Die Verpflichtung zu barrierenfreien Webseiten betrifft nur die Privatwirtschaft. Für öffentliche Schulen gilt diese Regelung nicht. Erstens handelt es sich bei ihnen nicht um Unternehmen. Zweitens greift für staatliche Schulen § 9 Absatz 3 Satz 1 der Bayerische Digitalverordnung (BayDiV). Daraus geht hervor, dass Schulen das oben genannte Verfahren lediglich empfohlen wird. Es handelt sich also mitnichten um eine Verpflichtung (Quelle:https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiV-9)
Wir empfehlen Schulen, mit diesen Firmen keinen telefonischen Kontakt aufzunehmen und keine eMails zu beantworten. Natürlich unterstützen wir als Verband das Anliegen Barrierefreiheit. Mit den oben genannten E-Mails sollen aber wohl eher durch Panikmache teure - und im vorliegenden Fall - unnötige Dienstleistungen verkauft werden.
[Weitere Infos zum Thema Barrierefreiheit finden sich auf der Webseite der Bundesfachstelle: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de (externer Link)]
Felix Behl
Rechtsabteilung BLLV Unterfranken
Referat Digitalisierung BLLV