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Bayerischen Trennungsgeldverordnung

Trennungsgeld trotz weitem Heimweg

Einer verbeamteten Lehrerin, die als Mobile Reserve für Unterrichtsaushilfen außerhalb des Einzugsbereichs ihres Wohnbeziehungsweise Stammschulorts eingesetzt wird und täglich zum Wohnort zurückkehrt, erhält Trennungsgeld. Eine Deckelung durch den Betrag, der ihr zustehen würde, wenn sie am auswärtigen Ort bleiben würde, wie von der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vorgesehen, kommt dabei nicht in Betracht. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Februar 2016 entschieden.

Einer verbeamteten Lehrerin, die als Mobile Reserve für Unterrichtsaushilfen außerhalb des Einzugsbereichs ihres Wohnbeziehungsweise Stammschulorts eingesetzt wird und täglich zum Wohnort zurückkehrt, erhält Trennungsgeld. Eine Deckelung durch den Betrag, der ihr zustehen würde, wenn sie am auswärtigen Ort bleiben würde, wie von der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vorgesehen, kommt dabei nicht in Betracht. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Februar 2016 entschieden. Ausschlaggebend war, dass ihr die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten war. Das galt – im speziellen Fall – auch für Tage, an denen die verkehrsübliche Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat. Die Bestimmung in der Bayerischen Trennungsgeldverordnung verfolgt den Zweck, denjenigen, der täglich zum Wohnort zurückkehrt nicht besser zu stellen, als denjenigen, der am auswärtigen Ort verbleibt. Das gelte aber – über den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift hinaus – nur in den Fällen, in denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort dem Beschäftigten eigentlich (wegen der großen Entfernung) nicht zuzumuten ist. Zum einen könne nur derjenige Trennungsgeld erhalten, dem die Rückkehr nicht zuzumuten ist. Ist aber diese Bestimmung nicht einschlägig, könne auch nicht auf die dahingehend kostengünstigere Alternative verwiesen werden. Außerdem verstoße eine uneingeschränkte Anwendung der Höchstbetragsregelung gegen das Mehraufwandsprinzip. Dem Beamten sollen durch seine dienstlich veranlassten Tätigkeiten weder Nachteile, noch besondere Vorteile entstehen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dienstlich und privat veranlassten Mehraufwendungen. Ist dem Beamten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten, beruhen die Kosten der täglichen Heimkehr – anders als bei demjenigen, der trotz Unzumutbarkeit die Fahrt nach Hause auf sich nimmt – nicht auf der privaten Entscheidung, sondern seien dem dienstlichen Bereich zuzuordnen. Das galt im entschiedenen Fall trotz der Vermutung, wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel dann nicht zuzumuten ist, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer beträgt. Im Fall der Lehrerin lagen zahlreiche Anordnungen zugrunde, die in ihrer Dauer nicht bestimmt, sondern bis auf Widerruf erfolgt waren. Zudem sei kennzeichnend für die Lehrertätigkeit, dass sie wesentlich kürzere Anwesenheitszeiten an der Dienststelle erfordere als bei anderen Beamtengruppen, da auch bei Vollzeittätigkeit nicht die gesamte Arbeitszeit an der Schule abzuleisten sei. Das müsse zu einer anderen Beurteilung führen. Der Bayerische Beamtenbund (BBB), der Dachverband des BLLV, befindet sich in dieser Angelegenheit bereits in Gesprächen mit dem Finanzministerium, das diese Rechtsprechung in einer Neuregelung berücksichtigen wird.

 

bbb/D. Schidleja