Grundsätzlich ist der Dienstherr ist berechtigt, zum Amtsarztbesuch aufzufordern:
- Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Widerrufsbeamtenverhältnis
- Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Probebeamtenverhältnis
- Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit; auch Feststellung von Teildienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit
Amtsärzt:innen sind – auch unaufgefordert – über sämtliche…