Ein Thema, das die Kolleginnen und Kollegen an Bayerns Grund-, Mittel- und Förderschulen schon seit langer Zeit umtreibt, ist die Abrechnung von Mehrarbeit. An anderen Schularten schon lange üblich, wird teilweise nach wie vor behauptet, dass ein Abrechnen von Mehrarbeit, also die Bezahlung von Mehrarbeitsstunden statt eines Freizeitausgleichs, im Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschulen nicht möglich ist, wenn innerhalb eines Monats mehr als drei Unterrichtsstunden über das normale Stundenmaß hinaus gehalten werden müssen.
Das ist falsch.
Eine Abrechnung von Mehrarbeit ist an allen Schularten möglich, wenn ein Ausgleich durch Freizeit nicht erfolgen kann. Wie an den anderen Schularten auch, müssen nicht besetzte Lehrerstellen im Haushalt für die Abrechnung von Mehrarbeit umgewidmet werden. Dies sollte in Zeiten eines in dieser Form noch nie dagewesenen Lehrkräftemangels kein Problem sein. Sind so die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt, kann angeordnete Mehrarbeit auch finanziell ausgeglichen werden. Als Beleg für die geleistete Mehrarbeit sollte ein von der Schulleitung bestätigter Vertretungsplan ausreichen, der dann auf dem Dienstweg mit den entsprechenden Anträgen eingereicht wird. Zum Verfahren finden sich umfassende Hinweise auf der Homepage des BLLV Oberbayern, die im Bereich Dienstrecht auf der Homepage des BLLV verlinkt sind.
Was ist aber zu beachten?
Nicht alles, was landläufig als Mehrarbeit angesehen wird, ist auch Mehrarbeit. So stellt zum Beispiel das Mitführen einer Klasse keine Mehrarbeit dar. Ebenso sind die Korrekturen im Rahmen der Abschlussprüfungen oder des qualifizierenden Mittelschulabschlusses keine Mehrarbeit. Nur tatsächlich angeordnete Vertretungsstunden, in denen auch Unterricht gehalten wird, sind Mehrarbeit.
Wer Plusstunden abrechnen will, muss auch Minusstunden gegenrechnen. Früheres Unterrichtsende vor den Ferien, Ausfall von Unterrichtsstunden oder auch die Zeit nach den Prüfungen bei Abschlussklassen muss gegengerechnet werden. Dies vermindert natürlich dann die Stunden der Mehrarbeit und kann in Einzelfällen auch dazu führen, dass man auf ein ganzes Schuljahr gesehen, in den Minusbereich rutschen kann. Die notwendige „ Buchhaltung“ sollte im Übrigen von der Schulleitung geführt werden.
Die Höhe der Vergütung bei Mehrarbeit ist beschämend. Wer Mehrarbeit abrechnen möchte, sollte sich der Höhe der Mehrarbeitsvergütung bewusst sein. So liegt im Moment im Grund- und Mittelschulbereich die Vergütung für eine Unterrichtsstunde für Lehrerinnen und Lehrer bei 29,27 Euro (Förderschule: 34,67 Euro), für Fach- und Förderlehrkräfte bei 23,61 Euro. Zieht man davon dann noch die fällige Versteuerung ab, bleibt nicht mehr viel übrig und vergleicht man diese Beträge mit denen von Handwerkerstunden kann man eigentlich nur noch von einer Frechheit des Dienstherrn gegenüber seinen Lehrkräften sprechen. Dieser Tatsache sollte man sich, wie schon gesagt, bewusst sein, wenn man statt des Freizeitausgleiches eine Mehrarbeitsvergütung fordert.
Wie steht der BLLV dazu?
Vor allem in Zeiten des Lehrermangels oder in Zeiten von Erkrankungswellen ist es schlicht und ergreifend oft nicht mehr möglich, die zu viel geleisteten Stunden durch Freizeitausgleich abzugelten. Von daher fordern wir seit Jahren, dass die Möglichkeit der Mehrarbeitsvergütung an Grund-, Mittel- und Förderschulen genauso gegeben sein muss, wie an den anderen Schularten auch. Ebenso müssen die gleichen Verfahrensweisen gelten. Den Lehrkräften muss die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Mehrarbeit abzurechnen. Ob man dies dann tut oder lieber den Freizeitausgleich wählt, muss die Lehrkraft selbst entscheiden können. Bei den Vergütungssätzen drängen wir in all unseren Verhandlungen auf eine deutliche Erhöhung der Beträge. Wenn eine Unterrichtsstunde bezahlt wird, sollte dies auch in einer wertschätzenden und dem Aufwand gerecht werdenden Höhe der Vergütung geschehen. Steter Tropfen höhlt den Stein – wir bleiben dran.