Der BLLV dankt für die Übermittlung des Entwurfs der Sammeländerungsverordnung und nimmt dazu wie folgt Stellung:
zu § 2 (20):
Der BLLV begrüßt, dass in der Jahrgangsstufe 4 in begrenztem Rahmen Möglichkeiten geschaffen werden, Probearbeiten durch andere geeignete Leistungsnachweise zu ersetzen. Der Begriff „schriftliche Leistungsnachweise“ grenzt diese Möglichkeiten alternativer Leistungsfeststellung und -bewertung allerdings ein. Daher präferiert der BLLV, das Wort „Probearbeiten“ durch „Leistungsnachweise“ zu ersetzen. Er regt an, bezüglich der Leistungsnachweise noch in höherem Maße Freiheiten einzuräumen.
Wünschenswert ist es, diese Möglichkeiten nicht auf die Jahrgangsstufe 4 sowie die Fächer Deutsch und HSU zu begrenzen, sondern für alle Jahrgangsstufen und Fächer der Grundschule zu öffnen.
Um den Kompetenzgedanken des LehrplanPLUS erfolgreich umzusetzen, bedarf es mindestens einer alternativen Form des Leistungsnachweises (mündlich, praktisch, mehrdimensional) pro Halbjahr. Selbstverständlich müssen diese vom Qualitätsanspruch mit den bisherigen schriftlichen Leistungsnachweisen vergleichbar sein.
Zudem fordert der BLLV, die Richtwerte der Leistungserhebungen für die Fächer Deutsch, Mathematik und HSU in der Jahrgangsstufe 4 zu überdenken und nach unten zukorrigieren.
Der BLLV befürchtet, dass die geplante Änderung der GrSO § 37 alt, § 10 neu, eine kompetenzorientierte Unterrichtsweise nur sehr eingeschränkt fördert, da nach wie vor die schriftlichen Leistungsnachweise dominieren. Die Aufwertung von mündlichen und praktischen Leistungsnachweisen wurde bereits im KMS IV.4-5S7610-4b.068082 vom 27.06.2014 thematisiert und widerspricht in der vorliegenden Form dem Gesetzentwurf.
zu § 2 (31):
Der BLLV hat keine Einwände gegen die Ersetzung des Ausdrucks „individuell und gemeinsam“ durch das Wort „flexibel“. Allerdings bleibt uns der konkrete Mehrwert und der Sinn dieser geänderten Formulierung verschlossen.
zu § 3 (10):
Der BLLV begrüßt, dass für die Aufnahme in die Vorbereitungsklasse in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden, da die einzelnen Schulen dadurch in ihrer Eigenverantwortung gestärkt werden und dem Einzelfall flexibler gerecht werden können.
Gegen die weiteren Regelungen der Sammelverordnung bestehen keine Einwände.