Die häufigsten Fragen zur Inklusion

Schulbegleitung

Wann kann ein Schulbegleiter beantragt werden?

Können behinderte Kinder und Jugendliche ohne Begleitung die Schule nicht besuchen oder benötigen sie Hilfestellungen innerhalb der Schule, besteht die Möglichkeit, sich von einer Schulbegleitung unterstützen zu lassen. Für diese Eingliederungshilfe ist der Bezirk (bei geistig-, körper- und/oder sinnesbehinderten Schülern) oder das örtliche Jugendamt (bei ausschließlich seelisch behinderten Kindern) zuständig.

 

Wer stellt ein?

Die Eltern treten selbst als Arbeitsgeber auf oder sie wenden sich an eine private Trägerorganisation, die Schulbegleiter beschäftigt.

 

Was passiert wenn der Schulbegleiter krank ist?

Es gibt keine Mobile Reserve für Schulbegleiter. Sprechen sie im Vorfeld ggf. mit dem privaten Träger der Schulbegleitung oder den Eltern diesen Fall ab und treffen sie Absprachen.

 

Was kann ich tun, wenn ich nicht mit dem Schulbegleiter zu Recht komme?

Dies kann nur im Einzelfall mit den Beteiligten entscheiden werden, suchen sie das Gespräch mit den Eltern, ihrer Schulleitung, dem Personalrat oder ggf. mit dem privaten Träger der Schulbegleitung, vgl. Frage: Wer hat die Fachaufsicht?

 

Welche Qualifikationen braucht eine Schulbegleitung? Wer hat die Fachaufsicht?

Über die Befähigung und ggf. notwendige berufliche Qualifikation des Schulbegleiters die sich nach dem individuellen Eingliederungsbedarf des Schülers richtet, entscheidet der Bezirk. Der Schulbegleiter wird im Einvernehmen von Förderschule, Bezirk und Eltern ausgewählt. Die Tätigkeit des Schulbegleiters muss von der Schulleitung genehmigt werden. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.

 

Darf sie auch andere Kinder unterstützen?

Schulbegleiter sind eine Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 54 SGB XII) und im Vordergrund steht die Hilfestellung für das einzelne Kind.

 

Ist sie als Aufsichtsperson einsetzbar?

Die Aufsicht kann nicht auf die Schulbegleitung übertragen werden, da diese die Aufgabe der Hilfestellung für ein einzelnes Kindes hat.

 

Welche Aufgaben müssen von der Begleitung übernommen werden?

Hilfsleistungen bei der täglichen Betreuung im Schulalltag, z.B. Ein- und Ausräumen der Schultasche, Hilfe beim Umziehen oder Unterstützung beim Essen bzw. bei der Begegnung mit Mitschülern. Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen oder kommunikativen Bereich, die den Eingliederungsbedarf begründen, auszugleichen.

 

Welche nicht?

Pädagogische Aufgaben gehören nicht zu den Aufgaben. Schulbegleiter sind keine Zweitlehrer, Nachhilfelehrkräfte oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung des Lehrstoffs.

 

Bin ich Weisungsberechtigt?

Die Einweisung in die konkrete Tätigkeit vor Ort als Schulbegleiter erfolgt durch die Schule und die Eltern. Den konkreten Einsatz in Bezug auf das Kind bestimmt die Schule.

 

Dürfen Schulbegleiter an Konferenzen teilnehmen?

Die Mitglieder einer Lehrerkonferenz sind in Art. 58 BayEUG aufgelistet, Schulbegleiter sind nicht aufgeführt; Der Schulleiter kann jedoch Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

 

Wie ist es mit der Verschwiegenheit geregelt?

Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten.

 

Für welche Arten von Behinderung bieten die abgebenden Schulen „automatisch“ Schulbegleitung an?

Automatisch wird keine Schulbegleitung angeboten, z.Zt. muss diese jährlich neu beantragt werden, der Hilfebedarf ist nachzuweisen.

 

Weitere Informationen erhatlen Sie hier:

Homepage der Bezirke => Soziale Hilfen => Eingliederungshilfen www.km.bayern.de => Suchbegriff „Schulbegleiter“

Leistungsbewertung (vgl. § 38 GrSO)

Was ist der Ersatz für Ziffernnoten?

Eine allgemeine Bewertung der individuellen Leistung und Lernentwicklung ersetzt die Ziffernnote (Notenersetzung).

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Kind keine Ziffernnoten mehr erhält?

