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Zeugnis

Nach Legasthenie-Urteil: Verwirrung um Zeugnisbemerkungen

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 (1 BvR 2577/15) zu Zeugnisbemerkungen schafft Verwirrung im Kultusministerium. Die BLLV-Rechtsabteilung und Schulberatung erklärt den aktuellen Stand der Rechtslage im Detail.

In der produzierenden Wirtschaft würde man wohl von einer "Rückrufaktion" sprechen, als am 5. Februar in den OWA-Postfächern der Schulen ein Schreiben landete, mit dem ein Teil der bereits erstellten Zeugnisse in Frage gestellt wurde. Darin wurde (hier am Beispiel der Mittelschulen) ausgeführt: "Im laufenden Schuljahr 2023/2024 sind keine Zeugnisbemerkungen wegen Rechtschreibstörung in die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler oder anderen Bewerberinnen und Bewerber, denen aus diesem Grund Notenschutz gewährt wurde, aufzunehmen."

Hintergrund: Urteil des Bundeverfassungsgerichts vom 22. November 2023

Als Grund dafür nennt das Kultusministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 (1 BvR 2577/15) zu Zeugnisbemerkungen. Geklagt hatten damals zwei Gymnasiasten gegen den Satz in ihren Abiturzeugnissen von 2010 "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.", den sie als diskriminierend empfanden. Die Kläger bekamen Recht, da es nur um ihre Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch bzw. einer Fremdsprache ging. In anderen Fächern wie Naturwissenschaften lag die Berücksichtigung rechtschriftlicher Leistungen im Ermessen der Lehrkraft. (Rd.nr. 117)

Das Gericht rügte: "Dass eine Nichtbewertung ausschließlich in den Zeugnissen legasthener Schüler vermerkt wurde, gibt der darin liegenden Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erhebliches Gewicht. Für eine solche Diskriminierung der legasthenen Schüler gegenüber den Schülern mit anderen Behinderungen gab es keine Rechtfertigung" (Rd.nr. 115)

Demnach sei es unzulässig, den gewährten Notenschutz bei Legasthenie zwingend ins Zeugnis aufzunehmen, andere Maßnahmen des Notenschutzes aber in das Ermessen der Lehrkräfte bzw. der Lehrerkonferenz zu stellen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) würdigt aber ausdrücklich die in Bayern inzwischen geänderte Rechtslage: "Mit dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den §§ 31 bis 36 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern vom 1. Juli 2016 (Bayerische Schulordnung – BaySchO) hat der Landesgesetzgeber inzwischen eine normative Grundlage für die Berücksichtigung verschiedener, die Leistungsfeststellungen betreffender Defizite von Schülerinnen und Schülern geschaffen."

Die Begründung für das Schreiben aus dem Kultusministerium

Das Kultusministerielle Schreiben begründet seine Weisung, keine Bemerkungen wegen Rechtschreibstörung ins Zeugnis aufzunehmen, folgendermaßen: "Weil die Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) keine bayernweit verbindlichen Vorgaben macht, in welchen Fächern die Rechtschreibleistung zwingend zu bewerten ist und in welchen nicht, ist die Bewertung – trotz der Vorgaben des LehrplanPLUS für die Mittelschule – grundsätzlich in das Ermessen der Lehrkraft bzw. der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule gestellt. Die Aufnahme einer Zeugnisbemerkung infolge gewährten Notenschutzes bei einer Rechtschreibstörung stellt nach dem o. g. Urteil des BVerfG eine ungerechtfertigte Benachteiligung dieser Schülerinnen und Schüler dar, da die Rechtschreibleistung bei anderen Schülerinnen und Schülern derselben Jahrgangsstufe einer anderen Mittelschule oder sogar derselben Mittelschule ggf. keinen Eingang in die Zeugnisnote des Faches gefunden hat."

Wie weit geht die pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte?

Richtig ist, dass es diese bayernweit verbindlichen Vorgaben, wo und wie Rechtschreibung zu bewerten ist, tatsächlich nicht gibt. Aus diesem Grund kann es in der Tat geschehen, dass die Lehrkraft einer Klasse innerhalb einer Schule andere Maßstäbe anlegt als die Lehrkraft der Parallelklasse. Beide tun dies in ihrer pädagogischen Verantwortung gemäß Art. 52 Abs. 3 BayEUG.

