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Politische Äußerungen von Lehrkräften in der Öffentlichkeit Startseite

Meinungsfreiheit und Beamtenstatus

Gerade in Zeiten des Lehrermangels und der Coronakrise ist das Bedürfnis öffentlich über die Probleme in den Schulen und das Versagen der Politik und oft auch der Verwaltung zu sprechen. Die Nerven liegen bei vielen Kolleginnen und Kollegen blank und schnell lässt man sich zu öffentlichen Äußerungen hinreißen. Der BLLV ist der Überzegung, dass in eine Demokratie auch Lehrerinnen und Lehrer sich öffentlich äußern dürfen und sollen. allerdings sind rechtliche Grenzen gesetzt, die auch eingehalten werden sollten, wenn man dienstliche Sanktionen vermeiden will.

Hinweise von Hans-Peter Etter (ehemaliger Leiter der Rechtsabteilung des BLLV)

Die Problematik, wie sich eine verbeamtete Lehrkraft öffentlich äußern kann, ohne in Loyalitätskonflikte mit dem Dienstherrn zu kommen, ist immer wieder Anlass für Rückfragen an die Rechtsabteilung des BLLV. Insbesondere folgende Fragen tauchen immer wieder auf:

  • Kann ich die grundrechtlich verankerte Meinungsäußerungsfreiheit in Anspruch nehmen, wenn ich mich als Bürger öffentlich äußere?
  • Welche Schranken gibt es, wenn man sich in seiner Funktion als Lehrkraft öffentlich äußere?
  • Wie können hier Vergehen gegen die Loyalitätspflicht dienstrechtlich geahndet werden?
  • Was ist bei einem Verfahren gegen eine Lehrkraft zu beachten?

Es gibt viele Fallkonstellationen, bei denen die Vorgesetzten, den Schulleitern oder den Lehrkräften Vorhaltungen dahingehend machen, sie hätten gegen ihre Gehorsamspflicht, gegen die Loyalitätspflicht, gegen das Mäßigungsgebot bei politischer Betätigung, gegen die Amtsverschwiegenheit u. v. m. verstoßen. Ihr Verhalten wird demnach dienstrechtlich „gewürdigt“, was in einigen Fällen Konsequenzen zur Folge haben kann. Die BLLV-Rechtsabteilung ist schon mit einer Reihe solcher Fälle betraut worden. Auf dieser Grundlage gibt die Rechtsabteilung folgende rechtliche Hinweise:

Die Rechtsgrundlagen

Art. 5 Grundgesetz: (GG) bezeichnet die Meinungsfreiheit als unverzichtbares Grundrecht. Der Beamte genießt als Privatperson – wie jeder Staatsbürger - den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach dem Art. 5 des Grundgesetzes. Art. 5 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten…“ Absatz 2 relativiert Abs.1 insoweit, als der Verfassungsgeber Einschränkungen beschreibt: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre…“

Eine solche Einschränkung lässt sich u. a. den Beamtengesetzen entnehmen. Pflichten wie Mäßigung, Loyalitätspflicht, Gehorsamspflicht, Treuepflicht, Zurückhaltung, Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) und weitere können hier beamtenrechtlich eine Rolle spielen, wenngleich diese Begrifflichkeiten zum Teil nicht konkret in den Gesetzen benannt sind. Sie ergeben sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtin oder Beamten und dem Staat.

Die Loyalitätspflicht ist nirgends als Pflicht in Beamtengesetzen erwähnt. Nach ständiger Rechtssprechung dürfen Beamte ihren Dienstherrn und dessen Organe wegen deren Politik jedoch nicht derart in Frage stellen, dass der Eindruck entstehen könnte, dem Beamten fehle im Rahmen seiner Dienstausübung die erforderliche Loyalität zu seinem Dienstherrn.

Möglichkeiten der öffentlichen Meinungsäußerung

Dennoch ist auch eine kritische Meinungsäußerung einer Lehrkraft in mehrfacher Hinsicht möglich: Als Bürger, als Lehrkraft im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich oder als Verbandsvertreter

Wenn sich die Beamtin oder der Beamte als Bürger äußert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jeweils bei einer dienstlichen Würdigung eine Rolle spielen können. Wenn ein Beamter als Bürger einen Leserbrief schreibt, sich beispielsweise über das Mautdilemma äußert und ihn mit seinem Namen „Fritz Müller“ unterzeichnet, so wird dies in der Regel nicht zu beanstanden sein. Hier greift Art. 5 Abs. 1 GG.