Es muss zu Beginn der Schulpflicht oder des Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt sein, damit die Lehrerkonferenz mit schriftlicher Zustimmung der Eltern beschließt, ob Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden.

 

Wer kann dies beantragen?

Ein Antrag ist nicht notwendig (s.o. bei Voraussetzungen)

 

Wie ist das Verfahren?

Ein förderdiagnostischer Bericht des MSD (gem. § 25 VSO-F) benennt den sonderpädagogischen Förderbedarf und bildet – neben der Zustimmung der Eltern - die Grundlage für den Beschluss der Lehrerkonferenz. Im Anschluss werden dann Lernziele in einem individuellen Förderplan unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste festgelegt und mit den Erziehungsberechtigten erörtert.

 

Wie lange kann die Leistungsbewertung so erfolgen?

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und die einmal getroffene Entscheidung kann in folgenden Jahrgangsstufen wieder verändert werden (z.B. dann wenn wieder der Schüler lernzielgleich unterrichtet werden kann oder die Eltern dies wünschen).

 

In welchen Fächern möglich? Auch alle Fächer gleichzeitig?

Es sind in der Regel mehrere Fächer betroffen; soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern aber Noten erteilt werden.

 

Wo werden und wer schreibt die individuellen Lernziele in diesen Fächern fest?

Die individuellen Lernziele sind in einem Förderplan festzuschreiben. Die Erstellung liegt in der Verantwortlichkeit der Regelschule und erfolgt unter Einbeziehung des MSD.

 

Welche Konsequenzen haben individuelle Lernziele für das Zeugnis?

Ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf im Zeugnis ist aufzunehmen. Vorschlag: „Aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs (gem. Art. 41 Abs 1, BayEUG) erfolgt€ eine individuelle Leistungsbewertung (gem. § 44 Abs. 3 VSO) im Fach …/in den Fächern …../in allen Fächern“.

 

Wie ist es dann mit dem Übertritt zu einer weiterführenden Schule?

Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme an weiterführenden Schulen (Übertrittsvoraussetzungen) bleiben nach Art. 30 BayEUG unberührt. Letztendlich entscheidet über die Aufnahme an weiterführenden Schulen die jeweils aufnehmende Schule.

 

Welche pädagogischen Freiräume habe ich alternativ?

Zeitweilliger Verzicht der Bewertung von Leistungen durch Noten aus pädagogischen Gründen ich auch durch Beschluss der Lehrerkonferenz möglich (vgl. § 38,2 GrSO).

 

Welche Hilfestellungen sind für die Leistungserhebung erlaubt?

Vgl. Nachteilsausgleich

 

Welche technischen Geräte dürfen eingesetzt werden? Wer kommt hier für die Kosten auf? Wer beantragt diese?

Vgl. Nachteilsausgleich

 

Ist eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe möglich?

Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen eine Bewertung der Leistung durch Ziffernnoten nicht erfolgt, ist das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass die Lernziele des Förderplans auch in der nächsten Jahrgangsstufe erreicht werden könne.

 

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn sich Eltern über Benachteiligungen beschweren?

Es ist zu empfehlen, dass im ganzen Prozess – von der Entscheidung bis zur Durchführung – beratende Elterngespräche stattfinden. Der MSD sollte hinzugezogen sein, evtl. auch Schulberatung, Schulpsychologe und/oder Schularzt.

 

Was bedeutet Notenersetzung?

Statt Ziffernnoten wird eine allgemeine Bewertung der Leistung und Lernentwicklung gegeben. Die Lernziele sind vorher in einem Förderplan festzuhalten.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, Beschluss der Lehrerkonferenz sowie die Zustimmung der Eltern.

 

Wie sieht die Zeugnisbemerkung aus, wenn es keine Ziffernnoten gibt?

Vorschlag: „Aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs (gem. Art. 41 Abs 1, BayEUG) erfolgt€ eine individuelle Leistungsbewertung (gem. § 44 Abs. 3 VSO) im Fach …/in den Fächern …../in allen Fächern“.
Die Notenzeilen werden „ausgeixt“ und die Leistung und Lernentwicklung in der Anlage bzw. neben den betreffenden Notenzeilen kommentiert.

 

Ist die Notenersetzung auch in allen Fächern möglich?

Die Notenersetzung in einzelnen Fächern ist eher die Ausnahme. Geregelt ist, dass soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe entsprechen, in diesen Fächern Noten erteilt werden können.

 

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der individuellen Leistungsbewertung?

