Geschäftsordnung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands (BLLV) e.V.

Stand: nach LDV 2019

Name, Sitz und Aufgabe

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Erfüllung der Aufgaben

2. Der Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a)    Vertretung von Berufs- und Standesinteressen,
b)    Verbindung zu Standes- und anderen Organisationen auf nationaler wie internationaler Ebene,
c)    Versammlungen, Tagungen und Vorträge, Expertenanhörungen,
d)    Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
e)    Schaffung von Fortbildungs- und Studienmöglichkeiten,
f)    Herausgabe der Verbandszeitung,
g)    Sozial- und Wirtschaftseinrichtungen (BLLV-Wirtschaftsdienst GmbH, BLLV-Reisedienst GmbH, BLLV-Akademie e.V., BLLV-Studentenwohnheime e.V., BLLV-Kinderhilfe e.V., Lehrerwaisenstiftung),
h)    gesellige Veranstaltungen.

Abteilungen, Referate, Fachgruppen

3. Die Abteilungen arbeiten in Abstimmung mit dem Präsidium und im Rahmen der Beschlüsse der Beschlussorgane sowie der zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig. Sie sind entsprechend ihrer sachlichen Zuständigkeit die ersten Ansprechstellen für Eingaben, Anträge und sonstige Anliegen der übrigen Arbeitsstellen. Mitglieder der Abteilungen sind jeweils deren Leiter/in, deren stellvertretende Leiter/innen, die Bezirksreferenten/Bezirksreferentinnen sowie ein Vertreter/eine Vertreterin des Jungen BLLV. Sie laden Experten/Expertinnen anderer Arbeitsstellen nach Bedarf zu ihren Sitzungen ein.

4. Es gibt die Abteilungen Berufswissenschaft, Schul- und Bildungspolitik und Dienstrecht und Besoldung und die Rechtsabteilung.

5. Fachgruppen bestehen aus einem Landesvorsitzenden/einer Landesvorsitzenden und Vertretern/Vertreterinnen der Bezirksverbände.

6. Für die einzelnen Sachgebiete können Referate eingerichtet werden. Es bestehen z. Z. die Referate für

  • Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) und Nachhaltigkeit
  • Digitalisierung
  • Gemeinschaft der Seniorinnen und Senioren
  • Gleichberechtigt
  • Schule, Kirchen und Religionen
  • Soziales
  • Sport
  • Verständnisintensives Lernen (ViL)

7. Fachgruppen vertreten die über die Belange der Grund- und Mittelschullehrer und -lehrerinnen hinausgehenden besonderen Anliegen bestimmter Beschäftigungsgruppen und Tätigkeitsbereiche einschließlich der berufswissenschaftlichen Grundlagen gegenüber den Abteilungen und ggf. den Beschlussorganen. Sie arbeiten der Verbandsführung und den Abteilungen zu. Fachgruppen wirken außerhalb des Verbandes ausschließlich im Einvernehmen mit dem Präsidium bzw. im Auftrag des Präsidiums.

8. Besondere Aufgaben der Fachgruppen sind die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die Beratung der Beschlussorgane und Abteilungen in Belangen der Fachgruppe, die Beratung, Unterstützung und Information der jeweiligen Mitglieder der in der Fachgruppe zusammengefassten Beschäftigtengruppe.

9. Weitere Regularien regelt die Fachgruppensatzung. 

10. Es bestehen z. Z. folgende Fachgruppen:

  • Ausbildungslehrkräfte
  • Berufliche Schulen
  • Sozial- und Erziehungsdienst
  • Fachlehrer/innen m/t (musisch/technisch)
  • Fachlehrer/innen E/G (Ernährung/Gestaltung)
  • Förderlehrer/innen
  • Förderschulen
  • Fremdsprachen
  • Gymnasien
  • Hochschulen
  • Realschulen
  • Schulberatung
  • Schulleitung
  • Schulverwaltung
  • Seminar
  • Verwaltungsangestellte

11. Abteilungen, Fachgruppen, Referate, andere Arbeitsstellen und Einrichtungen des Verbandes legen zum Jahresschluss dem Landesausschuss Tätigkeitsberichte vor.

