Datenschutz bei Todesfällen Startseite

Veröffentlichung nur bei vorheriger Einwilligung

Eine Veröffentlichung von Todesfällen in den BLLV-Verbandszeitschriften ist - auch wenn sie in Regionalzeitungen veröffentlicht wurden - aus rechtlichen Gründen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung möglich.

Es ist bekannt und verständlich, dass sich BLLV-Pensionisten gerne in Ihren Verbandszeitschriften über Geburtstagsjubilare, aber auch Todesfälle von ehemaligen Kolleginnen und Kollegen informieren.

Aus gegebenem Anlass deshalb die Information, dass dies aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne vorherige Einwilligung, am besten schriftlich, nicht mehr so einfach möglich ist. Das wurde von der Rechtsabteilung des BLLV geprüft.

Wenn Todesanzeigen in regionalen Zeitungen veröffentlicht werden, sind sie nicht für Verbandszeitschriften freigegeben

Sollten also Kreis- oder Bezirksverbände mitgliederbezogene Daten veröffentlichen, so muss vorher jedes einzelne Mitglied dazu seine Einwilligung gegeben haben. Diese Einwilligungen können aber jederzeit widerrufen werden, was mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Auch wenn Todesanzeigen in den regionalen Zeitungen veröffentlicht werden, heißt das nicht, dass diese Informationen für die Verbandszeitschriften freigegeben sind.

Daher die Bitte um Verständnis für diese Einschränkungen in der Berichterstattung der BLLV-Zeitschriften, die bei manchen von Ihnen negative Empfindungen hervorrufen könnten. Die Bezirks- oder Kreisverbände müssen sich an rechtliche Vorgaben halten.

Der BLLV bedankt sich ganz herzlich für die langjährige Treue der Pensionisten zum BLLV, die in Corona-Zeiten besonders wichtig ist.

>> Autorin: Birgit Schubert, Leiterin der Gemeinschaft der Senioren im BLLV