Mit dieser Frage hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu beschäftigen (BayVGH 6. Senat, Beschluss vom 27.02.2013, Az. 6 CE 12.2788).
Wegen erheblicher Ausfallzeiten sollte sich ein Beamter einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen. Im einstweiligen Rechtsschutz wollte er erreichen, vorläufig von der Verpflichtung befreit zu werden, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten. Sein Bemühen blieb aus folgenden Gründen erfolglos:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist § 44 Abs. 6 BBG (Anm.: Entsprechende Regelung in Art. 65 Abs. 2 BayBG). Danach ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat.
Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (beziehungsweise nur begrenzt dienstfähig). Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen.
In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. (….)
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass allein die – wenn auch schlagwortartige – Begründung der „erheblichen Ausfallzeiten“ die Anordnung der ärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich trägt. (…)
Diese langjährigen, regelmäßig wiederkehrenden und teils erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bieten dem Dienstherrn hinreichenden Anlass, die Dienstfähigkeit des Antragstellers amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Die Klärung des Gesundheitszustands des Antragstellers dient auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Daran ändern weder die Schwerbehinderung des Antragstellers etwas noch der Umstand, dass er sich in den Jahren 2009 und 2011 Operationen mit anschließender Rehabilitation unterzogen hat mit dem Ziel, seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung zu verringern.
Die Annahme der Beschwerde, dass sich diese Dienstunfähigkeitszeiten nicht fortsetzen würden, ist schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller im Jahr 2012 erneut an 114 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlte. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wird auch geprüft werden können, ob eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung die Situation eventuell verbessern könnte.
Dietmar Schidleja / BBB