Aufbau

12. In jedem Regierungsbezirk besteht ein Bezirksverband des BLLV. München und Nürnberg bilden eigene Bezirksverbände, die auch die Funktion von Kreisverbänden wahrnehmen.

13. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksverband und nach Anhören der beteiligten Kreisverbände können Kreisverbände neu errichtet, zusammengefasst oder aufgelöst werden.

14. Die Studierenden eines Hochschulortes bilden eine Studierendengruppe.

Mitgliedschaft

15. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Bezirksverbände und der Kreisverbände regeln diese Gliederungen selbständig. Der Landesverband bzw. der Bezirksverband sind von der Ernennung zu verständigen.

16. Der Antrag auf Schutzmitgliedschaft ist bei dem für das verstorbene ordentliche Mitglied bisher zuständigen Kreisverband zu stellen. Als Hinterbliebene/Hinterbliebener im Sinne des § 5 Abs. 6 der Satzung gelten nur Ehepartner/Ehepartnerinnen verstorbener ordentlicher Mitglieder, die selbst nicht ordentliche Mitglieder werden können. Schutzmitglieder werden vom Kreisverband dem Bezirks- und Landesverband gemeldet. Sie werden von den Kreisverbänden betreut. Sie können bei Bedarf die Informationen der Gemeinschaft der Senioren/seniorinnen und des Sozialreferats erhalten. Außerdem können sie auf Antrag die Bayerische Schule, die Bezirkszeitungen und die Zeitschrift 60 … und mehr! erhalten.

Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Überweisung

17. Die Zuweisung ergibt sich in der Regel aus dem Dienstort oder Wohnort bzw. Studienort des Antragstellers/der Antragsstellerin. Für Antragsteller/Antragsstellerinnen ohne Dienstort gilt der Wohnort. Ausnahmeregelungen sind auf Wunsch des Mitglieds möglich.

18. Gegen abgelehnte Aufnahmeanträge kann Beschwerde beim Landesvorstand eingelegt werden.

19. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben.

20. Jedes Mitglied hat Zugang zu der Satzung, der Geschäftsordnung, der Ehrenratsordnung des Landesverbandes, der Rechtsschutzrichtlinien und den Richtlinien über Eigenhilfe über die Website des BLLV. Auf Anfrage können sie dem Mitglied postalisch übermittelt werden.

21. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten und zu begründen. Dieser/diese leitet ihn dem zuständigen Kreisverband und Bezirksverband zur Stellungnahme zu. Der Landesvorstand gibt dem Betreffenden/der Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen.

22. Jede Beendigung der Mitgliedschaft meldet der zuständige Kreisverband dem Bezirksverband und dem Landesverband und umgekehrt.

23. Bei Wiederaufnahme ist wie bei Neuaufnahme zu verfahren. Die Stellungnahme des zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses zuständigen Kreisverbandes ist vorher einzuholen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

24. Einrichtungen des Verbandes werden von den zuständigen Beschlussorganen im Rahmen der Satzung geschaffen, unterhalten und aufgelöst.
Zu den Bildungs-, Schutz-, Wirtschafts- und Sozialeinrichtungen des Verbandes gehören:

  • Rechtsabteilung
  • BLLV-Akademie e.V.
  • BLLV-Wirtschaftsdienst GmbH
  • BLLV-Reisedienst GmbH
  • Eigenhilfe
  • BLLV-Kinderhilfe e.V.
  • Lehrerwaisenstiftung
  • BLLV-Studentenwohnheim e.V.

25. Alle Einrichtungen des Verbandes können nach den hierfür aufgestellten Richtlinien in Anspruch genommen werden.

26. Anträge sind schriftlich an das zuständige Organ zu richten.

27. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält in angemessener Frist schriftlich Bescheid über die Erledigung seines/ihres Antrages.

28. Gegen abgelehnte Anträge kann Beschwerde beim übergeordneten Organ erhoben werden.

29. Beitragsfrei sind
a)    Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Landesverbandes,
b)    Studierende,
c)    minderjährige Schutzmitglieder,
d)    Mitglieder nach 60jähriger Verbandszugehörigkeit.

