BLLV-Stellungnahme vom 14.10.2013 Positionen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen (ZALS)

Der BLLV begrüßt, dass auch in der Lehrerbildung der Kompetenzbegriff aufgenommen und die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung besonders berücksichtigt wird. Zudem ist es zentral, dass das neue Aufgabenfeld „Inklusion“ in der Ausbildung eine wesentliche Rolle spielen wird. Weiterhin ist positiv, dass es den sehr veralteten Begriff „Lehramt für Sonderschulen“ nicht mehr gibt. Zudem begrüßt der BLLV, dass dezidierte Einzelheiten der Ausbildung herausgenommen wurden und die Seminarleiter/innen somit mehr Freiheit haben, auf die speziellen Bedürfnisse der Seminaristen einzugehen.

Ihr Schreiben vom 24.9.2013, Ihr Zeichen: IV.8 – 5 S 8100 – 4a.097520

 

Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) dankt für die Versendung des o.g. Entwurfs und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der BLLV begrüßt, dass auch in der Lehrerbildung der Kompetenzbegriff aufgenommen und die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung besonders berücksichtigt wird. Zudem ist es zentral, dass das neue Aufgabenfeld „Inklusion“ in der Ausbildung eine wesentliche Rolle spielen wird. Weiterhin ist positiv, dass es den sehr veralteten Begriff „Lehramt für Sonderschulen“ nicht mehr gibt. Zudem begrüßt der BLLV, dass dezidierte Einzelheiten der Ausbildung herausgenommen wurden und die Seminarleiter/innen somit mehr Freiheit haben, auf die speziellen Bedürfnisse der Seminaristen einzugehen.

Zu § 10 und §12:
„Die Seminarleiter (…) kooperieren mit den entsprechenden Fachvertretern der Universitäten (...)“ ist eine sinnvolle Weiterentwicklung in der ZALS, da nicht in allen Bezirken sonderpädagogische Lehrstühle an den Universitäten existieren. Es muss darauf geachtet werden, dass an den Universitätsstandorten - ohne sonderpädagogischem Lehrstuhl - hierfür eine qualifizierte Fachvertretung möglich ist. Ggf. sind entsprechende Stellen bereitzustellen.

Zu § 15 Abs. 2:
„Kompetenzen für das inklusive Aufgabenfeld von Lehrkräften für Sonderpädagogik an allgemeinbildenden Schulen sind grundzulegen“ soll erweitert werden mit „und beruflichen Schulen“ Begründung: Berufliche Schulen sind aufzunehmen, da es hier auch Kooperationsklassen gibt.

Zu § 15 Abs. 3:
Kompetenzbereich Erziehen:
„gg) Aufbau von Medienkompetenz“ soll erweitert werden zu „gg) Aufbau von Mobilitäts- und Medienkompetenz“
Begründung: Mobilität und Medien sind wichtige Themen unserer Gesellschaft.

Kompetenzbereich Unterrichten unter Berücksichtigung (…):
„d) Einblick in verschiedene Organisationsformen (…) bb) Organisationsformen in der allgemein bildenden Schule und Förderschule“ muss erweitert werden um die „beruflichen Schulen“ sowie „Schule für Kranke“.

Kompetenzbereich Kooperieren:
„a) Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern (…) aa) Formen der Zusammenarbeit von Förderschule und allgemeiner Schule (…)“ muss erweitert werden mit „beruflichen Schulen“.
„cc) Zusammenarbeit innerhalb der Förderschule und Kooperation zwischen den Förderschulen“ muss erweitert werden mit „und Schulen für Kranke“
Im Bereich Kooperieren fehlt dem BLLV die Nennung von Schulberatungsstellen und Schulpsychologen bzw. Beratungslehrkräften, die gerade im Hinblick auf das systemische Vorgehen eine wichtige Rolle spielen.

Schulrecht und Schulkunde:
„i) Schulaufsicht und Schulverwaltung“ muss erweitert werden mit „samt der Personalvertretungen“.

Zu § 18 Abs. 3 Satz 2:
In die Auflistung (Einblick gewinnen in MSH, SVE, MSD, usw.) sollte die „Schule für Kranke“ ergänzend aufgenommen werden.

Zu § 19 Abs. 1 Satz 2:
Studienreferendare sollten grundsätzlich nicht bei Unterrichtsausfällen herangezogen werden können.
Begründung: die Ausbildung muss vorgehen und Referendare dürfen nicht für knappe Ressourcen in der Mobilen Reserve gerade stehen.

Ich bitte um Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen. Für Rückfragen oder ergänzende Gespräche steht der BLLV gerne zur Verfügung.



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