Anlass der Prüfung ist eine Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Berlin zur Beamtenbesoldung. Unmittelbar betroffen sind die Beamten des Bundes und des Landes Berlin. Mit einer Entscheidung des EuGH ist bis Ende Juni 2014 zu rechnen. Die Rechtsprechung könnte sich auch auf Bayern auswirken. Im Freistaat bemisst sich die Besoldung seit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 zwar nach „Erfahrungsstufen“, die unabhängig vom Lebensalter ausgestaltet sind. Grundsätzlich wird bei der Verbeamtung altersunabhängig in die 1. Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe eingestuft. Eine Diskriminierung im Sinne der hier erörterten Rechtsprechung kommt daher bei den ab diesem Zeitpunkt erfolgten Verbeamtungen nicht mehr in Betracht.
In Bayern lagen der Bemessung der Besoldung bis zum 31. Dezember 2010 jedoch die Dienstaltersstufen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zugrunde. Lebensältere kamen also allein wegen ihres Alters bei ihrer Verbeamtung in eine höhere Alters stufe. Darüber hinaus kamen auch in Bayern bei der Überleitung von zu diesem Stichtag vorhandenen Beamten in das Neue Dienstrecht besitzstandswahrende Regelungen zur Anwendung. Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH verfestigen solche Übergangsregeln den Nachteil für Früheinsteiger. Das bisher erreichte Besoldungsniveau der Beamten sei einfach ins neue System übertragen worden. Die Benachteiligung ist ihm zufolge nicht beseitigt, sondern fortgeschrieben worden, da das diskriminierende Überleitungssystem somit zeitlich unbegrenzt fortbesteht.
Vereinfachtes Verfahren
vereinbart Bereits 2012 hatte sich der Bayerische Beamtenbund beim Finanzministerium dafür eingesetzt, dass betroffene Beamte in Bayern die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche rechtswahrend geltend zu machen, ohne direkt in ein Klageverfahren eintreten zu müssen. Das Ministerium erklärte sich bereit, zunächst bis zur weiteren Klärung der Rechtslage in Bayern eingehende Anträge beziehungsweise Widersprüche nicht ablehnend zu verbescheiden, sondern vorerst ruhen zu lassen und in diesen Fällen nicht die Einrede der Verjährung zu erheben (es sei denn, dass der Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt war).
Sollte sich der EuGH der Rechtsmeinung in Verhandlungen mit dem Generalanwalt anschließen, wird sich der BBB unverzüglich an das Finanzministerium wenden, um dafür zu sorgen, dass für alle davon Betroffenen eine europarechtskonforme Besoldung gewährleistet ist.
BBB/Dietmar Schidleja