30. Auf Antrag können Beiträge auf begrenzte Zeit erlassen, gestundet oder ermäßigt werden,
a)    wenn das Mitglied zu Studienzwecken beurlaubt wird und während dieser Zeit kein Einkommen hat,
b)    wenn sich ein Mitglied in einer besonderen Notlage befindet.

Über diese Anträge entscheidet der zuständige Kreis-, bei den Stadtverbänden der Bezirksverband.

31. Die Kreisverbände rechnen mit ihrem Bezirksverband, diese mit dem Landesverband ab

Organe und Beschlussorgane des Verbandes

32. Der Präsident/die Präsidentin wird vom 1. und 2. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten.

33. Die Beschlussorgane können auf Dauer oder Zeit Berater/Beraterinnen und Berichterstatter/Berichterstatterinnen beiziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

34. Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

35. Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung, des Landesausschusses und des Landesvorstandes, die in ihrer Person mehrere Mandate vereinen, haben nur eine Stimme.

36. Antragsteller/Antragstellerinnen zur Landesdelegiertenversammlung, zum Landesausschuss und Landesvorstand sind über die Erledigung ihrer Anträge zu informieren.

Präsident/in

37. Eingaben und Stellungnahmen des BLLV an Dienststellen und Persönlichkeiten außerhalb des Verbandes unterzeichnet der Präsident/die Präsidentin oder der von ihm/r Bevollmächtigte bzw. Beauftragte.

38. Zur Ausführung der laufenden Geschäfte bedient sich das Präsidium einer Geschäftsstelle unter der verantwortlichen Leitung des Landesgeschäftsführers/der Landesgeschäftsführerin. Dieser/diese nimmt an den Sitzungen von Landesdelegiertenversammlung, Landesausschuss und Landesvorstand ohne Stimmrecht teil.

39. Soll eine Planstelle für hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen errichtet werden, so hat der Landesvorstand den Aufgabenbereich und den Anstellungstermin festzulegen und der Landesdelegiertenversammlung zu unterbreiten.

40. Der Landesvorstand kann die von der Landesdelegiertenversammlung errichteten Planstellen nur im Rahmen des beschlossenen Haushalts besetzen.
 
Landesdelegiertenversammlung

Termine:
41. Die Bekanntmachung über Ort und Zeit der nächsten Landesdelegiertenversammlung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Versammlungstermin in der Verbandszeitung und auf der BLLV-Website. Dabei sind die Termine zur Einreichung von Anträgen bekanntzugeben.

42. Anträge sind mindestens vier Monate vor der Landesdelegiertenversammlung über den Landesvorstand einzureichen.

Meldungen:
43. Für die Berechnung der Zahl der Delegierten gilt die Mitgliederzahl der jeweiligen Untergliederung am 1.1. des Jahres, in dem die Landesdelegiertenversammlung stattfindet.

44. Drei Monate vor der Landesdelegiertenversammlung melden die Bezirksverbände ihre Delegierten (Artikel 12 Abs. 1b) Satzung), der Junge BLLV seine Delegierten (Art. 12. Abs.1c)), die Studierenden im BLLV ihre Delegierten und Studierendenreferent/innen (Artikel 12 Abs. 1d) Satzung) und die Fachgruppen ihren weiteren Vertreter (Artikel 12 Abs. 1e) Satzung) namentlich der Landesgeschäftsstelle.

Unterlagen:
45. Tagesordnung, Geschäftsbericht, Anträge, Haushaltspläne sowie Berichte über Kassen- und Vermögensabrechnung und über Rechnungsprüfung sind den Delegierten zuzustellen.
Diese Unterlagen sind spätestens einen Monat vor Versammlungstermin bei der Post aufzugeben und digital zur Verfügung zu stellen.

