Stellungnahme des BLLV zum Entwurf der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Positionen

Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung

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Ihr Schreiben vom 30.07.2013 Az. II.8 – 5 S 4200.7 – 6a.89677

Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) dankt für die Zusendung des Entwurfs der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) und nimmt wie folgt Stellung:

Vgl. unser Schreiben vom 13. März 2013, das wir nochmals beifügen. Auch die Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung dient nicht als Mittel, das Ziel einer Eigenverantwortlichen Schule mit den Aufgaben Personalentwicklung, Unterrichts- und Organisationsentwicklung, Schulmanagement und Ressourcenverwaltung, Organisation der Fortbildung und Kooperation mit schulischen und außerschulischen Institutionen nachhaltig zu verwirklichen.

Zu folgenden Punkten möchte der BLLV noch detailliert Stellung nehmen:

§ 1 (1) 1.
Der BLLV bittet, die Grund-, Mittel- und Förderschulen in die Verordnung aufzunehmen.
Begründung: Nach „Art. 57a Erweiterte Schulleitung: (1) 1An staatlichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 57 Abs. 1 bis 3 eine erweiterte Schulleitung einrichten.“ gibt es keinen Anlass, die Grund-, Mittel- und Förderschulen bei der Verordnung auszuschließen.

§ 1 (1) 2. Satz 3
Der BLLV bittet die Führungsspanne auf 1:12 zu erhöhen.
Begründung: In der freien Wirtschaft liegt das Verhältnis Führung zu Mitarbeiter bei 1:12, was sich nach Untersuchungen in diesen Bereichen bewährt hat.

§ 1 (1) 2. Satz 3
Der BLLV bittet die Lehrerstunden für die Leitungszeit auf mind. drei zu erhöhen.
Begründung: Die Lehrerstunden für die Leitungszeit sind aufgrund der neuen Aufgaben für die erweiterte Schulleitung sehr knapp bemessen.

Anmerkung zu § 1 (1) 2. Satz 3
Bereits jetzt sind Grund-, Mittel- und Förderschulen trotz erheblich gestiegener Anforderungen an die Schulleitungen deutlich schlechter mit Leitungszeit ausgestattet als die anderen Schularten. Diese Ungerechtigkeit wird durch die Regelungen des Verordnungsentwurfs noch erheblich vergrößert, da diese Schularten von den zusätzlichen Leitungsstunden, Stellen und Stellenhebungen für Schulleitungsaufgaben keinen Anteil erhalten. Gerade an den Grund-, Mittel und Förderschulen erfordern die gestiegenen Aufgaben jedoch einen deutlichen Ausbau der Leitungszeit.

§ 2
Der BLLV bittet sicherzustellen, dass vor der Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ein positiver Beschluss der Lehrerkonferenz gefasst und die Beteiligung der Personalvertretung auf der Grundlage des BayPVG durchgeführt wird.
Begründung: Nur durch die Einbindung der betroffenen Lehrkräfte kann eine größtmögliche Akzeptanz und Unterstützung nachweislich sichergestellt werden.

§ 2
Der BLLV bittet sicherzustellen, dass dem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ein Umsetzungskonzept beizufügen ist.
Begründung: Nur mit einem ausgearbeiteten Umsetzungskonzept kann sichergestellt werden, dass die erweiterte Schulleitung erfolgreich und akzeptiert arbeiten kann.