Positionspapier zur Zweitqualifikation an Grund- und Mittelschulen Positionen

Zweitqualifizierung gefährdet die Unterrichtsqualität

Gymnasial- und Realschullehrer/innen, die keine Anstellung bekommen haben, können sich für die Grund- und Mittelschule zweitqualifizieren. Für Schulen und Lehrkräfte bedeutet das allerdings eine enorme Mehrbelastung. Der Organisations- und Betreuungsaufwand ist erheblich. In einem Positionspapier hat der BLLV Forderungen und Verbesserungsvorschläge zusammengefasst..

Der BLLV begrüßt grundsätzlich, dass damit diesen jungen Kolleginnen und Kollegen eine berufliche Perspektive geboten wird, weist jedoch darauf hin, dass eine flexiblere Form der Lehrerbildung, wie sie der BLLV mit seinem Lehrerbildungskonzept vorgelegt hat, solche Notmaßnahmen überflüssig machen würde. Ebenfalls unterstützt er das Bemühen, die schwierige Unterrichtsversorgung aufgrund des Lehrermangels in diesen beiden Schularten durch diese Maßnahme zu verbessern. Allerdings müssen solche aus der Not geborenen Maßnahmen eine Form der Qualifizierung erlauben, die den Qualitätsansprüchen des Unterrichts an bayerischen Schulen genüge tut. Die Vorgaben des Kultusministeriums für die Durchführungspraxis dieser Maßnahmen kann der BLLV daher nicht länger akzeptieren.

In erster Linie wird dadurch die Qualität des Unterrichts an Grund- und Mittelschulen gefährdet, da Art und Umfang der angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen nicht einmal annähernd ausreichen. Dies geht zulasten der betroffenen Schülerinnen und Schüler und zulasten der Systemqualität dieser Schularten. Die Ausweitung auf die Grundschule, deren Methodik und Didaktik den Absolventen des Referendariats für Realschulen und Gymnasien naturgemäß noch fremder sind als die der Mittelschule, hat diese Problematik noch erheblich verschärft und in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt.

Daneben führt die momentane Form der Qualifizierungsmaßnahmen zu einer erheblichen Mehrbelastung sowohl der betroffenen Zweitqualifikanten als auch der mit ihrer Betreuung betrauten Seminarrektorinnen und -rektoren sowie der begleitenden Lehrkräfte, die keinen ausreichenden Ausgleich für ihren erheblichen Mehraufwand erhalten. Zudem bedeutet die momentane Form der Zweitqualifikation eine Mehrbelastung für die Schulverwaltung durch Unterrichtsbesuche und Bewährungsfeststellungen und besonders die Schulleitungen und Kollegien der Schulen, an denen die Zweitqualifikanten eingesetzt sind, einen hohen zusätzlichen Organisations- und Betreuungsaufwand sowie eine Vielzahl zusätzlicher Vertretungsstunden. Durch die Zweitqualifizierung entsteht aber ebenso den Schulämtern ein Mehraufwand. Auch dies ist aus Sicht des BLLV nicht länger zu akzeptieren.

Als Begründung für die hohe Belastung und das unzureichende Angebot an Qualifizierungshilfen wird die prekäre Unterrichtsversorgung an den Grund- und Mittelschulen genannt. Allerdings ist diese Begründung aus Sicht des BLLV nicht haltbar. Erstens kann die Qualität des Unterrichtsangebots nicht als zweitrangig erachtet werden.

Zweitens geht eine unzureichende Form der Qualifizierung langfristig auch zulasten der Unterrichtsversorgung, da sie einerseits zu einem nicht geringen Anteil von Abbrechern der Qualifizierungsmaßnahmen führt, die dann für die Unterrichtsversorgung vollständig ausfallen und andererseits potentielle Bewerber für die Qualifizierungsmaßnahmen der kommenden Jahre abschreckt und damit der Unterrichtsversorgung entzieht.

Aus diesen Gründen fordert der BLLV mit Nachdruck eine Form der Zweitqualifikation, die sowohl den Qualitätsansprüchen der Grund- und Mittelschulen gerecht wird als auch die Belastung der Kolleginnen und Kollegen in zumutbaren Grenzen hält.

