Mehrarbeit am Gymnasium

Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn eine Lehrkraft mehr Unterricht erteilt, als die wöchentlicher Unterrichtspflichtzeit vorgibt. Aufsicht in einer Klasse ist keine Mehrarbeit.

Faustregel

  • Hält eine Lehrkraft während einer Freistunde Unterricht, so ist es Mehrarbeit.

  • Wird sie während einer Freistunde zu einer anderen dienstlichen Tätigkeit verpflichtet (z.B. Schulaufgabenaufsicht, Begleitung einer Exkursion…) ist dies keine Mehrarbeit.

Nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden dürfen Studienreferendare, Beamtinnen während der Schwangerschaft bzw. Stillzeit sowie – auf ihr Verlangen – Schwerbehinderte.

Was ist Freizeitausgleich?

Entfällt für die Lehrkraft Unterricht ersatzlos, wird dies als „Freizeitausgleich“ gegengerechnet.

Als Faustregel gilt: Wird eine Lehrkraft anstelle ihres regulären Unterrichts zu einer anderen dienstlichen Tätigkeit verpflichtet (z.B. Konferenz, Begleitung einer Exkursion…) zählt dies nicht als Freizeitausgleich.

Wie wird abgerechnet?

Vergütungsfähige Mehrarbeit liegt bei Vollzeitkräften nur vor, wenn im Monat mehr als drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit geleistet wurden. Bei Teilzeitkräften gilt eine anteilige Grenze. Diese Mehrarbeit wird mit einem etwaigen Freizeitausgleich der nächsten drei Monate verrechnet. Bleiben dann noch Stunden übrig, können diese abgerechnet werden.

Berechnungshilfe für BLLV-Mitglieder

BLLV-Mitglieder können hier eine Excel-Datei herunterladen, mit der die Verrechnung von Freizeitausgleich und Mehrarbeit ganz bequem durchgeführt werden kann:

Hier gehts zur Downloadseite.