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Auf dem Boden der Tatsachen

Zu wenige Impfungen, zu wenige Tests: Die Schulen sahen sich bei der Rückkehr zum Präsenzunterricht schlecht vorbereitet. Viele Lehrkräfte fragen sich, ob nicht dieses Risiko dazu führen kann, eine Ansteckung mit Sars-Cov2 als Dienstunfall zu klassifizieren.

Der Fall

Renate M. ist Lehrerin an einer Mittelschule in Franken. Sie unterrichtet als Klassenlehrerin Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe. Eines Tages Ende September 2020 berichtet ihr eine Schülermutter, ihr Sohn sei positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Frau M. informiert die Schulleitung, die wiederum die Gesundheitsbehörden in Kenntnis setzt. Für die Klasse wird Quarantäne angeordnet, für die Lehrerin zunächst nicht, da sie glaubhaft macht, die Hygiene- und Abstands regeln beachtet zu haben.

Kollegin M. lässt sich dennoch testen – und erhält nach zwei Tagen ein positives Ergebnis, ebenso wie zwei weitere Schüler aus der Klasse. M. entwickelt in den darauffolgenden Tagen und Wochen zunächst leichte, schließlich auch schwere Symptome. Erst nach mehreren Wochen geht es ihr besser. Allerdings hat sie noch nach Monaten mit Nachwirkungen zu kämpfen, bekommt schlecht Luft, sogar das Treppensteigen fällt ihr schwer. Sie ist der Meinung, dass sie sich nur in der Schule während des Unterrichts angesteckt haben kann. Und stellt einen Antrag bei ihrem Dienstherrn, ihre Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

Die These

Die Frage, ob eine SARS-CoV-2-Infektion einen Dienstunfall darstellen kann, wird aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Dienstunfallrecht vom überwiegenden Teil der Rechtslehre im Grundsatz verneint. Eine Anerkennung als Dienstunfall wird daher so gut wie nie in Betracht kommen.

Die Argumentation

Schon die Definition eines Dienstunfalls in Art. 46 Abs.1 Satz 1 BayBeamtVG schränkt die Möglichkeiten stark ein, eine Virusinfektion als Dienstunfall anzuerkennen. Ein Dienstunfall ist demnach „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“.

Während das Tatbestandsmerkmal der äußeren Einwirkung und der Plötzlichkeit noch relativ leicht zu belegen wäre, wird die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der Ansteckung zu einer Tatbestandsvoraussetzung, die wohl in keinem Fall zweifelsfrei bewiesen werden kann. Spätestens hier wird fast jeder Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls durch eine Infektion scheitern, solange der Gesetzgeber keine andere Definition eines Dienstunfalls bereitstellt. Auch das Bayerische Finanzministerium zieht mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 die Möglichkeit der Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Die bloße Infektion oder der labormedizinische Nachweis einer Infektion („Positivtest“) ohne weitere krankheitsspezifische Symptome („stumme Infektion“) stellen keinen Körperschaden im Rechtssinne und deshalb auch keinen Dienstunfall dar. Und nach Lesart des Ministeriums muss auch im Fall einer medizinisch nachgewiesenen Erkrankung an COVID-19 der jeweilige Infektionszeitpunkt bestimmbar sein, „die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung müssen nachgewiesen werden“.

Für eine Anerkennung als Dienstunfall muss also eindeutig feststehen, wann und wo die für die Erkrankung ursächliche Ansteckung erfolgte. Ferner muss aufgrund der Dienstausübung eine besondere, über die Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestanden haben und die Erkrankung nicht nur bei Gelegenheit des Dienstes eingetreten sein. Eine Erkrankung muss außerdem wesentlich durch die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und nicht durch etwaige Vorerkrankungen verursacht worden sein.

Fazit

Nur bei medizinisch tätigem Personal ist der Kontakt mit Coronavirus-Trägern regelmäßig nicht nur potentielle Begleiterscheinung, sondern maßgebliches Tätigkeitskriterium. Die dienstliche Tätigkeit anderer Beamtengruppen, so auch der Lehrerinnen und Lehrer, ist jedoch – im Vergleich zur Allgemeinheit – nicht mit einer erheblich erhöhten Gefahr der Erkrankung verbunden. Damit aber ist die Voraussetzung für deren Anerkennung als Dienstunfall nicht gegeben. // Bernd Wahl, Leiter der Rechtsabteilung des BLLV

Die Rechtskolumne erschien in der bayerischen schule #3/2021.