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Fragen und Antworten zu Ferienstreichung und Dienstrecht

1. Vizepräsident des BLLV und Dienstrechts-Experte Gerd Nitschke liefert Antworten auf Fragen, wie die Streichung der Faschingsferien für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler rechtlich und dienstrechtlich einzuschätzen ist.

Wird durch die Streichung der Faschingsferien der Urlaubsanspruch Bayerischer Beamter unterschritten?

Bayerische Beamte haben 30 Tage Urlaub. Nach der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) § 3 (5) gilt:

„Bei Professoren und Lehrern ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 7 Abs. 4 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die unterrichtsfreien Tage hinter den nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.“

Solange also die bayerischen Lehrkräfte mehr als 30 Tage Ferien haben, haben Sie ihren Urlaubsanspruch komplett erhalten.

Kann eine Lehrkraft in den Ferien zum Dienst herangezogen werden?

Dies ist in der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) § 9a 3) geregelt:

„Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und – unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs – in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren.“

Ergänzung 20.01.2021:

Mittlerweile wurde die Ferienordnung angepasst und die „Faschingsferien“ für 2021 komplett gestrichen. Somit benötigt das Kultusministerium den Weg über die LDO nicht mehr.

Erfolgte die Information über gestrichene Ferien rechtzeitig?

Ob die Information im Fall der Faschingsferien im Sinne oben genannter Regelung in der Dienstordnung „frühzeitig“ erfolgte, darüber lässt sich streiten. Im Fall von gebuchtem Urlaub gibt es für Schulleiter gute Argumente, diesen zu genehmigen.


Wird der Anspruch von Schülerinnen und Schüler auf Ferientage unterschritten?

Hier stellt sich die Situation tatsächlich anders da als bei Lehrkräften. Für Schülerinnen und Schüler gilt:

„Für die Planung der bayerischen Ferienordnung stehen aufgrund des "Hamburger Abkommens", eines Staatsvertrages zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 75 Ferientage zur Verfügung, darunter auch Samstage.“

Somit hätten bayerische Schüler entgegen diesem Abkommen durch die Streichung der Faschingsferien zu wenige Tage Ferien.


Welche Folgen könnte die Unterschreitung haben?

Die Frühjahrsferien wurden mit einem Beschluss des Bayerischen Landtags im Jahr 2001 erlassen. Ihr Beginn liegt auf dem Rosenmontag. Als Hintergrund wurde damals genannt:

„Auf Wunsch der Tourismusindustrie und initiiert durch den Bayerischen Landtag wurden darüber hinaus in Bayern ab dem Schuljahr 2002/03 einwöchige Frühjahrsferien eingeführt, um Bayern auch in dieser Jahreszeit als Urlaubs- und Freizeitland stark zu machen.“

Somit müsste eigentlich der Bayerische Landtag neu darüber entscheiden.

<< Gerd Nitschke, 1. Vizepräsident des BLLV
 


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