Drehgenehmigungen

Ton- und Bildaufnahmen in schulischen Anlagen und Gebäuden sind in Bayern grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Die Pressestelle des BLLV ist nicht befugt, Drehgenehmigungen zu erteilen. Dies obliegt den Schulleitungen vor Ort, die sich mit den jeweils zuständigen Sachaufwandsträgern abstimmen.
Die Schulleitungen üben bei Aufnahmen, die auf dem Schulgelände erfolgen, das Hausrecht für den jeweiligen Schulträger aus.

In der BaySchO (Bayerische Schulordnung, die für alle Schularten gilt) heißt es dazu im § 2 Abs. 2 Nr. 5: "Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule."

Weil Schulleitungen vor einem Dreh auch noch eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und ggfs. der Schüler*innen einholen müssen, bitten wir Sie, immer einen zeitlichen Vorlauf einzuplanen.

Bei der Vermittlung von Schulen und Ansprechpartnern vor Ort helfen wir Ihnen aber gerne weiter. Bitte wenden Sie sich an uns. //cb