Ein Förderplan mit Lernzielen, wesentlichen Fördermaßnahmen und geplanten individuellen Leistungserhebungen ist – unter Einbeziehung des MSD - zu erstellen und mindestens jährlich fortzuschreiben.
Das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe, wenn auch dort ein erreichen der individuellen Lernziele des Förderplans möglich erscheint, ist zu gewähren.

 

Welche Abschlüsse können die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreichen?

Muss im Einzelfall abgeklärt werden, welche Möglichkeiten vor Ort möglich sind (evtl. Praxisklasse). Wenn die Lernziele der jeweiligen besuchten Schule erreicht werden können, sind alle allgemeinen Abschlüsse möglich.

 

Weiterführende Informationen:

www.schulberatung.bayern.de => Inklusion

Rolle der Lehrkraft

Wer hat welche Rolle bei den unterstützenden Diensten wie Beratungslehrer, Schulpsychologe und MSD?

Sollte vor Ort in der Schule unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeiten im Vorfeld eindeutig festgelegt werden. Eine Orientierung bietet das MSD-Info-News (Nr. 1) des ISB.

 

Welche Aufgaben habe ich als Lehrer dabei? Welche muss ich, welche kann ich erfüllen?

Die allgemeinen Dienstpflichten sind im § 9 der Lehrerdienstordnung (LDO) festgelegt und die Aufgaben im speziellen Einzelfall sollten im Vorfeld mit der Schulleitung abgesprochen und aufgeteilt werden.

 

Muss ich pflegerische Tätigkeiten übernehmen?

Wenn pflegerische Tätigkeiten – die u.U. zeitintensiv sind - durch die Lehrkraft durchzuführen sind, muss trotzdem die Aufsichtspflicht in der Klasse gewährt sein. In der Regel scheidet daher diese Aufgabe für die Lehrkraft der allgemeinen Schule aus.

 

Wie kann ich mich Selbstbehaupten?

Klare Absprachen und Festlegungen in der Planung und im laufenden Schuljahr mit allen Beteiligten schützen die Lehrkraft vor Überlastung. Lernen sie „Nein“ zu sagen, optimieren sie ihr Zeit- und Entspannungsmanagement, setzen sie sich realisierbare Ziele, achten sie auf gleiche Informationslage bei allen Beteiligten, nehmen sie sich regelmäßig Zeit für Gespräche und trauen sie sich neue Wege zu gehen.

 

Was darf ich als Berater sagen?

Berater sollen – nach den Beratervariablen von C. Rogers - authentisch sein. Versuchen sie daher nicht ihre Sorgen und Ängste zu verheimlichen. Verwenden Sie deswegen Ich-Botschaften und aktives Zuhören. Vermeiden sie sog. Kommunikationssperren wie Urteilen, Warnen, Moralisieren, usw. und achten sie darauf, dass alle Gesprächspartner ihre Bedürfnisse und Einstellungen einbringen dürfen. Suchen sie ggf. gemeinsam nach guten Lösungen.

 

Wie gehe ich mit Eltern um, die trotz anderer Empfehlung, die Aufnahme an der allgemeinen Schule durchsetzen möchten?

Eltern dürfen ihre Wünsche äußern. Sie sind mit der Empfehlung nicht zufrieden und besitzen somit das „Problem“. Als Lehrkraft sollten sie daher erst einmal Zuhören. Wenn sie das Verhalten und/oder die Wünsche der Eltern weiterhin unakzeptabel finden, sagen sie dies. Sollte daraus ein Konflikt entstehen, bietet sich eine Konfliktlösung, z.B. nach dem Modell von Thomas Gordon, an.

 

Kann ich als Lehrkraft „Nein, das mache ich nicht“ sagen?

Trauen sie sich ihre Grenzen deutlich zu signalisieren. Nur so können die Anderen ihr Verhalten ändern oder Abläufe und Umgebung umgestalten.

 

Ab wann bin ich zu zweit in der Klasse?

Nur in den Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ sind sog. Tandemklassen möglich (2 Lehrkräfte). Der Einsatz von Schulbegleitern jedoch kann in jeder Klasse erfolgen.

 

Bekomme ich Ermäßigungsstunden für die zusätzliche Belastung?

Nur in Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden zusätzliche Lehrerstunden vergeben, die in der Verantwortung der Schulleitung eingesetzt werden. Daraus könnten „Teamstunden“ für einzelne Kollegen entstehen. Die Unterrichtspflichtzeit verringert sich aber in der Regel nicht.

