Geregelt ist diese im § 36 Absatz 2 BeamtStG; laut Duden ist die Bedeutung: Einwand, Entgegnung, Gegenstimme. Dieser § regelt die wichtigen Fragen der Verantwortung der Beamten für ihre dienstlichen Handlungen sowie den Einfluss dienstlicher Anordnungen auf die persönliche Verantwortlichkeit.
Die Remonstration gibt Vorgesetzten die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Anordnung oder Weisung…