46. Der Geschäftsbericht enthält auch Tätigkeitsberichte des Präsidiums, der Abteilungen, der Referate, Fachgruppen und der Einrichtungen des Verbandes sowie Hinweise auf die Erledigung der angenommenen Anträge auf der vorausgegangenen Landesdelegiertenversammlung.
Delegiertenausweis und weitere Unterlagen erhalten die Delegierten beim Eintreffen am Versammlungsort.

Öffentlichkeit:
47. Die Landesdelegiertenversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich. Der Kreis der Teilnehmer kann auf Beschluss der Landesdelegiertenversammlung eingeschränkt werden. Hiervon sind Mitglieder ausgenommen. Die Mitgliedschaft ist auf Verlangen nachzuweisen.

48. Abstimmungen können im Wege eines elektronischen Abstimmungsverfahrens erfolgen.

Außerordentliche Landesdelegiertenversammlung

49. Die Einladung zur außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung erfolgt unter Angabe von Ort und Zeit, der Beratungsgegenstände und der Tagesordnung unverzüglich in der Verbandszeitung.

50. Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung muss frühestens zwölf Wochen nach dem Beschluss des Landesausschusses stattfinden.

51. Anträge zur außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung sind spätestens 21 Tage vor dem Ver- sammlungstermin an die Landesgeschäftsstelle des BLLV einzureichen.

52. Für die Mandatsverteilung gilt der Schlüssel der vorhergegangenen letzten ordentlichen Landesdelegiertenversammlung.

53. Die Meldungen der Delegierten (Nr. 44 Geschäftsordnung) müssen 21 Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen.

54. Delegiertenausweis und Unterlagen werden spätestens beim Eintreffen am Tagungsort ausgegeben.

55. Nr. 49 Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

Landesausschuss

56. Die erste ordentliche Sitzung des Landesausschusses findet in allen Jahren, in denen keine Landesdelegiertenversammlung stattfindet, spätestens am 31. März statt. In den Jahren, in denen eine Landesdelegiertenversammlung stattfindet, kann der Landesausschuss erst unmittelbar vor der Landesdelegiertenversammlung zusammentreten.

Landesvorstand

57. Der Landesvorstand beschließt die Einrichtung und Auflösung von Kompetenzteams.

58. Die Kompetenzteams erarbeiten dem Landesvorstand Vorlagen zur Beschlussfassung zu bestimmten Handlungsfeldern.

59. Die Kompetenzteams setzen sich aus Mitgliedern des Landesvorstands zusammen. Sie bestehen aus maximal sieben Personen. Der Landesvorstand bestellt die Mitglieder auf der ersten Sitzung nach der Landes- delegiertenversammlung. Die Kompetenzteams können Experten/Expertinnen kooptieren.

60. Folgende Kompetenzteams werden in der Geschäftsordnung verankert:

  • Kompetenzteam Finanzen
  • Kompetenzteam Programmkoordination
  • Kompetenzteam Kommunikation
  • Kompetenzteam Lehrerbildung“
  • Kompetenzteam Nachwuchs“

Dem KOMPETENZTEAM FINANZEN gehören die/der Landesschatzmeister/in, mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei Bezirksvorsitzende an.

Dem KOMPETENZTEAM PROGRAMMATIK gehören die Mitglieder des Präsidiums und die Abteilungsleiter/innen an.

Dem KOMPETENZTEAM KOMMUNIKATION gehören die Chefredakteur/innen der Bayerischen Schule, einem Vertreter/einer Vertreterin des Jungen BLLV und des Magazins „60 und mehr!“, mindestens ein Mitglied des Präsidiums und zwei Bezirksvorsitzende an.

Dem KOMPETENZTEAM LEHRERBILDUNG gehören die vier Abteilungsleiter/innen, mindestens ein Mitglied des Präsidiums, die Vorsitzenden der ABJ und der Studierenden im BLLV, die Vorsitzenden der Fachgruppen Hochschule, Seminar, Ausbildungslehrer/innen, Fachlehrer/innen und Förderlehrer/innen an. Weitere Expert/innen können als permanente Mitglieder ohne Stimmrecht kooptiert werden.

