Rechtstipp
Wenn der Dienstherr den Gang zum Arzt anordnet
Dienstherr muss Gründe und Umfang der Untersuchung angeben
Im ersten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 B 80.13 vom 10 April 2014) entschieden, dass die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, einer Angabe der Gründe bedarf, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtfertigen. Der Dienstherr muss auch Art und Umfang der Untersuchung festlegen und darf dies nicht der Entscheidung des Amtsarztes überlassen. Die Begründung der Richter:... » mehr