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Mindestversorgung: BLLV-Erfolg für Teilzeitkräfte Recht

Eine längst überfällige Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll auf die fünfjährige Wartezeit anzurechnen sind. Ein richtungsweisendes Urteil.

Bisher wurden in Bayern die Zeiten von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit von fünf Jahren nur anteilig berücksichtigt. Diese Praxis war höchst umstritten, verstieß sie doch, so die Kritiker, gegen die europarechtskonforme Auslegung des Art. 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBeamtVG. Nach deren Meinung war die Gesetzesnorm in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume, in denen Beamte teilzeitbeschäftigt waren, ohne Rücksicht auf den Umfang der individuellen Arbeitszeitermäßigung in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Bis zuletzt hielt das bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat an seiner nicht europakonformen Gesetzesauslegung fest. Das hat sich aber mit dem nun rechtskräftigen Urteil vom 22.06.2020, Az: 3 BV 18.1447 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, 3. Senat, geändert. Es gilt nun, dass für die Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit von fünf Jahren als Voraussetzung für die Entstehung eines Ruhegeldanspruchs, die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang und nicht wie die bisherige Praxis nur zum Teil zu berücksichtigen sind.

Dieses richtungsweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist dank des hartnäckigen Einsatzes der Rechtsabteilung des BLLV zustande gekommen. Die Rechtsabteilung vertrat ein Mitglied, welches gegen einen Entlassungsbescheid vorging. Dabei ging es um Frage, ob unser Mitglied die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren erfüllte. Unstrittig war, dass unser Mitglied mehr als fünf Jahre im Beamtenverhältnis zum Dienstherren gestanden hatte, aber während dieser Zeit überwiegend in Teilzeit gearbeitet hatte.

Letztendlich überzeugte das Gericht die von der BLLV-Rechtsabteilung vertretenen Ansicht, dass Art. 11 BayBeamtVG europarechtskonform auszulegen ist. Nach der Richtlinie 97/81/EG ist es untersagt, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter zu stellen. Das genau war bisher der Fall, wenn bei der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit nur anteilig auf die Beschäftigungszeiten abgestellt wurde. // bp