Der Fall
Wegen einer Medikation soll eine Kollegin auf dringenden ärztlichen Rat nicht Auto fahren. Für ihren täglichen Schulweg von gut 30 km einfach nutzt sie deshalb die Deutsche Bahn. Günstigerweise liegen Wohn- und Dienstort an derselben Linie, in beiden Orten sind Haltestellen. Als sie an einem Morgen am Bahnsteig wartet, kommt die Durchsage, dass der Zug ausfällt. Nächste Fahrtmöglichkeit: zwei Stunden später. Telefonisch informiert sie ihre Schulleitung, dass sie erst zur dritten Stunde erscheinen könne. Die Schulleiterin ist jedoch der Meinung, dass die Lehrkraft dann eben ein Taxi nehmen müsse, um rechtzeitig einzutreffen, dies sei ihre Dienstpflicht. Ein Eintreffen zur ersten Pause sei nicht akzeptabel und eine Vertretung für die ersten beiden Unterrichtsstunden nicht möglich.
Die Rechtslage
Die Lehrerdienstordnung legt eindeutig fest: „Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten.“ (§ 9a Abs. 3 Satz 1) Dies betrifft sowohl den Dienst- beziehungsweise Unterrichtsbeginn als auch den Wiederbeginn“ nach Pausen oder möglichen Hohlstunden. Es wird dabei jedoch für den Unterrichtsbeginn grundsätzlich von normalen Umständen auszugehen sein. Zugausfälle oder Staus sind als besondere Erschwernisse beziehungsweise – je nach Situation – als höhere Gewalt zu werten.
Um gewährleisten zu können, dass die Kolleginnen und Kollegen ihre Dienstorte rechtzeitig erreichen können, sieht das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) die sogenannte Residenzpflicht vor. Diese besagt:
1) „Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.“ (Art. 74 BayBG)
Situation vor Ort
Im vorliegenden Fall dürfte es unstrittig sein, dass die Kollegin ihre Bereitschaft gezeigt hat, ihren Dienstort rechtzeitig zu erreichen. Sie war mit ausreichendem Zeitvorlauf am Bahnsteig. Erst dort erlangte sie Kenntnis davon, dass ihr Zug an diesem Tag nicht verkehren würde. Der Weg zurück nach Hause und die Nutzung des eigenen PKW schieden als Option aus, da sie das Auto ja nicht nehmen sollte. Ob Kolleginnen und Kollegen sie hätten auflesen und mitnehmen können, entzog sich sowohl ihrer als auch der Kenntnis der Schulleitung. Ein Taxi erschien der Lehrkraft unverhältnismäßig, da sie die Schuld für die sich abzeichnende Verspätung nicht bei sich sah.
Die Bahn
Die Deutsche Bahn bietet – in sehr engen Grenzen – die Kostenübernahme für eine Taxinutzung an. Auf ihrer Website (bahn.de > Info & Services > Informationen zur Buchung > Ihre Rechte als Fahrgast) folgende Erläuterung zur „Erstattung von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel (wie Bus oder Taxi) aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen oder Anschlussverlusten im Strandungsfall“ bei
- einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr
- einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof
oder
- bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
- der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann
werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro ersetzt,
- wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- Sie mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
Diese Information ist a) nicht leicht zu finden und b) nicht leicht zu verstehen. Vor allem aber enthält sie keine Lösung für die Kollegin, denn durch die Verknüpfung der 60-minütigen Verspätung mit der Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr wird ihre Situation nicht gedeckt. Die Kollegin entschied sich dennoch für die Fahrt mit dem Taxi und beglich die Fahrtkosten von 70 Euro aus eigener Kasse.
Recht- und Verhältnismäßigkeit
Dass die Schulleitung von der Kollegin verlangte, (auf eigene Rechnung) ein Taxi zu nehmen, ist aus Schulleitungssicht sowohl nachvollziehbar als auch rechtmäßig. Die Schulleitung hat für einen funktionierenden Schulbetrieb zu sorgen und braucht dafür ihre Lehrkräfte. Die Anweisung war allerdings nicht verhältnismäßig, denn es war klar, dass die Kollegin auf den Kosten sitzen bleiben würde. Weder die Schule noch der Sachaufwandsträger würden ihr den Betrag erstatten und die Deutsche Bahn schließt es in ihren AGB für die vorliegende Situation aus.
Insofern war das Begehren der Schulleitung – objektiv betrachtet – überzogen, denn die Option, ein Taxi zu nehmen, war überhaupt nur möglich, weil die Kollegin noch am Bahnhof stand. Hätte der Zug auf offener Strecke halten müssen, wäre sie dort festgesessen, ähnlich wie Autofahrer im Stau bei einer Straßensperre. Da käme auch niemand auf die Idee zu sagen: „Fahr an die Seite, lauf über das nächste Feld und ruf dir ein Taxi.“
Fazit
In diesem Fall waren alle im Recht: Die Schulleitung wollte die Lehrkraft pünktlich in der Schule wissen, die Lehrkraft war pünktlich am Bahnhof – nur die Bahn spielte nicht mit. Ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Kollegin lag nicht vor und hätte auch dann nicht vorgelegen, wenn sie einfach den nächsten Zug zwei Stunden später genommen hätte, denn der Zugausfall war höhere Gewalt und nicht von ihr zu verantworten. Anders wäre die Lage gewesen, wenn die Bahn schon am Vortag einen Ausfall (etwa wegen Bauarbeiten) angekündigt hätte. In diesem Fall hätte die Kollegin die Pflicht gehabt, sich eine andere Beförderungsmöglichkeit zu suchen. Dass sie sich entschloss, die entstandenen Kosten auf die eigene Kappe zu nehmen, ersparte zum Glück einen Rechtsstreit.
Rechtsstand: 23.1.2025