Nachteilsausgleich (vgl. § 39 GrSO)

Welche Kinder können den Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören und körperlich-motorische Entwicklung können einen Nachteilsausgleich erhalten. In eingeschränkter Form auch in den Förderschwerpunkten emotionale Entwicklung (z.B. Pausen bei Prüfungen, um die Konzentrationsspanne zu verlängern) oder Sprache (z.B. Zeitzuschlag bei mündlichen Prüfungen, u.a. bei Stottern.

 

Wie kommt das Kind zum Nachteilsausgleich? Verfahren?

Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich den Nachteilsausgleich aufgrund eines fachärztlichen Befundes oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Leistungserhebungen und bei Abschlussprüfungen kann dann die Bearbeitungszeit verlängert oder spezielle Hilfen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. Falls beteiligt, kann der Mobile Dienst beratend tätig werden.

 

Welche Formen des Nachteilsausgleichs bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen gibt es?

Bis zu 50% mehr Zeit, Pausen, Alternativaufgaben (mit gleichwertigem Anforderungsniveau), technische Hilfsmittel wie Fernsehlesegerät oder andere Prüfungsformen (schriftlich statt mündlich).

 

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Nachteilsausgleich?

Die Umsetzung im Unterricht muss in der Schule mit allen Beteiligten be- und abgesprochen werden.

 

Unterstützungsmöglichkeiten

Welche Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrer und Beratungsdienste der allgemeinen Schule werden angeboten?

Kann vor Ort am Schulamt, den Schulbratungsstellen oder an der jeweiligen Regierung nachgefragt werden. Das aktuelle Fortbildungsangebot ist zu finden unter www.fortbildung.schule.bayern.de

 

Gibt es eine zusätzliche professionelle Ausbildung?

Lehrkräfte der allgemeinen Schule können sich durch eine Zusatzqualifikation „Sonderpädagogische Förderung“ an der Universität auf die Aufgabe vorbereiten.

 

Gibt es auf den verschiedenen Verwaltungsebenen verlässliche Ansprechpartner und koordinierende Strukturen?

Am Schulamt gibt es einen Kooperationsschulrat, der Ansprechpartner ist, ebenso haben die Förderzentren eine Beratungsaufgabe und können bei auftretenden Fragen helfen. Neu ist, dass 28 Schulämter in Bayern eine spezielle Beratung zu inklusiven Fragen anbieten.

 

Welche schulischen und außerschulischen Hilfsangeboten gibt es noch?

Die Beratung zur Inklusion ist Aufgabe aller Beratungsfachkräfte (Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte), die vor Ort an der jeweiligen Schule erster Ansprechpartner sein können. Darüber hinaus gibt es Ansprechpartner für Inklusion an den staatlichen Schulberatungsstellen. Ein außerschulisches Hilfsangebot kann die Schulbegleitung sein, die eine ambulante Form der Eingliederungshilfe für behinderte oder von einer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher ist. Die Beantragung und die Beratung bezüglich einer Schulbegleitung übernimmt der jeweilige Leistungsträger, der Bezirk (geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Sprache, frühkindlicher Autismus) oder das Jugendamt (seelische Behinderung).

 

Gibt es eine Liste mit Beratungshilfen?

Regionale Ansprechpartner mit Fachexpertise im MSH und MSD sowie die Liste der Koordinatoren für MSD finden sie auf den Seiten der Schulberatung (s.u.).

 

Was ist, wenn Eltern anderer Kinder sich gegen die Inklusion aussprechen?

Der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schüler und regelt die Zuteilung der Schüler zu Klassen und Gruppen (§ 27 LDO). Ein solches Problem sollte daher gemeinsam mit der Schulleitung und den Eltern besprochen und eine Lösung erarbeitet werden.

 

Rechte der Eltern

Was ist, wenn Eltern anderer Kinder sich gegen die Inklusion aussprechen?

Der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schüler und regelt die Zuteilung der Schüler zu Klassen und Gruppen (§ 27 LDO). Ein solches Problem sollte daher gemeinsam mit der Schulleitung und den Eltern besprochen und eine Lösung erarbeitet werden.

 

Wiederholung einer Klasse (vgl. § 40 GrSO)

Können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Klassenziel nicht erreichen?
Wenn die Schüler lernzielgleich unterrichtet werden, können die Schüler ebenfalls das Klassenziel verfehlen. Ansonsten haben sie individuelle Lernziele, die im Förderplan festgehalten sind, zu erreichen.