Dem KOMPETENZTEAM NACHWUCHS gehören je ein/e Vertreter/in der ABJ und der Studierenden im BLLV, mindestens ein Mitglied des Präsidiums, ein/e Bezirksvorsitzende/r und ein/e Kreisvorsitzende/r an. Weitere Expert/innen können als Mitglieder ohne Stimmrecht kooptiert werden.

61. Die Kompetenzteams tagen regelmäßig und legen dem Landesvorstand nach Bedarf Beschlussvorlagen zu den jeweiligen Themenbereichen vor. Es werden Protokolle der Sitzungen angefertigt und dem Landesvorstand zur Verfügung gestellt.

62. Der Landesvorstand kann weitere Kompetenzteams einrichten.

63. Für unvorhersehbare Maßnahmen kann der Landesvorstand über Mittel bis zu fünf Prozent des Jahreshaushalts verfügen, falls im Haushalt für diesen Zweck nicht höhere Mittel vorgesehen sind. Solche Maßnahmen sind z. B.: besondere Versammlungen, Kundgebungen, Arbeits- und Forschungsaufträge, Publikationen.

64. Der Landesvorstand kann Beschwerdeanträge zur Entscheidung an den Landesausschuss verweisen.

65. Der Landesvorstand beschließt den Tagungsort der LDV mindestens zwei Jahre vor der nächsten Landesdelegiertenversammlung.

Gemeinsame Vorschriften für Landesvorstand und Landesausschuss (zu § 13, § 14 und § 15)

66. Der Präsident/die Präsidentin teilt den Mitgliedern des Landesausschusses und des Landesvorstandes den Sitzungstermin im Regelfalle mindestens einen Monat vorher mit.

67. Anträge zu einer Sitzung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen.

68. Die Einladung mit Tagesordnung muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung digital zugestellt werden.

69. Verspätet eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn ihnen mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird.

70. Landesausschuss und Landesvorstand können für eine ihrer Sitzungen oder für Teile dieser Sitzungen beschließen, dass auch Nichtmitglieder des jeweiligen Organs teilnehmen dürfen.

71. Mitglieder des Landesausschusses und des Landesvorstandes, für die ein/e Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt ist, entsenden diese/diesen bei Verhinderung.

Urabstimmung

72. Der rechtsgültige Antrag oder Beschluss auf Durchführung einer Urabstimmung ist den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

73. Innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntmachung ruft jeder Kreisvorsitzende/jede Kreisvorsitzende eine Mitgliederversammlung ein, auf der die Urabstimmung durchgeführt wird. Zu diesem Zwecke wählt die Versammlung einen Abstimmungsvorstand, der aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besteht.

74. Das Abstimmungsergebnis ist innerhalb von acht Tagen an die Landesgeschäftsstelle zu senden. Desgleichen ist der jeweilige Bezirksverband davon zu unterrichten.

Finanzen

75. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und des Vermögens des BLLV verantwortlich. Er/sie überwacht die Führung aller Kassen und des Vermögens des BLLV. Zu seiner/ihrer Unterstützung kann ein Verwalter/eine Verwalterin des Verbandsvermögens bestellt werden.

76. Der Schatzmeister legt für jedes Kalenderjahr dem Landesausschuss den Haushaltsentwurf und die Kassen- bzw. Vermögensrechnung vor.

77. Mitglieder können die Haushaltspläne, das Verbandsvermögen und die Jahresabschlüsse des Landes-, der Bezirks- und der Kreisverbän-de auf Anfrage bei den jeweils zuständi-gen Verbandsvorständen einsehen.

78. Die Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens erfolgt durch zwei von der Landesdelegiertenversammlung gewählte Revisoren/Revisorinnen (Kassenprüfer/innen). Diese erstatten dem Landesausschuss schriftlich Bericht.

79. Der Landesvorstand ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit die Überprüfung aller Kassen im BLLV vornehmen zu lassen.

80. Alle Einrichtungen legen dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin zum Jahresabschluss Kassenberichte vor. Die Vermögensverwaltung erstellt einen eigenen Kassenbericht.

81. Die Landesdelegiertenversammlung erteilt dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin die Entlastung.