Würde er sich über Coronaprobleme an den Schulen sehr allgemein äußern und diesen Leserbrief mit „Fritz Meier“ unterzeichnen, dann darf dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sein, es sei denn er verwendet dabei „Insiderwissen“, das nicht ohnehin öffentlich bekannt ist oder wegen ihrer geringen Bedeutung keiner Schweigepflicht unterliegt.

Anders verhält es sich, wenn ein Lehrer seiner Meinungsäußerung z. B. in Form eines Leserbriefs dadurch Nachdruck verleihen möchte, dass er mit seiner Amtsbezeichnung z. B. „Fritz Müller, Mittelschullehrer der Mittelschule XY“ unterzeichnet. Ebenso könnte der Dienstherr einen Leserbrief kritisch betrachten, der nicht nur die Amtsbezeichnung des Verfassers nennt, sondern bei dem auch konkrete inhaltlich Interna der Schule verbreitet werden. In beiden Fällen könnte eine Loyalitätspflichtverletzung unterstellt werden.

Wenn ein Lehrer sich schließlich als Mandatsträger des BLLV äußert „Fritz Müller-Schulleitersprecher des Kreisverbands XY“ schützt ihn § 52 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), in dem es heißt: Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.“

Mandatsträger des BLLV sind gewählte oder bestellte Personen, die im Verband ein Amt ausüben wie z. B. Vorsitzende, Vorstandsmitglieder, Fachgruppenleiter, Abteilungsleiter etc. auf Kreis-, Bezirks- oder Landesebene. Die Aussagen dieses Personenkreises können pointiert und kritisch sein. Öffentliche Äußerungen zur Situation an den Schulen ohne Nennung von Interna einer Schule ob in einer Zeitung, Funk, Fernsehen, sozialen Netzwerken oder in einer Versammlung sind für Mandatsträger des BLLV grundsätzlich möglich.

Der Achtung und dem Vertrauen als Beamter gerecht werden

Als wichtiger Hinweis ist zu beachten: Der Freiraum des Beamten ist größer und umfassender, wenn er als Privatperson außerhalb des Dienstes handelt. Dennoch ist es für eine Beamtin oder einen Beamten eine Pflicht, immer , auch außerhalb des Dienstes, ein Verhalten in Wort und Tat zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

Wenn eine Lehrkraft in seiner Verantwortung und seinem Professionsverständnis und nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung kommt, auf Missstände im schulischen Bereich hinzuweisen und auf ihre Abstellung hinzuwirken, ist er daran nicht zu hindern. Er muss aber zunächst die im Rechtsstaat für die Behebung von Missständen vorgesehenen und ihr zumutbaren Wege beschreiten. Das ist im Falle des Beamten in erster Linie die Meldung auf dem Dienstweg, die Remonstration genannt wird.

Erheblich weitere Freiheiten liegen dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte als Organ eines Berufsverbandes handelt. Mandatsträger des BLLV können unter Ausschaltung der Remonstration sofort an die Öffentlichkeit treten und unterliegen nicht den aufgezeigten Facetten des Beamtenrechts.

In der Rechtsabteilung des BLLV gab es unlängst einen Fall, bei dem sich ein Beratungsrektor öffentlich über die Situation „Gewalt an Lehrkräften“ äußerte und dabei artikulierte, dass es einen eklatanten Lehrermangel an Schulen gäbe. Dies nahm die betreffende Regierung zum Anlass, den Kollegen um eine Stellungnahme zu bitten, mit dem Ziel das Verhalten zu missbilligen.

Die Rechtsabteilung übernahm die Vertretung des Kollegen und argumentierte, dass er die Äußerungen als BLLV-Funktionär gemacht hatte und er daher nicht belangt werden könne. Die Regierung gab sich damit nicht zufrieden und forderte eine Stellungnahme der betreffenden Journalistin ein. Nach deren Antwort musste die Regierung das Verfahren einstellen. Eine besondere Pointe war damals der Umstand, dass am Tag vor dem Interview unseres Kollegen, der Ministerpräsident  selbst öffentlich einen Lehrermangel einräumte. Dieselbe Aussage ein Tag später von unserem Kollegen sollte jedoch dienstrechtlich beanstandet werden.

