Der Fall
Ein CSU-Ortsverband organisiert den traditionellen Weihnachtsmarkt. Der Vorstand beschließt, die Hälfte der erwarteten Gewinne der örtlichen Grund- und Mittelschule zu spenden. An dieser Schule gibt es zwar einen Elternbeirat, aber keinen Förderverein, der als Empfänger firmieren könnte. Der Schulleiter wird von der Spendenabsicht in Kenntnis gesetzt. Wie hoch die Zuwendung ausfallen könnte, ist nicht bekannt. Seine Schule hätte genügend Ideen, wofür sie zusätzliche Finanzmittel einsetzen könnte, der Schulleiter ist sich aber nicht sicher, inwieweit es zulässig ist, die Spende anzunehmen und wie der Vorgang überhaupt abgewickelt werden kann.
Die Rechtslage
Eine staatliche Schule als nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt hat kein eigenes Haushaltsrecht, die benötigten Finanzmittel werden von den Trägern des Sach- beziehungsweise des Personalaufwands – dem Freistaat, der Kommune – bereitgestellt und abgewickelt. Das Kultusministerium veröffentlichte am 8. Februar 2018 die Handreichung „Rechtliche Hinweise zur Annahme von Zuwendungen, insbesondere Spenden und Sponsoringleistungen, an Schulen“ (II.5- M2102-1b.74525). Diese Handreichung entstand nach Angaben des KM „anlässlich wiederkehrender Anfragen zum Umgang mit Spenden und Sponsoringleistungen an Schulen“.
Neben dieser Richtlinie ist noch § 26 Abs. 3 BaySchO maßgeblich: „Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.“ Zu beachten ist auch die sogenannte Sponsoringrichtlinie, eine Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. September 2010, die allgemein auf die staatliche Verwaltung und somit nicht speziell Schulen abzielt.
Spende vs. Sponsoring
Während die BaySchO nur allgemein von „Zuwendungen” spricht, definiert die Handreichung auch die Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring. Demnach sind Spenden „Zuwendungen beispielsweise von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung überwiegt. Die Spenderin / der Spender erwartet keine Gegenleistung.“ Demgegenüber handelt es sich bei Sponsoring um „die Zuwendung von Geld bzw. geldwerten Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikativer Nutzen).“ (Richtlinie vom 08.02.2018, Punkt B1). Salopp gesprochen: Dem Spender geht es um einen Zugewinn für die Schule; der Sponsor hofft auch auf einen Zugewinn für die eigene Reputation.
Wem gehört die Spende?
„Da eine Schule selbst nicht rechtsfähig ist, ist bei jeder Form der Zuwendung ‚an die Schule‘ zu bestimmen, wem die Zuwendung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Bei allen staatlichen Schulen stehen dahinter der Freistaat Bayern als Träger des Personalaufwands und eine kommunale Gebietskörperschaft oder der Freistaat Bayern selbst als Träger des Schulaufwands.“ (ebd. Punkt B2)
„Wird eine Zuwendung mit einer Zweckbindung gewährt, so richtet sich die rechtliche Zuordnung nach dem festgelegten Zweck. Bei Zweckbindungen zugunsten des Schulhauses, der Schulausstattung oder der Sachmittel einer Schule (was der Regelfall ist), ist die Spende der Sphäre des Schulaufwandsträgers zuzurechnen. Bei Spenden für personalbezogene Zwecke (z.B. Aufstockung des Reisekostenbudgets für Lehrkräfte bei Schülerfahrten, Fortbildungen) wäre hingegen der Personalaufwandsbereich berührt.
Handelt es sich um eine Spende ohne Zweckbindung, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung allgemein zur Mehrung des Schulvermögens dienen soll und daher der Schulaufwandsträger als Zuwendungsempfänger anzusehen ist.“ (ebd.)
Der Zahlungsempfänger
Wie die Schule selbst, so ist auch der Elternbeirat ein Organ der Schule und daher nicht rechtsfähig. Im rechtlichen Sinne scheidet er deswegen als direkter Empfänger von Spenden zunächst aus. Anders stellt es sich bei einem Förderverein dar. Bei diesem handelt es sich nicht um ein Organ der Schule. Erhält der Förderverein eine Spende, so ist er „selbst als Zuwendungsempfänger anzusehen.“ (ebd.). Diese Spende erhielte die Schule erst in einem zweiten Schritt, „wenn der Förderverein entsprechend seinem Satzungszweck die Unterstützungshandlung im Verhältnis zur Schule veranlasst. Es schließt sich dann die o.g. Differenzierung nach Spenden mit bzw. ohne Zweckbindung an.“ (ebd.)
Das Verfahren
Der Schule wurde geraten, sich zunächst mit dem Staatlichen Schulamt abzusprechen. Zudem sollte sie sich vorab, unter Einbeziehung der Schulleitung, überlegen, wofür die Zuwendung eingesetzt werden kann. Dieses angestrebte Ziel sollte dann als Zweckbindung festgeschrieben werden.
Die Spende sollte dann, trotz der oben genannten Konstellation, zweckgebunden an den Elternbeirat gehen, da ein Förderverein nicht existiert. Das KM schreibt dazu auf seiner Seite: „In diesem Fall wird der Elternbeirat als Vertreter tätig. Empfänger im rechtlichen Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule. Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Empfänger im rechtlichen Sinne ist bei konkreten Zweckbindungen zugunsten des Schulhauses, der Schulausstattung oder der Sachmittel der Sachaufwandsträger, bei konkreten Zweckbindungen zugunsten von Reisekostenerstattungsleistungen an Lehrkräfte bei Schulfahrten, außerschulischen Aktivitäten oder Arbeitsgemeinschaften der Freistaat Bayern. In der Abwicklung der zweckgebundenen Spenden macht es jedoch keinen Unterschied, wer der Empfänger wäre.“ (>> km.bayern.de > Gestalten > Schulentwicklung und Mitwirkung > Eltern > Elternbeirat) Die Abwicklung erfolgt somit über das Konto des Sachaufwandsträgers.
Fazit
Der Elternbeirat war berechtigt, eine zweckgebundene Spende an die Schule anzunehmen. Die Zweckbindung gibt vor, wofür das Geld verwendet werden soll. Hinsichtlich der CSU als Spenderin bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn die Partei ist rechtsstaatlich und steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Da es sich um die Spende einer Partei handelt, kann natürlich die Frage des Neutralitätsprinzips aufkommen. Gemäß Art. 84 Abs. 2 BayEUG ist politische Werbung an Schulen verboten. Gleichzeitig sieht § 26 Abs. 3 Satz 1 Bay- SchO bei erheblichen Zuwendungen vor, dass die Schule auf Antrag der Spender auf die Spende in „geeigneter Weise“ hinweisen darf. Der Onlinekommentar zur Bayerischen Schulordnung von Richter (Hrsg., Carl Link Verlag 1. Auflage 2023) nennt dafür exemplarisch: „Der Hinweis kann dabei auf verschiedene Weisen erfolgen, sei es durch Nennung des Sponsors auf der Homepage, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, durch Hinweis an dem gesponserten Gegenstand oder im Jahresbericht.“
Eine Spende, die mit einer öffentlichen Danksagung an die Partei, einem Parteilogo, einer Presseaktion oder sonstiger parteipolitischer Außendarstellung verbunden ist, wäre wegen des Verbots politischer Werbung und des Neutralitätsgebots unzulässig.