Eine Ankündigung ließ kurz vor Beginn des Schuljahres aufhorchen. In einer Pressemitteilung versprach Minister Piazolo einen großen “Schritt zu weniger Bürokratie an den Schulen“ und eine Entlastung für Lehrkräfte, denn das KM schaffe “das sog. ‘Amtliche Schriftwesen‘ für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen ab“.
Ganz so vollmundig, wie es angekündigt war, wurde es dann aber doch nicht. Von einer Abschaffung kann keine Rede sein, man wolle lediglich das Amtliche Schriftwesen auf das “unverzichtbare Minimum“ reduzieren, wie das KMS vom 04.09.23 (Zeichen: III.3-BO7200.0/13/1) ausführte.
Nur Pflicht zur Vorlage aufgeweicht
Faktisch bleiben somit alle Dienstpflichten aus § 3 LDO erhalten. Neben Unterrichtsvorbereitung, Schülerbeobachtungen, Heftkorrekturen und Lernzielkontrollen umfasst dies auch die Erstellung von Stoffverteilungsplänen und Schülerbeobachtungen.
Es entfällt lediglich die pauschale und allgemeine Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen bei der Schulleitung und/oder der Schulaufsicht. Vielmehr soll die Vorlage und Kontrolle “künftig nur noch anlassbezogen und im begründeten Einzelfall“ erfolgen und auch nur noch “bei Verdacht auf Nicht-Erfüllung einer sorgfältigen Vorbereitung und Dokumentation des Unterrichtsgeschehens“.
Für Referendare bleibt alles gleich
So ein Verdacht müsste dann aber auch begründet sein. Um einer kreativen Auslegung gleich einen Riegel vorzuschieben, hat man denn auch ergänzt, dass die Unterrichtsbesuche im Rahmen der periodischen Beurteilung ausdrücklich keinen solchen Anlass darstellen. Dementsprechend ist die Vorlage des Amtlichen Schriftwesens auch keine Voraussetzung für die Zu- oder Aberkennung bestimmter Prädikate im Rahmen der Dienstlichen Beurteilung.
Lediglich für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter ändert sich nichts. Für sie “bleibt das ‘Amtliche Schriftwesen‘ als sinnvoller und notwendiger Teil der Vorbereitung auf die Tätigkeit als Lehrkraft (vgl. § 24 ZALGM) weiter im bisherigen Umfang Teil der Ausbildung im Studienseminar und ist eine der Grundlagen zur Erstellung der Seminarnote.“
Widerspruch zur eigenen Ankündigung
Wichtig ist auch noch zu wissen, dass “Dokumentationspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (bspw. Schülerbogen, Schülerakt, Klassenliste …)“ von diesem KMS ebenfalls nicht betroffen sind.
Pikantes Detail am Rande: Auf seiner Webseite spricht das KM nach wie vor von einer “Abschaffung des ‘Amtlichen Schriftwesens‘“. Hat da jemand die Schreiben aus dem eigenen Haus nicht gelesen?