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Kommentar von Hans Rottbauer Startseite
Hygieneregeln Maskenpflicht Präsenzunterricht Distanzunterricht A13

Rahmenhygieneplan für den Schulbeginn

In einem 26-seitigen Papier stellt das bayerische Kultusministerium nun die hygienetechnischen und sonstigen Rahmenbedingungen für den Schulstart im September vor. Ein Spagat zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

Auf der einen Seite der Wunsch – und dies ist der Wunsch von uns allen – im September wieder im Regelbetrieb starten zu können. Auf der anderen Seite steht aber die Wirklichkeit. Die Pandemie ist nicht vorbei. Die von der Pandemie aufgezwungenen Regeln, wie zum Beispiel die notwendigen Abstandsregeln, die Nicht-Durchmischung der verschiedenen Schülergruppen, Reinigungs- und Hygienevorgaben oder auch die Maskenpflicht an Schulen, sind nur schwer bis gar nicht mit einem Regelbetrieb vereinbar.

Die Umsetzung der in der Theorie durchaus logisch aufgebauten Hygieneregeln verlangt neben einem nahezu nicht bewältigbarem Organisationsaufwand für Schulleitungen und Schulverwaltung vor allem die notwendigen personellen Ressourcen. Diese stehen aber aufgrund einer jahrelangen Misswirtschaft nicht zur Verfügung. „Wir können nur so viel geben, wie wir sind!“, sagte Simone Fleischmann schon vor Wochen und forderte Ehrlichkeit und Transparenz. Mit dem nun vorgestellten Rahmenbedingungen werden aber wieder nur Hoffnungen geweckt, die ehrlicherweise niemand erfüllen können wird - ohne die erforderlichen, vor allem personellen, Ressourcen. Hier wäre nun wieder einmal die eingeforderte Ehrlichkeit gefragt, sonst leiden wieder die Schulen und Lehrkräfte unter den unerfüllbaren Erwartungen.

Außerdem erwarten wir, dass das Grundproblem des Lehrermangels endlich effektiv angegangen wird. Nicht mit Flickschusterei durch Notmaßnahmen, sondern mit einer überfälligen Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufes vor allem in den Schularten, in denen es am meisten brennt. Dies bedeutet auch und zuerst A13 auch für Grund- und Mittelschullehrer. // Hans Rottbauer, Leiter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung im BLLV

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