Der Gesetzentwurf in der derzeitigen Fassung sieht hierzu folgende Regelungen vor:
- Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand treten und deren Kinder vor 1992 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurden, wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Kindererziehung von 6 Monaten auf 12 Monate je Kind verdoppelt.
- Für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand treten, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und deren Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen, erfolgt eine Verdoppelung der Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate.
- Am 31. Dezember 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und deren Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen, erhalten künftig den Kindererziehungszuschlag zur Versorgung auf Basis der verdoppelten Kindererziehungszeit.
- Am 31. Dezember 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, deren Kinder vor 1992 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurden, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zur Versorgung für den 7. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von insgesamt 0,9 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge.
Antragserfordernis (nur in Fällen der Ziffer 4.): Derzeit ist noch keine Antragstellung erforderlich und sinnvoll. Wir werden rechtzeitig bei Inkrafttreten der neuen Regelung berichten und einen entsprechenden Musterantrag zur Verfügung stellen. Von allen anderen Betroffenen ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Berücksichtigung der geplanten gesetzlichen Änderungen erfolgt automatisch.
Dietmar Schidleja