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Kindererziehungszeiten

Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten geplant

Das bayerische Finanzministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem unter anderem das Beamtenversorgungsrecht an die geplante Rentenreform der Bundesregierung angepasst wird. Damit ist Bayern das erste Bundesland, das die – auch vom Bayerischen Beamtenbund (BBB) – seit Langem geforderte Verbesserung bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder auf seine Beamtinnen und Beamte überträgt. Der BBB, Dachverband des BLLV, sieht allerdings noch weiteren Handlungsbedarf bei der vollständigen Gleichstellung der Berücksichtigungszeiten von vor und nach 1992 geborenen Kindern.

Der Gesetzentwurf in der derzeitigen Fassung sieht hierzu folgende Regelungen vor:

  1. Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand treten und deren Kinder vor 1992 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurden, wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Kindererziehung von 6 Monaten auf 12 Monate je Kind verdoppelt.

  2. Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand treten, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und deren Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen, erfolgt eine Verdoppelung der Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate.

  3. Am 31. Dezember 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und deren Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen, erhalten künftig den Kindererziehungszuschlag zur Versorgung auf Basis der verdoppelten Kindererziehungszeit.

  4. Am 31. Dezember 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, deren Kinder vor 1992 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurden, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zur Versorgung für den 7. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von insgesamt 0,9 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge.

Antragserfordernis (nur in Fällen der Ziffer 4.): Derzeit ist noch keine Antragstellung erforderlich und sinnvoll. Wir werden rechtzeitig bei Inkrafttreten der neuen Regelung berichten und einen entsprechenden Musterantrag zur Verfügung stellen. Von allen anderen Betroffenen ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Berücksichtigung der geplanten gesetzlichen Änderungen erfolgt automatisch.

 

Dietmar Schidleja