Das BVerfG stellt klar: "Eine Zeugnisbemerkung kommt schließlich nur insoweit in Betracht, als die Nichtbewertung von Leistungen von einem allgemeinen Prüfungsmaßstab abweicht. Das ist nicht der Fall, soweit die Leistungsbewertung in das Ermessen der jeweiligen Lehrkraft gestellt ist." Ein allgemeiner Prüfungsmaßstab liegt aber grundsätzlich nur bei zentral gestellten (Abschluss)prüfungen vor.

Das BVerfG sagt aber auch: "Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass bei einem wie hier ausgestalteten Abiturzeugnis (…) die gleichmäßige Anbringung von Zeugnisbemerkungen in allen Fällen, in denen die vom allgemeinen Prüfungsmaßstab abweichende Nichtbewertung von Leistungen ansonsten nicht erkennbar wäre, sogar geboten ist.« (Rd.nr. 110) Und weiter: »Hinreichende Transparenz kann insoweit nur dadurch hergestellt werden, dass die Nichtbewertung von Teilleistungen eines Faches generell im Zeugnis vermerkt wird.« (Rd.nr. 114) Sonst kommt es nämlich zu einer Diskriminierung aller übrigen Schülerinnen und Schüler, wenn im Zeugnis Leistungen als gleich erscheinen (gleiche Note), für die unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt wurden.

Es ist sehr zu begrüßen, dass das Kultusministerium sich uns gegenüber mündlich dahingehend äußerte, dass man ab dem Schuljahr 2024/25 im Licht des Urteils einheitliche Maßstäbe schaffen will, wie mit Notenschutz in den Zeugnissen zu verfahren sein soll.

Es bleiben aber drei Kritikpunkte stehen:

  • Warum wird durch ein KMS eine - aus unserer Sicht eindeutige - Rechtsgrundlage, jeden gewährten Notenschutz auch ins Zeugnis aufzunehmen, ausgehebelt? Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG besagt unzweifelhaft: »Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.« Diesen Satz am (gesetzgebenden) Landtag vorbei quasi außer Kraft zu setzen erscheint uns rechtlich zumindest bedenklich.
  • Dass dieses Prozedere auf Antrag sogar rückwirkend für Zeugnisse des Schuljahres 2022/23 zu geschehen hat, halten wir in Teilen für undurchführbar. Schließlich gibt es Schulen, an denen die Schulleitung gewechselt hat. Es müssten also Zeugnisse von Leuten unterschrieben werden, die 2023 u.U. noch gar nicht an diesen Schulen waren.
  • Und schließlich: Wer kam auf die glorreiche Idee, dieses KMS zu einem Zeitpunkt zu veröffentlichen, da die Zeugnisse bereits geschrieben und den Schulleitungen längst zum Gegenlesen vorgelegt waren? Einen ungünstigeren Zeitpunkt hätte man sich kaum aussuchen können.

Wir hätten uns stattdessen gewünscht, …

  • dass im KM juristisch erst zu Ende geprüft worden und Änderungen rechtlich verankert worden wären,
  • die Umsetzungshinweise ganz konkret an die neue Situation angepasst worden wären (heißt konkret: erst Überarbeitung der Handreichung des ISB »Individ. Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz«)
  • die Schulpsychologinnen und -psychologen (die ja die Stellungnahmen schreiben nach BaySchO!) und auch die Beratungslehrkräfte (die in GS/MS sehr oft zu Nachteilsausgleich/Notenschutz beraten) vorab über die Änderungen informiert worden wären (und auch über den Hintergrund der Änderung), damit sie vor Ort auf Nachfragen gut hätten reagieren können. Jetzt, in diesem Fall, haben diese Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen ja noch nicht mal das KMS vom 05.02. erhalten, denn das ging an die Schulleitungen
  • und dass für die Neueinführung ein vernünftiger Zeitpunkt gewählt worden wäre, so dass Schulen das gut umsetzen können, z.B. Beginn der Umsetzung zum nächsten Schuljahresbeginn

» Link zum BVerG-Urteil

Text: Andreas Rewitzer, Leitung BLLV-Rechtsberatung und Rechtschutz und Silvia Glaser, BLLV-Landesfachgruppenleiterin Schulberatung



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