4359.jpg
Antworten auf Arbeitsfragen Startseite
Personalrat

Keine Faschingsferien: Auswirkung auf Verwaltungsangestellte?

Was bedeutet die Ferienstreichung für die Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten? Die BLLV-Experten Nitschke, Engelhardt und Nothhaft-Buchner beantworten Fragen zu Berechnung, Regelungen und Aufgaben des Personalrats in dieser Situation.

Jedes Jahr muss die Schulleitung zusammen mit der Verwaltungsangestellten der Schule die tägliche Arbeitszeit, die Pausen und die Verteilung der Urlaubstage für das neue Kalenderjahr festlegen. Grundlage hierfür sind die Merkblätter der Abteilung Dienstrecht und Besoldung, die jedes Jahr vom 1. Vizepräsidenten des BLLV, Gerd Nitschke, in Zusammenarbeit mit der Vorsitzenden der Fachgruppe Verwaltungsangestellte, Monika Engelhardt, erarbeitet und auf der Homepage des BLLV veröffentlicht werden.

>> zu den Merkblättern für Arbeitszeitberechnung

Besondere Beachtung muss auf die Festlegung der Urlaubstage gelegt werden, da nur diese Tage bei Krankheit der Verwaltungsangestellten auch später wieder genommen werden können.

Umgang mit den „ausfallenden“ Faschingsferien

Eine Besonderheit stellen in diesem Jahr 2021 die „ausfallenden“ Faschingsferien dar. Nimmt man die Musterberechnung des BLLV, so sind die Faschingsferien durch die Verwaltungsangestellte eingearbeitet und sie hat diese Faschingswoche frei.

Sollte in dieser Woche der Schulbetrieb aber wieder in Präsenz laufen, wäre für die Schulleitungen die Unterstützung durch die Verwaltungsangestellten durchaus hilfreich und sinnvoll. Wünscht die Schulleitung, dass die VA in dieser Woche arbeitet, so muss eine Regelung gefunden werden, wie mit diesen Arbeitstagen zu verfahren ist:

Eine Lösung wäre, der Verwaltungsangestellten die Möglichkeit zu geben, für diese Tage einen Freizeitausgleich in Form zum Beispiel von beweglichen Ferientagen zu geben.

Alternativ könnte auch die Arbeitszeit anhand der BLLV-Formel komplett neu berechnet werden - d.h. 198 statt 193 Arbeitstage, wenn die VA in der kompletten Ferienwoche Dienst leistet - um die tägliche Arbeitszeit für das ganze Kalenderjahr zu reduzieren. Allerdings raten die beiden BLLV-Fachgruppen Verwaltungsangestellte und Schulleitung davon ab, da die Reduzierung der täglichen Arbeitszeit von ca. 5 bis 10 Minuten die freien Tage nicht ersetzt und hier die Leistungen der Verwaltungsangestellten zu wenig gesehen werden.

Beteiligung der Personalvertretung

Hierbei ist auch der Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG Link Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu beachten. Dies bedeutet konkret, dass die Festsetzung der täglichen Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten und die Verteilung auf die Wochentage nur mit Zustimmung des örtlichen Personalrats möglich ist.

Der Personalrat wird daher im Rahmen seiner Aufgabe, darüber zu wachen haben, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften eingehalten werden (Art. 69 Abs. BayPVG) Link und dafür sorgen müssen, dass alle Schulen die Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten erst nach Zustimmung durch die örtliche Personalvertretung festlegen. Auf diesen Sachverhalt hat auch das Kultusministerium bereits mit KMS vom 12.06.1996 Nr. III/3-P 4050-8/91401 hingewiesen.

Jedoch reicht eine einmalige Zustimmung des Personalrats nicht aus. Bei allen Änderungen muss erneut das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt werden. Im Personalrat entscheidet darüber die Gruppe der Arbeitnehmer (Art. 38 Abs. 2 BayPVG) Link im Rahmen einer Personalratssitzung. Stimmt der Personalrat der geplanten Arbeitszeitverteilung nicht zu, löst dies ggf. das Stufenverfahren über die Regierung bis hin zum Kultusministerium und der Einigungsstelle aus.

Die Vorlage an den Personalrat muss genau genommen durch die Schulleitungen über das Staatliche Schulamt erfolgen.

// Gerd Nitschke (1. Vizepräsident des BLLV), Monika Engelhardt (Landesfachgruppe Verwaltungsangestellte) und Margit Nothhaft-Buchner (Fachgruppe Schulleitung)

Personalrat - #BLLVwählen

Bei beamtenrechtlichen oder sozialen Schwierigkeiten können sich Betroffene vertrauensvoll an den zuständigen Personalrat wenden. Es gibt kaum eine für die Beschäftigten wichtige Maßnahme oder Entscheidung, an der er nicht beteiligt wird.

Mehr erfahren: bllv.de/personalrat


Weitere Informationen

Sachanalyse: Fragen und Antworten zu Ferienstreichung und Dienstrecht

Pädagogisch eine klare Fehlentscheidung: „Ferien streichen ist ein No-Go!“

Themenseite: Bildung in Zeiten von Corona

Merkblätter: Arbeitszeitberechnung

Fachgruppe: Verwaltungsangestellte

Fachgruppe: Schulleitung

Infoseite: Personalrat



Mehr zum Thema

Schlagwörter: #Personalrat
Themen:
Corona