Der BLLV fordert deshalb, das folgende Konzept umzusetzen:

1. Form und Inhalt der Qualifikation

  • a. Die Zweitqualifikation umfasst grundsätzlich 2 Jahre.

  • b. Die Zweitqualifikanten haben während dieser zwei Jahre eine maximale Unterrichtsverpflichtung von 20 Unterrichtsstunden.

  • c. Seminarleiterinnen und Seminarleiter werden mit der Begleitung einer festen Gruppe Zweitqualifikanten betraut. Diese Begleitung umfasst ein Coaching durch mindestens drei Unterrichtsbesuche je Schuljahr. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Stellen für Seminarleiter sind zu schaffen.

  • d. Die Zweitqualifikanten haben wöchentlich einen Tag zur Qualifizierung unterrichtsfrei. Sie nutzen diesen „Qualifizierungstag“, indem sie Hospitationen durchführen, Beratungsbesuche wahrnehmen und die Qualifikation in Eigenverantwortung gestalten.

  • e. Im Rahmen des Qualifizierungstages wird im Kreise der Zweitqualifikanten, verantwortet durch die Seminarleiterinnen und Seminarleiter, Gelegenheit zur Unterrichtsmitschau und -reflexion gegeben.

  • f. In beiden Jahren besuchen die Zweitqualifikanten jeweils an zwölf dieser Qualifizierungstage verpflichtende Qualifizierungsmodule, die von Seminarleitern und weiteren Experten durchgeführt werden. Die Module sind inhaltlich an zentralen, schulartspezifischen Anforderungen des §16 der ZALGM ausgerichtet. i. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Fachberaterinnen und Fachberater sind in die Gestaltung der Module einzubinden. ii. Jeder Regierungsbezirk verfügt über einen Stundenpool entsprechend der Anzahl der im Regierungsbezirk tätigen Zweitqualifikanten, mit welchem die Referentinnen und Referenten der Module entsprechend ihrer Tätigkeit entlastet werden.

  • g. Sofort zu Beginn des Unterrichtseinsatzes finden zwei ganztägige Seminare zur Einführung in die Tätigkeit an der Grund- bzw. Mittelschule mit Schwerpunkt auf Classroom-Management und allgemeine Abläufe statt. Durchgeführt werden die Kurse durch die Seminarleiterinnen und Seminarleiter auf Honorarbasis.

  • h. Die Zweitqualifikanten werden durch erfahrene Lehrkräfte an ihrer Schule beratend begleitet. Diese Begleitung wird mit zwei Anrechnungsstunden entlohnt.

    2. Dienstrechtliche Stellung der Zweitqualifikanten
  • a. Die Zweitqualifikanten erhalten einen Supervertrag mit Zusicherung einer Verbeamtung nach erfolgreichem Absolvieren der Zweitqualifikation.

  • b. Die Zweitqualifikanten werden in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestuft.

    3. Zulassung zum Referendariat
    Solange Notmaßnahmen zur Deckung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen notwendig sind, sollten unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel Fächerverbindungen mit Deutsch, Mathematik oder Englisch) bereits Bewerberinnen und Bewerber mit dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen für das Referendariat an Grund- bzw. Mittelschulen zugelassen werden. Dadurch erhalten sie zumindest in der 2- Phase der Lehrerbildung eine ihrer Tätigkeit entsprechende Ausbildung und stehen außerdem zwei Jahre früher für die Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen zur Verfügung.

    4. Unterrichtseinsatz
    Die Zweitqualifikanten sind gleichmäßig auf die Schulämter und Schulen zu verteilen.

    5. Wiedereinstellungsgarantie

    Solange Notmaßnahmen wie die Zweitqualifikation erfolgen, muss für alle Absolventen mit grundständigem Studium und Referendariat für Grund und –Mittelschule bis zur Examensnote 3,50 eine Einstellungsgarantie gelten.


    Einstimmiger Beschluss des Landesvorstands vom 17. Januar 2018
    Das Positionspapier wurde allen Abgeordneten des Bayerischen Landtags im Ausschuss für Fragen des Öffentlichen Dienstes sowie im Bildungsausschuss übersendet. Außerdem Kultusminister Ludwig Spaenle.

 



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