Auch das Bundesverwaltungsgericht schützt die Meinungsäußerung von Beamten. Das BVerwG traf in einer Entscheidung folgende Feststellung: „So hat der Beamte u. a. das Recht, in Leserbriefen – auch in deutlicher Form - sachliche Kritik an der Regierungspolitik zu üben und den Rücktritt des zuständigen Ministers zu fordern. Soweit sich der Beamte hier mit Erfolg auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, liegt bereits tatbestandsmäßig keine Dienstpflichtverletzung vor. Ein Verstoß gegen die Beamtengesetze ist regelmäßig aber dann gegeben, wenn die kritische Äußerung in gehässiger, kämpferischer oder agitatorischer Form vorgebracht wird oder wenn der Beamte seine Amtsstellung einsetzt, um seiner politischen Äußerung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verleihen.“ (entnommen aus der Schriftenreihe des dbb Band 126 „Beamtendisziplinarrecht“ Seite 37 Ziffer 49 ?)

Meinungsäußerung als Dienstvergehen

In der Regel wird nur im Ausnahmefall eine öffentliche Meinungsäußerung vom Dienstherrn als Dienstvergehen bewertet werden.  Falls dies dennoch erfolgt, werden solche „Vergehen“ in der Regel mit einem Pflichtenhinweis oder einer Missbilligung geahndet. Die erste offizielle Disziplinarmaßnahme wäre der Verweis (Art., 7 BayDG). Es handelt sich dabei um den Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligungen, Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Verweis ist gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.

Bei der Bewertung, ob eine öffentlich geäußerte Meinung nun eine Dienstpflichtverletzung ist, spielt die amtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten eine Rolle. So würde unterschiedlich bewertet, ob ein Schulleiter oder eine Lehrkraft öffentlich Kritik äußert. Natürlich sind immer die Umstände des Einzelfalles zu betrachten.

Politische Betätigung in der Schule nicht gestattet

Auch politische Betätigung - außerhalb der Schule und des Unterrichts -  ist jedem Lehrer als Bürger selbstverständlich möglich. Das umschließt auch die aktive oder passive Mitgliedschaft in einer Partei. Jedoch muss der Beamte innerhalb und außerhalb des Dienstes sein gesamtes Verhalten der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung unterordnen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 33 Abs. 2 (BeamtStG) besagt folgendes: „Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung  und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus Ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“

Der Beamte hat in der Öffentlichkeit ein Mindestmaß an Besonnenheit und Sachlichkeit zu wahren. Krasse Entgleisungen oder böswillige Diffamierungen und Beleidigungen würden die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten. Je näher die Aussagen dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sind und je höher der Beamte in der Hierarchie steht, umso zurückhaltender muss sich der Beamte äußern. Eindeutig ist, dass der Beamte selbstverständlich kein Recht auf politische und parteipolitische Betätigung innerhalb der Schule bzw. seines Dienstes hat.

Auch ist es nicht gestattet, einer verfassungsfeindlichen Organisation anzuhängen. So ist es zweifelsfrei verboten, dass beispielsweise ein Lehrer außerhalb des Dienstes als „Reichsbürger“ auftritt und sich danach verhält. Hier sagt der Dienstherr zu Recht, dass diese Einstellung, die den Staat ablehnt, nicht vereinbar ist mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten der Bekennung zur demokratischen und freiheitlichen Grundordnung. In der Regel hätte dies eine Entlassung aus dem Dienst zur Folge (Art. 11 BayDG).

Die Rolle der Personalräte und des BLLV

Lehrer sind akademisch ausgebildete professionelle Fachkräfte mit einem hohen Maß an Verantwortung und Entscheidungsbefugnissen. Sie sind sich ihrer Bedeutung für das Funktionieren der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung bewusst und tragen durch ihre Tätigkeit aktiv zu ihrer Sicherung bei. Als Beamte sind sie in besonderem Maße zu Loyalität gegenüber dem Staat und seinen Organen verpflichtet. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf freie Meinungsäußerung in oben dargestelltem Rahmen. Der BLLV ist der Überzeugung, dass Lehrerinnen und Lehrer durchaus auch unter Einhaltung oben genannter Regeln ihre Einschätzung der Schulsituation und ihre pädagogischen Überlegungen äußern dürfen. 

Inwieweit kritische öffentliche Äußerungen verbeamteter Lehrer zu bewerten sind, unterliegt immer der Einschätzung agierender Personen. Falls ein Kollege der Loyalitätsverletzung bezichtigt wird, ist dringend zu raten, den Personalrat und zusätzlich die Rechtsabteilung des BLLV hinzuziehen. Sie kennen die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Gerichtsurteile und verhelfen den Hilfesuchenden zu ihrem Recht. Äußern Sie sich in einem solchen Fall nicht gegenüber der übergeordneten Stelle ohne Rücksprache mit der BLLV-Rechtsabteilung.