 

Unter welchen Bedingungen muss der Schüler überhaupt wiederholen?

Wenn er, bei lernzielgleicher Unterrichtung, das Klassenziel nicht erreicht hat.

 

Welchen Spielraum gibt es?

Auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach den Lernzielen der Grundschule unterrichtet wurden, kann ein Vorrücken nach § 40 GrSO beschlossen werden.

Klassenbildung

Zählen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klassenbildung anders?

Nein

 

Gibt es eine Obergrenze der Klassenstärke?

Nein, wird jährlich im Klassenbildungs-KMS geregelt.

 

Ändert sich diese, wenn die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf steigt?

Nein

 

Gibt es ein zusätzliches Stundendeputat an der aufnehmenden Schule?

Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ erhalten zusätzliche Lehrerstunden sowie Stunden eines Sonderpädagogen der Förderschule.

Unterricht

Gibt es Unterrichtsmodelle für die Unterrichtung von Schülern mit sozialen und emotionalen Schwierigkeiten? Wie schütze ich Klassenkameraden vor „Angriffen“?

Bei auftreten dieser Fragen empfiehlt sich u.a. der Kontakt mit der Schulberatungsstelle oder dem zuständigen Förderzentrum. Außerschulische Hilfen könnten in dieses Fragen auch das Jugendamt oder Kinder- und Jugendpsychiater bieten.

 

Wann ist die Regelschule nicht der richtige Platz?

Wenn das Wohl des Kindes mit sonderpädagogischen Förderbedarf, aber auch das Wohl der Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gefährdet ist.

 

Kann ich Ordnungsmaßnahmen gemäß BayEUG anwenden?

Die im BayEUG aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sind für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf gültig und können bei Bedarf angewendet werden.

 

Einschulungsverfahren / Schulpflicht (vgl. § 21GrSO)

Wer berät die Eltern über die Möglichkeiten?

Es gibt kein verbindliches Beratungsgespräch; der Übergang zwischen Kindergarten und Grundschule oder Schulvorbereitender Einrichtung und Grundschule sollten im Vorfeld der Schulanmeldung mit allen Beteiligten gemeinsam erörtert werden; Details zur Anmeldung und Aufnahme sind in der GrSO geregelt.

 

Was passiert, wenn das Schulgebäude nicht barrierefrei ist?

Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in der allgemeinen Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers. Er kann diese nur bei erheblicher Mehrbelastung verweigern (Art 30a Abs. 3 BayEUG).

 

Ist eine Überweisung an ein Förderzentrum möglich?

Das Prozedere der Überweisung ist im § 24 GrSO geregelt.

Sonstiges

Was geschieht mit Kindern, die keinen HS-Abschluss erreichen? Gibt es hier Automatismen, die besondere Berufsförderungswege verbindlich anbieten? Sollte die Förderschule verbindlich eingeschaltet werden?

Beim Übergang Schule und Beruf können bei Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit ihrem Beratungsangebot und MSD weiterhelfen. Weitere Ansprechpartner können sein: Integrationsfachdienste (IFD) oder der spezielle Berufsberater der Agentur für Arbeit.

 

Gibt es ein Verzeichnis von Förderschulen und Einrichtungen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Übertritt an die allgemeine Schule zielgerichtet begleiten?

Ein Verzeichnis der Förderschulen ist ggf. auf den Seiten der Regierung zu finden. Für jeden Förderschwerpunkt gibt es entsprechende Förderzentren. Ein Anspruch auf Stunden des Mobilen Dienstes gibt es aber nicht. Bayernweit gibt es immer noch große regionale Unterschiede in der Versorgung mit MSD-Stunden.

 

Wie kann mich mein Schulamt unterstützen?

Ab dem Schuljahr 2013/14 gibt es bayernweit ausgewählte Schulämter, die bei dem Thema Inklusion beraten und unterstützen sollen. Die überörtliche, interdisziplinäre und vernetzte Inklusionsberatung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten vor Ort abgestimmt. Die aktuellen Standorte sind bei der Schulverwaltung (Schulamt oder Regierung) zu erfragen.

 

Wie kann der Informationsbedarf zwischen den Beteiligten verbessert werden?

Frühzeitig soll an die Möglichkeit der Schweigepflichtsentbindung gedacht werden, damit die Informationen unter allen Beteiligten von Anfang an ausgetauscht werden können.