Petition an den Bayerischen Landtag am 31.1.2013 Positionen

Arbeitsschutzgesetz

Zahlreiche Studien belegen, dass der Lehrerberuf erhebliche gesundheitliche Belastungen mit sich bringt. Seit 1996 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sich der Gesundheitsprävention seiner Mitarbeiter anzunehmen - auch im öffentlichen Dienst. Dennoch wurde der Dienstherr der Lehrer/innen bisher nicht ausreichend aktiv.

Petition

  • Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes an allen Schularten in Bayern - insbesondere durch Installierung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Umsetzung der „Richtlinie über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern“ vom 15. 2. 2011

Petitum

Der BLLV mahnt erneut die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Richtlinie der Bayerischen Staatskanzlei vom 15.2.2011 für den Bereich der Schulen an. Dem BLLV geht es hierbei insbesondere um ein geeignetes Gesundheitsmanagement für die Lehrkräfte an den einzelnen Schulen aller Schularten. Hierzu zählt in erster Linie die Bereitstellung von geeigneten Betriebsärzten und entsprechenden Psychologen. Des Weiteren ist an jeder Schule eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Das Arbeitsschutzgesetz hat in erster Linie den präventiven Gesundheitsschutz zum Ziel.

Der BLLV fordert folgende Präventionsmaßnahmen umgehend für alle Schularten umzusetzen:

  • Einrichtung eines spezifischen arbeitsmedizinischen Dienstes für Lehrkräfte bzw. von Betriebsärzten an den Schulen ( § 11 ArbSchG )

  • Installierung eines entsprechenden schulpsychologischen Dienstes für Lehrkräfte

  • Vorsorgeuntersuchungen bei Lehrerinnen und Lehrern im psychosomatischen Bereich insbesondere bei
    • Erschöpfungssymptomen
    • schulspezifischen Stressbelastungen
    • Herz-Kreislauf-Problemen
    • erhöhter Reizbarkeit

  • Supervision im Kollegenkreis
  • Anti-Stress-Seminare
  • Aufklärung und Information durch Fachmediziner und Psychologen (§ 12 und § 14 ArbSchG)
  • Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses an jeder Schule bzw. für die Gesamtheit der Volksschulen eines Landkreises

 

Begründung

Die Feststellungen über die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zeigen immer deutlicher, dass vom Arbeitsplatz Schule eine besondere Gefährdung der Gesundheit ausgeht. Die Zahl der Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten, die aufgrund der Belastung an ihrem Arbeitsplatz schwere gesundheitliche Probleme (u.a. Burnout) haben, hat in zahlreichen Fällen erhebliche Krankheitszeiten und in manchen Fällen eine frühzeitige Pensionierung zur Folge. Dabei entstehen erhebliche Belastungen für die anderen Lehrkräfte der Schule. Für die gesundheitlich Betroffenen verbindet sich häufig eine tragische Berufs- und Lebensgeschichte, einhergehend mit erheblichen Zusatzkosten für den Staat durch Beihilfe für ärztliche Leistungen, Klinikaufenthalte, Kur- und Reha-Maßnahmen.

Seit vielen Jahren wird diese Problematik von der Medizin und von Psychologen bestätigt. Besonders beachtet wurden die Untersuchungen des Teams von Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt von der Universität Potsdam und die Untersuchungen des Arbeitsmediziners Dr. Andreas Weber von der Universität Nürnberg-Erlangen zu den Beanspruchungen im Lehrerberuf und zur Dienstunfähigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in Bayern. Das Ungleichgewicht zwischen den psychomentalen Belastungen und den Bewältigungsmöglichkeiten an den Schulen ist hier die Hauptursache für die aufgezeigte Entwicklung. In psychosomatischen Kliniken sind unter den Patienten unverhältnismäßig viele Lehrerinnen und Lehrer mit, durch den Lehrerberuf bedingten Erkrankungen.

Seit 7. August 1996 gibt es das Arbeitsschutzgesetz des Bundes, das die EG-Richtlinie ‚Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz’ verwirklicht. Das Land Bayern ist bisher seiner Verpflichtung zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben für den Schulbereich nur sehr unzureichend nachgekommen. Das Kultusministerium machte gegenüber dem BLLV schon im Jahre 2003 deutlich, dass aufgrund fehlender Haushaltsmittel die Umsetzung von Forschungsprojekten in diesem Zusammenhang „leider nicht möglich“ sei und für den äußeren Schulbereich ohnehin dem Sachaufwandsträger die Verantwortung obliege.

Es wurden also vom Freistaat Bayern aus finanziellen Gründen keine grundlegenden Konsequenzen durch entsprechende Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und aus dieser durch o. g. Gutachten belegten Entwicklung gezogen. So kam der BLLV - zumindest seinen Mitgliedern gegenüber - dieser eigentlich vom Staat gebotenen Fürsorgeverpflichtung nach und gründete ein Gesundheitsinstitut mit dem in diesen Fragen renommierten Prof. Dr. Joachim Bauer an der Spitze. Der Zulauf von Lehrerinnen und Lehrer und die Erfahrungen unseres Institutes und der BLLV-Gesundheitstage mit Tausenden von Lehrkräften belegen unsere dargestellten Forderungen nachdrücklich.

Der BLLV erachtet insbesondere Maßnahmen zur Verhütung „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ einschließlich „der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) für unverzichtbar. Dazu hat der Dienstherr „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen“ (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Ebenso ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Abs. 1 ArbSchG). Dabei ist durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln (§5 ArbSchG).

Nach Beurteilung des BLLV sind an allen Schularten folgende Maßnahmen zum Abbau von gesundheitlichen Gefährdungen schnellstmöglich umzusetzen:

  • der Situation angemessene Klassen- und Gruppenstärken
  • eine entsprechende Rhythmisierung des Arbeitsablaufes (z.B. durch angemessene Pausen)
  • eine gesunde räumliche Umgebung (Raumgifte…)
  • bessere Raumakustik (Nachhallzeiten)
  • Ruhezonen für Lehrkräfte in den Schulen
  • für die Umsetzung der Inklusion die personellen, räumlichen, finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen
  • die Vermeidung dienstlicher Überlastung insbesondere aber nicht nur bei Ganztagsschulen
  • die erhebliche Reduzierung der an allen Schulen als Regelfall üblichen Mehrarbeit.

Den Personalvertretungen sind auf allen Ebenen bei Arbeitsschutz-, Präventions- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gemäß BayPVG Erörterung-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände einzuräumen.

Für eventuelle Rückfragen oder ergänzende Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

 

Die BLLV-Petition zum Arbeitsschutzgesetz wurde im Ausschuss öffentlicher Dienst am 14.5.13 beraten. Die CSU-Fraktion stimmte mehrheitlich gegen die Petition (Art. 80,4 GO). SPD, Freie Wähler und Bündnis 90/Die Grünen stimmten für die Petition ("Berücksichtigung"). Die FDP war bei der Abstimmung nicht anwesend.