Es gibt keinen Grund, bei Einhaltung der vorherigen Empfehlungen auf kritische Äußerungen aus Angst vor Reglementierungen zu verzichten. Kritische Äußerungen sind notwendig. Sie sollten aber im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeiten sachlich und ohne Nennung von Schulinterna erfolgen.   

 

Zusammenfassung

  • Das Grundgesetz ermöglicht auch Beamtinnen und Beamten sich als Bürger öffentlich zu äußern: Diese Meinungsäußerungsfreiheit kann grundsätzlich nicht dienstrechtlich geahndet werden (Art. 5 Abs. 1 GG).
  • Sobald der Beamte als Amtsträger in Erscheinung tritt und dabei seine Amtsstellung benutzt, um seiner „kritischen“ Aussage Nachdruck zu verleihen, kollidiert dies mit den Beamtengesetzen und kann vom Dienstherrn Weise geahndet werden.
  • Wenn Äußerungen in gehässiger, kämpferischer und agitatorischer Form vorgebracht werden, ist mit einer Disziplinarverfügung zu rechnen.
  • Dabei wird auch die amtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen sein. An Beamtinnen oder Beamten in gehobener Position wird ein strengerer Maßstab angelegt werden.
  • Sobald die Lehrkraft als Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes Äußerungen in der Öffentlichkeit tätigt, greift Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, nämlich die Koalitionsfreiheit. Die Lehrkraft als Funktionär/Mandatsträger ist weitgehend geschützt. Jedoch findet auch die Meinungsäußerungen eines  den Verbandsfunktionär Grenzen (Art. 5 Abs. 2 GG) in dem Recht der persönlichen Ehre (Straftatbestände der üblen Nachrede (StGB § 186), der Beleidigung (StGB  § 185) und der Verleumdung (StGB § 187).
  • Die Loyalitätspflicht ist nirgends als Pflicht in Beamtengesetzen formuliert. Sie ergibt sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis zwischen Staat und Beamten.
  • Sollte eine Lehrkraft gegen die Loyalitätspflicht aus Sicht des Dienstherrn verstoßen haben, so wird der Dienstherr in der Regel eine Stellungnahme der Beamtin oder des Beamten einfordern.
  • Unser Rat an die oder den Betroffenen kann nur sein, keine Aussagen gegenüber Regierung oder Schulamt zu tätigen. Die BLLV-Rechtsabteilung wird diese Stellungnahme abgeben und die Rechtsvertretung übernehmen.
  • In solchen Fällen ist auch dringend die Einbeziehung des Personalrates zu empfehlen (BPR bzw. ÖPR).
  • Sollte eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer „Loyalitätsverletzung“  im Zusammenhang mit einer öffentlichen kritischen Äußerung beim Schulamt oder bei der Regierung einbestellt bzw. vorgeladen werden, so hat der oder die Betroffene das Recht, sich dort eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Aussagen, es handle sich hier um ein „Dienstgespräch“ greifen hier nicht.
  • Angelegenheiten, die für eine Beamtin oder einen Beamten negativ sind werden in der Regel in den Personalakt aufgenommen. Jedoch muss auch die Stellungnahme der Beamtin oder des Beamten in den Akt aufgenommen werden. Auf Antrag wird der gesamte Sachverhalt nach drei Jahren aus dem Personalakt entfernt.
  • Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis kann das hier Dargestellte weitgehend übernommen werden. Da es hier kein Disziplinarverfahren geben kann, wären mögliche Konsequenzen die Abmahnung oder die Androhung einer Kündigung. Pflichtenhinweise sind jedoch auch für angestellte Lehrkräfte möglich
  • Bei Ruhestandsbeamten/innen liegt in der Regel erst dann ein Dienstvergehen vor, „wenn er/sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne  des Grundgesetzes betätigen...“ (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

 

Rechtsquellen:

 

Art. 5 Abs. 1 und Abs 2 Grundgesetz (GG) - Meinungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) – Koalitionsfreiheit
§ 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) –Politische Betätigung
auch in § 16 der Lehrerdienstordnung LDO – Parteipolitische Betätigung
§ 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Verschwiegenheitspflicht
auch in § 14 der Lehrerdienstordnung (LDO) -Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
§ 47 Abs.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Nichterfüllung von Pflichten
§ 47 Abs.2 (Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Ruhestandsbeamtinnen/en
§ 52 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Koalitionsfreiheit
Art. 7 bis 11 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) – Disziplinarmaßnahmen
§ 185, 186, 187  Strafgesetzbuch (StGB) – Beleidigung – Üble Nachrede – Verleumdung