenn nun eine Lehrkraft vermutet, während des Unterrichts gefilmt worden zu sein, darf sie dem Schüler das Smartphone abnehmen, sie hat jedoch nicht das Recht, es zu sichten oder zu überprüfen, ob aktuell Aufnahmen getätigt wurden. Da es sich hierbei um rechtlich zu verfolgende Straftat handeln würde, müsste in einem solchen Fall die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, die dürfte das Smartphone sichten und durchsuchen.

Sollte nun eine Lehrkraft wie Alexander Schmid einen Film über sich finden oder auf diesen aufmerksam gemacht worden sein, dann hat sie das Recht, bei dem Seitenbetreiber sofort eine Unterlassung zu erwirken und zu fordern, dass dieser Film umgehend aus dem Netz entfernt wird.

Bei der Strafverfolgung ist letztendlich nur die Polizei und die Staatsanwaltschaft befugt, festzustellen, wer den Film gedreht hat. Und das gelingt meist verblüffend leicht. Die Bilder zeigen eben in der Regel nicht nur die Lehrkraft sonder auch Details des jeweiligen Drehorts. Und wer den Film produziert * Name geändert hat, hat ihn meistens auch ins Netz gestellt - und sich damit strafbar gemacht.

Bei der derzeitigen Diskussion, das Handyverbot an Schulen zu lockern oder ganz aufzuheben, sollte man bedenken, dass dann heimliche Ton- und Bildaufnahmen noch leichter möglich werden. Bei einem generell eingeschalteten Smartphone könnte leicht die Ausrede kommen, man habe die Aufnahme aus Versehen gestartet.

Die Schule hat einige Möglichkeiten, das heimliche Aufnehmen von Videos zu ahnden. Neben der Strafanzeige, die der betroffene Lehrer stellen kann, ist gerade bei strafunmündigen Schülerinnen und Schülern an den Katalog der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG zu denken. Bei Schülerinnen und Schülern der Primar- und Sekundarstufe wäre ein Schulausschluss angemessen, der in der Grundschule vom Schulleiter, ab der 7. Jahrgangsstufe bei einem längeren Schulausschluss von der Lehrerkonferenz zu entscheiden wäre.

Am besten aber, man würde derartigen Auswüchsen vorbeugen - indem man den Schülerinnen und Schülern beizeiten Medienkompetenz vermittelt. Nicht nur auf die Hardware kommt es an, es braucht auch ein Bewusstsein für ethische und rechtliche Fragestellungen.

Die Paragraphen

Heimliche Aufnahme von gesprochenem Wort und/oder personenbezogenem Bild im Unterricht sowie erst Recht deren Verbreitung verletzen Persönlichkeitsrechte von Lehrkraft und/oder Mitschülerinnen und -schülern massiv. Strafbar sind allein schon derartige Tonaufnahmen nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, deren Verbreitung nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Verbreitung derartiger Bildaufnahmen ist strafbar nach ach § 33 KunstUrhG und gegebenenfalls auch nach § 201 a Abs. 2 StGB. Zivilrechtlich gehaftet wird hierfür nach § 823 BGB auf Schadensersatz inklusive Auskunft und Löschung sowie analog §§ 823, 1004 BGB auf künftige Unterlassung. hpe

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